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Rechtsmissbrauch Binary Services GmbH / REVOLUTIVE SYSTEMS GmbH

Urteil gegen missbräuchliche Massenabmahnungen der Binary Services GmbH alias REVOLUTIVE SYSTEMS GmbH Florian Blischke


Rechtsmissbrauch Binary Services GmbH / REVOLUTIVE SYSTEMS GmbH

Abmahnungen sind eigentlich ein sinnvolles und kostengünstiges Instrument, um rechtliche Konflikte zu lösen, vor allem im Bereich des Urheber- und des Wettbewerbsrechts. Denn die Klärung geht meistens schneller und kostengünstiger als in einem normalen Gerichtsverfahren und dient somit letztlich dem Vorteil beider streitenden Parteien, auch wenn dies für den Empfänger einer Abmahnung im ersten Moment nicht so aussieht. Doch inzwischen genießen Abmahnungen einen sehr schlechten Ruf. Dies liegt daran, dass einige Firmen und Rechtsanwaltkanzleien sich die technische Möglichkeit des Internets zunutze machen und systematisch bei tatsächlichen oder vermeintlichen Konkurrenten nach Gründen zu suchen, um sie abzumahnen und aus den eingenommenen Gebühren Gewinne zu erzielen. Solche Fälle von Massenabmahnungen können rechtsmissbräuchlich sei, auch wenn der abgemahnte Sachverhalt tatsächlich einen Mangel dargestellt. 

Einen solchen Fall hatte jetzt das Oberlandesgericht Nürnberg zu entscheiden. Im Auftrag der Firma Binary Services GmbH, die inzwischen unter dem Namen Revolutive Systems GmbH firmiert, hat Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert aus Maxhütte-Haidhof (Oberpfalz) zwischen dem 8. und 16. August 2012 mindestens 199 Abmahnungen an Betreiber von sogenannten Fanpages auf der Internetplattform Facebook verschickt. Bei den Abgemahnten handelte es sich um Unternehmer oder Freiberufler aus dem IT-Bereich. Rechtsanwalt Kallert warf den Betroffenen vor, gegen § 5 des Telemediengesetzes (TMG) verstoßen zu haben und auf ihren Fanpages jeweils kein ordnungsgemäßes Impressum angegeben zu haben. Insbesondere monierte er bei juristischen Personen das Fehlen von Angaben zum Geschäftsführer und zu den Handelsregisterdaten. Der Abmahnung lag eine von Kallert vorgefertigte Unterlassungserklärung bei, die im Falle einer Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 3.000 Euro vorsah. Zudem sollten die Abmahnungsempfänger eine Gebühren für Rechtsanwalt Kallert in Höhe von je 265,70 Euro bezahlen, der sich aus dem Gegenstandswert von 3.000 Euro ableitet.

Einer der genannten Fälle wurde zunächst von dem Landgericht Regensburg verhandelt. Mit Urteil vom 31. Januar 2013 gab die zuständige Kammer der Argumentation von Rechtsanwalt Kallert und der von ihm vertretenen Revolutive System GmbH Recht und stellte fest, dass das Fehlen der Impressumsangaben nach § 5 TMG einen Verstoß gegen § 4 Ziffer 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstelle. Das Landgericht verneinte, dass es sich bei den von Kallert versandten Abmahnungen um einen Rechtsmissbrauch handele, denn es könne keine Rede davon sein, dass die Revolutive System GmbH ihre Tätigkeit im Abmahnen und nicht im angegebenen Betriebsfeld hätte. Vielmehr sei das zum Aufspüren der beanstandeten Facebook-Seiten verwandte Suchprogramm für eine Rechtsschutzversicherung entwickelt worden und für diesen Zweck lediglich einen Tag zur Anwendung gekommen (Az. 1 HK O 1884/12). 

Auf die Berufung der Beklagten hob das Oberlandesgericht Nürnberg das Urteil des Landgerichts Regensburg am 3. Dezember 2013 auf und wies die Klage der Revolutive System GmbH ab. Das Gericht bewertete die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches der von Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert vertretenen Firma als rechtsmissbräuchlich und stufte deshalb die Unterlassungsklage und die Klage auf Begleichung der Abmahnkosten als unbegründet ein.

In der Urteilsbegründung setzte sich der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts ausführlich vor allem mit der Frage der rechtsmissbräuchlichen Verwendung des Instruments der Abmahnungen auseinander. Er kam dabei zu dem Ergebnis, dass die intensive Abmahntätigkeit von mindestens 199 Abmahnungen innerhalb von nur wenigen Tagen in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit der Firma stehe. Dabei richtete der Senat besondere Aufmerksamkeit auf die finanzielle Basis der Revolutive System GmbH und zog die Schlussfolgerung, dass diese mit einem Jahresfehlbetrag von mehr als 20.000 Euro und einem Rohertrag von knapp 12.000 Euro „schwach“ sei. Durch die Abmahnungen seien jedoch zusätzliche Kosten an Gebühren für den Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert von mindestens 52.000 Euro angefallen. Schon aus der Höhe dieser Gebühren lasse sich auf die Rechtsmissbräuchlichkeit schließen. Dabei, so das Gericht, sei noch nicht einmal das Prozesskostenrisiko, dass sich aus negativen Feststellungsklagen und aus selbständig weiterverfolgten Ansprüchen ergebe, berücksichtigt. Das Gericht kommt hierbei auf eine Summe von 250.000 Euro, die jedoch aus den Umsatzerlösen der Firma für das gesamte Jahr 2012 nicht zu bestreiten gewesen wären. 

Als ein weiteres Anzeichen für eine Rechtsmissbräuchlichkeit führt der Senat an, dass die die Firma außer den zwei bei diesem Gericht anhängigen Verfahren keinen weiteren mit den Abmahnungen begehrten Unterlassungsanspruch gerichtlich verfolgt hat. Die beiden beim Senat anhängigen Verfahren seien zudem erst angestrengt worden, nachdem die beiden abgemahnten Parteien negative Feststellungsklagen erhoben hatten. Zudem deutet nach Auffassung des Gerichts auch der Umstand, dass eine „erhebliche Anzahl von Abmahnungen“ innerhalb von nur wenigen Tagen versandt worden sind, auf einen Rechtsmissbrauch hin. Bei dem Durchsuchen von Facebook und dem Internet mit einem speziellen Suchprogramm handele es sich um ein „systematisches Durchforsten“. Auch dies sei ein Hinweis auf einen Rechtsmissbrauch. Schließlich könne nach Ansicht des Senats die Revolutive System GmbH auch kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse an der Verfolgung der beanstandeten Wettbewerbsvorstoße der Abmahnungsempfänger gehabt haben. Denn es habe sich dabei lediglich um Formalverstöße gehandelt. Es sei nicht ersichtlich, dass der Firma durch das Fehlen des Impressums auf den beanstandeten Facebookseiten ein nennenswerter Wettbewerbsnachteil entstanden sei. Die Würdigung aller dieser Indizien zusammen führe nach Ansicht des Oberlandesgerichts zu dem Urteil, dass die Betroffenen durch die Revolutive System GmbH und ihrem Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert rechtsmissbräuchlich angemahnt worden sind. Eine Revision des Urteils hat der Senat nicht zugelassen. 

Das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg zeigt, dass die Gerichte in den letzten Jahren verstärkt der Problematik der rechtsmissbräuchlichen Massenabmahnungen Aufmerksamkeit schenken und hierbei auch Urteile zugunsten der Abmahnungsempfänger fällen. Dennoch muss, das hat auch das Oberlandesgericht betont, jeder Einzelfall konkret und gründlich überprüft werden. Im vorliegenden Fall ist von besonderem Interesse, dass der Senat die wirtschaftliche Basis und auch die wirtschaftlichen Effekte genau untersucht und daraus Kriterien für die Feststellung der Rechtsmissbräuchlichkeit abgeleitet hat. Aus Sicht der Abmahnungsempfänger hat es sich als hilfreich erwiesen, dass viele der beauftragten Rechtsanwälte ihre Fälle in Internetforen oder Blogs publik gemacht haben, wodurch ein Austausch und zum Teil auch eine Kooperation der Anwälte erleichtert wurde. Denn vielfach kann erst durch einen solchen Austausch das Ausmaß einer solchen Abmahnwelle ermittelt werden. Schließlich zeigt der Fall aber auch, dass man Abmahnungen nicht unwidersprochen hinnehmen muss, sondern dass es sich lohnt, Rat bei einem in dieser Frage ausgewiesenen Rechtsanwalt einzuholen. 

OLG Nürnberg, Urteil vom 03.12.2013, Az. 3 U 410/13


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