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Produktnachahmung eines Diät-Lebensmittels

OLG Köln, Urteil vom 12.12.2014, Az. 6 U 28/14


Produktnachahmung eines Diät-Lebensmittels

Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 12.12.2014 unter dem Az. 6 U 28/14 entschieden, dass das Produkt “VITA-SED” eine Nachahmung der schon länger bestehenden und bekannten Marke “Almased” darstellt. Diese Nachahmung ist in diesem Fall unlauter und zählt als nachschaffende Übernahme. Eine solche liege dann vor, wenn die Imitation wesentliche wiedererkennbare Elemente des originalen Produktes aufweise statt sich davon deutlich abzuheben.
Im vorliegenden Fall seien solche Ähnlichkeiten vorhanden, dass der Verkauf von “VITA-SED” in der bisherigen Aufmachung zu unterbleiben hat.

Damit gab das OLG der Berufung der Klägerin statt und änderte das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Köln) ab.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, ein diätetisches Lebensmittel, das als Mahlzeitenersatz im Rahmen einer Entfettungskur gedacht ist, in einer Aufmachung in den Verkehr zu bringen, die auffällige Ähnlichkeiten mit einer bekannten Marke der gleichen Produktgruppe aufweist.
Außerdem sei die Beklagte verpflichtet, Schadensersatz an die Klägerin zu zahlen, auch Ersatz für Schäden, die erst künftig eintreten könnten.
Außerdem müsse die Beklagte Auskunft über Umsätze und Gewinn erteilen, die durch die Verletzungshandlung erzielt wurden sowie Auskunft über die Menge und Preise der Produkte.

Die Klägerin hat die Beklagte wegen unlauterer Nachahmung in Anspruch genommen und Unterlassung, Feststellung zur Schadenersatzpflicht sowie zur Auskunft und zur Erstattung von Anwaltskosten verlangt.

Die Klägerin stellt Diätlebensmittel her, darunter auch das Produkt „Almased”. Es handelt sich um ein Pulver, das Mahlzeiten im Rahmen einer Diät ersetzen soll und seit 1980 angeboten wird. Seitdem habe sich die Aufmachung auch nicht verändert und sei typisch für das Produkt.

Die Klägerin ist mit ihrem Produkt Marktführerin und erreicht einen Umsatz von 80 % dieses Warensegments. Beworben werde das Produkt im Fernsehen und in Printmedien. Der Werbeetat sei millionenschwer. Die typische Werbefigur sei eine brünette Frau im gelben Bikini.

Die Klägerin ist Inhaberin einer entsprechenden Gemeinschaftsmarke, aus der sie jedoch keine Ansprüche an die Beklagte stellt.

Die Beklagte betreibt eine Discounter-Kette. Damit vertreibt sie Basisartikel für das tägliche Leben unter Eigenmarken und zum günstigen Preis. Unter anderem hat sie das Pulver „VITA-SED” angeboten. Das Produkt wird für die Beklagte von der Streithelferin produziert.

Diese und die Beklagte wurden von der Klägerin abgemahnt. Die Streithelferin gab eine Unterlassungserklärung ab. Gegen die Beklagte wurde auf klägerischen Antrag eine einstweilige Verfügung erwirkt. Nach Verweigerung einer Abschlusserklärung hat die Klägerin das Hauptsacheverfahren eingeleitet, in welchem die Beklagte gegen die Streithelferin den Streit eröffnet hat und diese der Beklagtenseite beigetreten ist.

Die Klage wurde abgewiesen. Mit der Berufung wiederholt die Klägerin ihre Anträge. Das OLG Köln gibt ihr Recht.
Die „Almased”-Verpackung stelle kein Allerweltsprodukt dar, so das Gericht. Vielmehr sei dessen Aufmachung geeignet, auf Herkunft aus dem Hause der Klägerin hinzuweisen. Die Merkmale der Gesamterscheinung seien ausreichend charakteristisch und auch originell genug. Die wesentlichen Gestaltungselemente seien von der Beklagten nachgeahmt worden, worin eine Rufausbeutung liege. Die Ähnlichkeit zu den Produkten der Klägerin sei jedenfalls auffällig genug, um einen Unterlassungsanspruch zu bejahen. Auch die Folgeansprüche bezüglich der Kosten, Auskunft usw. seien gegeben.

OLG Köln, Urteil vom 12.12.2014, Az. 6 U 28/14


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