Reichweite eines gerichtlich vereinbarten Unterlassungsanspruchs

Für ein wettbewerbswidriges Verhalten entsprechend dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder die Verletzung anderer Gebote des gewerblichen Rechtsschutzes wird ein gewerblicher Marktteilnehmer auf Antrag gemäß § 890 I Zivilprozessordnung (ZPO) für jeden Verstoß zu einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder, sollte das Ordnungsgeld nicht eintreibbar sein, zur Ordnungshaft verurteilt. Die Ordnungshaft darf dabei jeweils bis zu sechs Monate, im Gesamten aber nicht mehr als zwei Jahre betragen.

Ein Prozessvergleich zwischen Schuldner und Gläubiger eines Anspruchs auf Unterlassung, in dessen Rahmen ein Wiederholungsfall nur ein Vertragsstrafeversprechen auslöst, kann in Bezug auf den Gläubiger nur dann als Verzicht auf die Heranziehung des § 890 ZPO angesehen werden, wenn die Prozessvereinbarung deutliche Hinweise enthält, die auf diesen Willen schließen lassen.

Beschluss des OLG Stuttgart vom 12.12.2011

2 W 59/11

GRURPrax 2012

WRP 2012, 500

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Neueste Kommentare

Hallo,

auch ich habe am Freitag so eine E-Mail bekommen.

Käufer meines Trikots war ebenfalls dietzernator (Julia Dietz).

Vielen...

Mike Mike 23. Mai, 2013 |

Die verdeckten Bewertungskommentare lauten bestimmt: "Zahlt nicht, Frechheit, dreiste Abmahn-Masche" etc.
Als Verkäufer kann man ja nur...

btsv btsv 23. Mai, 2013 |

Bei mir kaufte dietzernator ( Julia Dietz) Anfang Mai ein Trikot ,gezahlt wurde selbstverständlich nicht !!! Komisch kam mir vor das die...

Nadine Nadine 23. Mai, 2013 |

Das facebook- photo zeigt definitiv ein schwedisches Model.
Aber das Wasserzeichen des schwedischen Photographen ist entfernt.
Evtl....

btsv btsv 23. Mai, 2013 |

Hab auch ne Mail von denen bekommen. Sofort bemerkt, dass das ein Abzockversuch ist. Mein Puls hat sich davon nicht beeindrucken lassen....

Frank Frank 23. Mai, 2013 |

Wir in den Medien...