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Rechtsmissbräuchliche Vertragsstrafe - BGH, I ZR 45/11

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied zur Frage einer rechtsmissbrächlichen Geltendmachung von Vertagsstrafen; zudem: fehlerhafte AGB können abgemahnt werden


Wenn Sie als Unternehmer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben mussten und im Anschluss daran wegen eines Verstoßes gegen selbige zur Zahlung einer Vertragsstrafe verurteilt werden sollen, ist das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 31.05.2012 (AZ: I ZR 45/11) für Sie sicher interessant.


Der BGH stellte mit oben genanntem Urteil fest, dass die etwaige Rechtsmissbräuchlichkeit einer Vertragsstrafe sich nicht nach § 8 Abs. 4 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) bemisst, sondern nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu beurteilen ist.


Auch stellten die Richter des BGH fest, dass die Regelungen des BGB (namentlich die §§ 307, 308 und 309) zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) so genannte Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG sind. Im Falle der Unzulässigkeit sind AGB durch Konkurrenten abmahnfähig.


In dem konkreten Fall betrieben die Parteien ein Gewerbe in der gleichen Branche. Zunächst kam es zu einer Auseinandersetzung, weil beide einen ähnlichen Domainnamen im Internet verwendeten.
Dann folgte eine Abmahnung des Klägers an den Beklagten, wegen angeblich unzulässiger AGB und Widerrufsbelehrungen. Der Kläger erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten, welcher eine Unterlassungserklärung abgab.


Diese Prozedur wiederholte sich und es kam zu einer neuerlichen Unterlassungserklärung, in der sich der Beklagte bei Zuwiderhandlung zu einer Vertragsstrafe von über 5000.- € verpflichtete. Wegen angeblicher Verstöße forderte der Kläger vom Beklagten daraufhin eine Summe von insgesamt 50.000.- €. Die Berufung des Beklagten, die sich auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs stützte, wurde vom Landgericht abgewiesen. Auch der BGH bekräftigte die Rechtsauffassung des Landgerichts, denn missbräuchlich sei die Forderung der Vertragsstrafe nur dann, wenn das Verhalten des Unternehmers ursächlich für die Abmahnung war.


Ein Unterlassungsvertrag kann auch gekündigt werden, wenn eine missbräuchliche Abmahnung folgt. Ein solcher Rechtsmissbrauch sei aber in dem vorliegenden Fall nicht zu erkennen, auch habe es keine Mehrfach-Abmahnungen wegen des gleichen Verhaltens gegeben.


Der BGH verwies das Verfahren in die untere Instanz zur erneuten Verhandlung, da einige Streitpunkte offen geblieben sind.


Zu guter Letzt rügte das Gericht die Verwendung unzulässiger AGB als den Erfordernissen der Sorgfalt widersprechend. Einige der in dem Fall verhandelten Verstöße gegen Bestimmungen des BGB würden wirtschaftliche Interessen des Durchschnittsverbrauchers beeinträchtigen. Trotz Unwirksamkeit können solche Klauseln Verbraucher davon abhalten, Ihr Recht durchzusetzen.

 

BGH, Urteil vom 31.05.2012, Aktenzeichen I ZR 45/11


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