• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Produktbild muss zum verkauften Produkt passen

OLG Hamm, Urteil v. 04.08.2015, Az. I-4 U 66/15


Produktbild muss zum verkauften Produkt passen

Das Oberlandegericht Hamm hat im August 2015 entschieden, dass ein Amazon-Marketplace-Handler auch dann für Rechtsverletzungen haftet, wenn nicht er, sondern Amazon für den Fehler verantwortlich war. Wenn in der Abbildung eines Produkts Zubehörteile gezeigt werden, müssen diese Zubehörteile auch in der Lieferung enthalten sein.

Im verhandelten Fall hatte ein Online-Händler, der seine Waren über Amazon Marketplace anbot, einen Sonnenschirm zum Verkauf eingestellt. In der Abbildung, die Interessenten zu diesem Angebot angezeigt wurde, war der Sonnenschirm zusammen mit einem Ständer und Bodenplatten abgebildet. In der Produktbeschreibung wurde an einer nicht sehr auffälligen Stelle darauf hingewiesen, dass diese Platten nicht im Lieferumfang enthalten seien. Eine Mitbewerberin klagte wegen unlauteren Wettbewerbs auf Erteilung einer einstweiligen Verfügung.

Das Landgericht Amberg hatte im März 2015 zugunsten der Klägerin entschieden, wogegen der Händler Berufung einlegte. Er argumentierte, dass die Klägerin „massenhaft“ gegen Online-Händler vorgehe, was einen Rechtsmissbrauch darstelle. Außerdem sei nicht der jeweilige Händler im Amazon Marketplace zu belangen, sondern Amazon. Das Oberlandesgericht Hamm sah dies anders und wies die Berufung zurück. Den Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Vorgehens der Klägerin konnte der Händler nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend begründen. Den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht begehe zudem grundsätzlich der einzelne Händler, nicht der Betreiber der Plattform.

Zur Begründung erklärte das Gericht, dass die Werbung des beklagten Händlers bei Amazon irreführend im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sei. Darin wird festgelegt, dass eine geschäftliche Handlung irreführend ist, wenn sie unwahre Angaben zu wesentlichen Merkmalen der angebotenen Ware macht oder anderweitig über den Zustand der Ware täuscht. Die Vorschrift zählt zu diesen „Merkmalen der Ware“ ausdrücklich auch deren Ausstattung und Zubehör. Die Werbung enthielt nach Ansicht des Gerichts unwahre oder zumindest täuschende Angaben, indem sie den Schirm zusammen mit den Betonplatten abbildete, die notwendig sind, um den Schirm sicher aufzustellen. Ob eine solche Darstellung als irreführend zu verstehen ist, hänge vor allem von der Wahrnehmung des Zielpublikums ab. Ein typischer Verbraucher wird nach Ansicht der Richter in der Regel davon ausgehen, dass die auf der Produktabbildung gezeigten Betonplatten auch zum Lieferumfang des Sonnenschirms gehören. Er würde nicht erwarten, dass zwar der Plattenständer Teil der Lieferung sei, die darin zur Beschwerung des Schirms eingelegten Betonplatten aber nicht. Der Beklagte hatte ausgeführt, dass der Abbildung nur eine gegenüber der Produktbeschreibung im Text untergeordnete Rolle zukomme. Diese Auffassung teilte das Gericht aber nicht.

Der durchschnittliche Verbraucher wisse nicht, dass die Produktabbildung nicht vom Händler, sondern von Amazon eingestellt worden sei. Er verlasse sich deswegen auf die Richtigkeit der Abbildung und erwarte, dort auch die zum Lieferumfang gehörende Ausstattung zu sehen. Ohne die Betonplatten sei der Schirm nicht sicher aufstellbar und daher auch nicht funktionsfähig. Der Verbraucher erwarte aber die Lieferung einer funktionsfähigen Ware. Der Hinweis im Beschreibungstext, dass der Schirm ohne Platten geliefert würde, hätte in keinem direkten Zusammenhang mit der sehr prominent platzierten Abbildung gestanden. Etwas anderes wäre es, wenn direkt am Bild ein Hinweis angebracht gewesen wäre oder wenn etwa ein Sternchen darauf hingewiesen hätte, dass im Text noch ergänzende Angaben zur Abbildung zu finden seien. Die mangelnde Deutlichkeit des Hinweises habe durchaus einen möglichen Einfluss auf die Kaufentscheidung des Verbrauchers, weshalb hier von einer irreführenden Werbung auszugehen sei.

Mit dem diesem Urteil machte das Gericht deutlich, dass ein Produktangebot in keinem Teil zu einem irreführenden Eindruck von der Beschaffenheit einer Ware oder des Lieferumfangs führen darf. Wenn eine Abbildung Zubehör zeigt, das nicht zum Lieferumfang gehört, muss dies unübersehbar bereits an der Abbildung vermerkt werden oder erkennbar sein, dass im Text des Angebots erläuternde Angaben zur Abbildung enthalten sind.

OLG Hamm, Urteil v. 04.08.2015, Az. I-4 U 66/15


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland