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Rechtsmissbrauch bei Einsatz von Prozessfinanzierer

Missbräuchliche Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche bei Einsatz eines Prozessfinanzierers


Rechtsmissbrauch bei Einsatz von Prozessfinanzierer

Das Kammergericht (KG) Berlin hat mit seinem Beschluss vom 03.08.2010 unter dem Aktenzeichen 5 U 82/08 entschieden, dass das Geltendmachen einer hohen Anzahl von Unterlassungsansprüchen rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist, wenn ein Mandant eines Anwalts durch die Zusammenarbeit mit einer Versicherung vom Kostenrisiko frei ist und der Mandant dabei von erstrittenen Vertragsstrafen profitiert. Die Vermutung liege in solchen Fällen nahe, dass es vorrangig nicht um Wettbewerbsverstöße gehe, sondern um das Erzielen von Gewinnen für den Kläger und seinen Rechtsanwalt.

Damit wies das Gericht die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Berlin) zurück und erlegte ihr die Kosten des Verfahrens auf.

Denn, so das KG, das Landgericht sei zu Recht von der Annahme ausgegangen, dass die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen einer mangelhaften Widerrufsbelehrung im Sinne des § 8 UWG missbräuchlich ist. Daher bestehe auch kein Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten. Die Missbräuchlichkeit leite sich daraus ab, dass nach Betrachtung der Umstände in erster Linie Gewinnerzielungsabsichten das Motiv für die Rechtsverfolgung gewesen seien und nicht der beanstandete Wettbewerbsverstoß. Es komme nicht darauf an, ob außerdem auch wettbewerbsrechtliche Gründe eine Rolle gespielt hätten. Es komme lediglich darauf an, dass sachfremde Zwecke überwiegen.

Davon sei auszugehen, wenn die Schwere des Verstoßes und das Verhalten des Schuldners in einem ungünstigen Verhältnis zum Prozessbegehren stehen würden. Ein Missbrauch sei ferner anzunehmen, denn ein Anwalt seinen Mandanten teilweise oder vollständig von dem Kostenrisiko befreit. Oder wenn in der Zusammenarbeit von Anwalt und Versicherung dem Mandanten eine kostenlose Rechtsverfolgung und Profitmöglichkeit eingeräumt wird. Bei einem solchen Modell sei davon auszugehen, dass die Rechtsverfolgung weniger aus wettbewerblichen Gründen als aus Gewinninteresse betrieben wird. Dies sei im vorliegenden Fall zutreffend, da sich hinreichende Anhaltspunkte gezeigt haben. Zu diesen Anhaltspunkten gehöre die hohe Zahl der Verfahren. Dies allein reiche jedoch nicht aus. Ein weiterer Anhaltspunkt ergebe sich aus der mangelnden Schwere der Verstöße, welche die Klägerin auch nur am Rande betreffen würden. Hinzu komme dass der Anwalt der Klägerin mit einer Firma zusammen arbeite, die eine kostenlose Verfolgung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüche bewarb, die unter Einschaltung des Klägeranwaltes 

geschehen sollten und erzielte Vertragsstrafen geteilt werden sollten. Ein Verwandter des Anwalts sei an den Geschäften beteiligt gewesen.

Die dargestellte Art und Weise der Mandantenakquise lassen es wahrscheinlich erscheinen, dass dem Vorgehen eine Kostenfreistellungsvereinbarung zugrunde lag. Gegen den Prozessbevollmächtigten laufe ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren. Dieser habe noch nie Geld von der Mandantin erhalten.

Kammergericht (KG) Berlin, Beschluss vom 03.08.2010, Aktenzeichen 5 U 82/08


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