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Rabatte und Zugaben durch Apotheken

BGH, I ZR 72/08


Rabatte und Zugaben durch Apotheken

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 26. Februar 2014 unter dem Aktenzeichen I ZR 72/08 entschieden, dass ein Arzneimittel, das aus dem Ausland kommend über Versandapotheken betrieben wird, auch der deutschen Preisbindung unterliegt. Wenn Apotheken Rabatte auf verschreibungspflichtige Medikamente gewähren, sei dieses Verhalten daher wettbewerbswidrig.

Beklagte in dem Verfahren I ZR 72/08 und auch in einigen weiteren Verfahren (I ZR 119/09 und I ZR 120/09) ist eine niederländische Apotheke, die per Internet-Versandhandel Medikamente auf dem deutschen Markt vertreibt. In einem Verfahren richtet sich der Klageantrag gegen drei Apotheken, die in Nordrhein-Westfalen ansässig sind. Diese werben für den Service der niederländischen Versandapotheke. In einem weiteren Verfahren ist ein Versandhandelsunternehmen aus Deutschland beklagt, welches mit einem Prospekt für eine niederländische Versandapotheke geworben hatte, die den Kunden Vergünstigungen bei der Einlösung von Rezepten versprochen hatte.

Geklagt hatte neben deutschen Apotheken die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs sowie zwei Apothekerverbände. Die Beanstandung wurde begründet mit dem Verstoß gegen die Preisbindungsvorschriften und richtet sich auf Unterlassung dieses Verhaltens.

Außer im Verfahren I ZR 77/09 haben die Berufungsgerichte den Klagen stattgegeben.

Der BGH hat die Frage, ob die Preisbindung auch für Medikamente aus dem Ausland gilt, die im Versandhandel nach Deutschland verkauft werden, in einer Sache (I ZR 72/08) bejahen wollen, sah sich daran jedoch wegen einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes gehindert. Der vom BGH daher konsultierte Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschied, dass die Vorschriften auch für Produkte aus dem Versandhandel gelten sollen.

Nunmehr hat der BGH abschließend entschieden. Im Verfahren I ZR 79/10 wies er die Revision der Beklagten zurück. Im Verfahren I ZR 77/09 gab er der Revision der Klägerin statt. Denn nach seiner Ansicht war es in dem streitbefangenen Sachverhalt nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass die ausländische Versandapotheke die Verbraucher direkt beliefert, sondern vielmehr mit Hilfe der Beklagten als einer Zwischenstation. Denn die hinsichtlich des Erfüllungsortes getroffene Wahl diente offensichtlich der Umgehung der deutschen Vorschriften über das Arzneimittelpreisrecht.

Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 26. Februar 2014, Aktenzeichen I ZR 72/08


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