Rechtliche Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen

Das Urheberrecht regelt den Schutz bestimmter, kultureller Geistes­schöpfungen, die Werke genannt werden. Es schützt das Ergebnis der schöpferischen Tätigkeit. Hierzu gehören gemäß dem

Urheberrechts­gesetz Werke der Literatur, Wissen­schaft und Kunst. Der Kunst sind hier nicht nur Werke der bildenden Kunst zu zurechnen, sondern zum Beispiel auch Werke aus den Berei­chen Film, Produktdesign, Grafik­design, Webdesign, Architektur und Musik.

Rechteinhaber

Inhaber der Urheberrechte ist immer der Schöpfer des Werkes selbst. Die Nutzungsrechte und damit die Möglichkeit der Verwertung seiner Wer­ke kann er vertraglich auf andere übertragen. So überträgt ein Autor beispielsweise die Nutzungsrechte an seinem Roman klassischerweise auf einen Verlag, der sich dazu verpflichtet, den Roman zu drucken und auf den Büchermarkt zu brin­gen. Für den Verlag besteht dann meist die rechtliche Möglichkeit oder sogar die Pflicht anderen Verla­gen einen Teil der Nutzungsrechte weiter zu übertragen. So erhält ein anderer Verlag dann zum Beispiel das Recht, den Roman als Taschenbuch zu veröffentlichen. Die Nut­zungsrechte können sich so auf vie­le Personen verteilen.

Die Urheberrechte des Urhebers und die Nutzungsrechte des Verwerters können in unterschiedlicher Form durch Dritte verletzt werden. Eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn jemand das Werk vervielfäl­tigt, bearbeitet oder benutzt, ohne dass ihm der Rechteinhaber dies er­laubt hat oder ihn das Urheberrecht hierzu berechtigt. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Dritte das Werk kommerziell verwertet, indem er ei­nen Roman beispielsweise nach-druckt und vertreibt oder ob er das Werk unentgeltlich vervielfältigt, in-dem er dieses für jeden zugänglich ins Internet stellt.

Aktiv legitimiert, also berechtigt zur Geltendmachung der aus dem Urhe­berrecht und den verwandten Schutzrechten folgende Ansprüche, sind der Urheber und die Inhaber der Nutzungsrechte.


Ansprüche bei Verletzung

Durch eine Urheberrechtsverletzung können verschiedene Ansprüche des Rechteinhabers entstehen. Zu diesen Ansprüchen gehören:

Unterlassung: Der Inhaber der Rech­te hat bei Wiederholungsgefahr un­ter anderem einen Unterlassungsan­spruch gegen den Verletzer. Wenn also die Gefahr besteht, dass der Verletzer erneut die Urheber- bezie­hungsweise Nutzungsrechte des Rechteinhabers verletzt, kann die­ser den Verletzer auf Unterlassung verklagen.

Vernichtung: Der Inhaber der Rech­te hat einen Anspruch, dass alle rechtswidrig hergestellten und ver­breiteten Vervielfältigungsstücke, die im Besitz des Verletzers stehen, vernichtet werden.

Schadenersatz: Dem Rechteinhaber können Schadensersatzansprüche gegen den Verletzer zustehen. Der Schaden, den der Inhaber geltend machen kann, kann nach unter-schiedlichen Methoden berechnet werden. Im gewerblichen Rechts­schutz und im Wettbewerbsrecht hat der Rechteinhaber die Wahl zwi­schen verschiedenen Berechnungs­methoden.

Zunächst kann versucht werden, den tatsächlich entstandenen Schaden zu ermitteln. So ist zum Beispiel zu ermitteln, wie viele Taschenbücher der Verlag zusätzlich verkauft hät­te, wenn der Verletzer das Buch nicht nachgedruckt und gesetzwi­drig verkauft hätte. Es gilt hier den entgangenen Gewinn zu ermitteln. Da die Berechnung und prozessuale Beweisführung äußerst schwierig ist, wird diese Berechnungsmetho­de so gut wie nie angewandt.


Zuschläge möglich

Eine zweite Möglichkeit für den In­haber der Rechte ist die Forderung nach Herausgabe des Verletzerge­winns. Es gilt zu ermitteln, wie hoch der vom Verletzer durch die Verlet­zung des Urheberrechts erwirtschaf­tete Gewinn ist. Es gestaltet sich regelmäßig als sehr kompliziert, den Gewinn zu ermitteln. Gegen diese Methode spricht außerdem, dass der Rechteinhaber leer ausgeht, wenn der Verletzer unwirtschaftlich "gearbei­tet" hat.

Am häufigsten wird der Schaden nach der so genannten Lizenzanalo­gie ermittelt. Entscheidend ist, wie viel der Inhaber als Lizenzgebühr für die Nutzungsrechte verlangt hätte, beziehungsweise hätte verlangen können. Wichtig ist die Marktüblichkeit sowie das, was der Rechteinhaber normaler-weise für die Nutzungs­rechte fordert.

Von der Rechtsprechung sind zwei Bereiche aner­kannt, in denen der Inha­ber der Rechte einen Zuschlag verlangen kann. Fotografen können bei unterlassener Namens­nennung bezüglich eines veröffentlichen Fotos ei­nen Zuschlag von 100 Prozent auf die angemes­sene Lizenzgebühr fordern. Die GEMA kann bei Verlet­zung von Musikwiedergaberechten einen Verletzerzuschlag von 100 Prozent auf die tariflichen Gebüh­ren verlangen.

Auskunft: Außerdem hat der Rech­teinhaber gegen den Verletzer An­spruch auf Auskunft über die Her­stellung und Verbreitung von Verviel­fältigungsstücken, respektive über deren Herkunft. Häufig kann er erst mit dieser Auskunft seinen Vernich­tungs- und Schadensersatzanspruch effektiv geltend machen. So kann der Inhaber der Rechte zum Beispiel erst mit genauer Kenntnis über die Anzahl der produzierten und verkauf­ten Stücke seinen Schadensersatz vor Gericht glaubhaft geltend machen.

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