Reichweite eines gerichtlich vereinbarten Unterlassungsanspruchs
Für ein wettbewerbswidriges Verhalten entsprechend dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder die Verletzung anderer Gebote des gewerblichen Rechtsschutzes wird ein gewerblicher Marktteilnehmer auf Antrag gemäß § 890 I Zivilprozessordnung (ZPO) für jeden Verstoß zu einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder, sollte das Ordnungsgeld nicht eintreibbar sein, zur Ordnungshaft verurteilt. Die Ordnungshaft darf dabei jeweils bis zu sechs Monate, im Gesamten aber nicht mehr als zwei Jahre betragen.
Ein Prozessvergleich zwischen Schuldner und Gläubiger eines Anspruchs auf Unterlassung, in dessen Rahmen ein Wiederholungsfall nur ein Vertragsstrafeversprechen auslöst, kann in Bezug auf den Gläubiger nur dann als Verzicht auf die Heranziehung des § 890 ZPO angesehen werden, wenn die Prozessvereinbarung deutliche Hinweise enthält, die auf diesen Willen schließen lassen.
Beschluss des OLG Stuttgart vom 12.12.2011
2 W 59/11
GRURPrax 2012
WRP 2012, 500










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