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Private Fotos zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verboten

LG Bonn, Urteil vom 07.01.2015, Az. 5 S 47/14


Private Fotos zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verboten

Das Landgericht (LG) in Bonn hat mit seinem Urteil vom 07.01.2015 unter dem Az. 5 S 47/14 entschieden, dass das Fotografieren von Menschen mit Hunden, die widerrechtlich abgeleint waren, nicht gestattet ist.

Damit scheiterte der Beklagte mit seiner Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz (Amtsgericht Bonn).

Auf die Darstellung des Tatbestandes hat das Gericht in seiner Urteilsbegründung verzichtet und führt aus, das Amtsgericht habe den Beklagten zu Recht zur Unterlassung verurteilt, den Kläger beim Ausführen seines Hundes zu fotografieren. Der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus den §§ 823 und 1004 BGB analog.

Ein unzulässiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, namentlich das Recht am eigenen Bild, liege schon dann vor, wenn (wie in diesem Fall) ohne Genehmigung der betreffenden Person Bildnisse angefertigt werden. Es komme dabei nicht darauf an, ob diese für eine Veröffentlichung bestimmt seien.

Zutreffend habe das AG auch ausgeführt, dass der Eingriff auch rechtswidrig gewesen sei. Zu berücksichtigen seien bei der Beurteilung des Einzelfalls alle Umstände im Rahmen einer Güter- und Interessenabwägung.

Der Beklagte gehe davon aus, dass er sich für die Einhaltung der Vorschriften des Naturschutzes einsetze. Naturschutzvorschriften seien im Staatsziel nach Art. 20 a GG verankert. Dies betreffe jedoch keine Individualrechtsgüter, so das Gericht.

Im Einzelfall sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht den schutzwürdigen Interessen des Schädigers, insbesondere grundrechtlicher Art, gegenüberzustellen.

Nach Urteilen der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Karlsruhe könne auch das verdeckte Anfertigen von Bildmaterial zum Zweck der Aufklärung von Straftaten rechtmäßig sein. Es sei in diesen Fällen jedoch um Schädigungen des Betroffenen selbst und nicht um Belange der Allgemeinheit gegangen. Ob bei erheblichen Straftaten auch Dritte, also nicht Betroffene, quasi als Nothilfe stellvertretend für den Geschädigten Fotos anfertigen dürfen, könne dahinstehen, denn es gehe nicht um eine Straftat und es sei kein Individualrechtsgut betroffen, so dass der Gedanke der Nothilfe nicht strapaziert werden könne.

Auch der Gedanke des Naturschutzes rechtfertige die Fotoaufnahmen des Beklagten nicht.
Soweit er sich auf eine "effektive Anzeige“ nach den §§ 46 OWiG, 158 StPO beruft, sei dies wegen eines Mangels an einem Individualrechtsgut gerade nicht einschlägig. Es folge schon aus dem Rechtsstaatsprinzip, dass der Einzelne nicht sein Recht selbst in die Hand nehmen dürfe. Zur Wahrnehmung seiner Interessen müsse er Anzeige erstatten. Das hänge davon ab, dass es um Individualrechtsgüter gehe. Auch wenn es nicht um Individualrechtsgüter gehe, könne er eine Anzeige erstatten. Es gehe hier jedoch um die Frage, ob er Beweismittel in Form von Bildmaterial herstellen dürfe.
Die Entscheidung zur Intensität der Verfolgung obliege nicht dem Bürger. Dies ergebe sich aus dem staatlichen Gewaltmonopol. Aus diesem folge, dass es nicht Sache des Beklagten sei, Sorge dafür zu tragen, ob es zu Beweisproblemen komme, die mit Hilfe von Fotografien beseitigt werden könnten. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg habe zu „selbsternannten Hilfsermittlern“ bemerkt, dass solche Personen kein schützenswertes Interesse hätten, da sie sich nur zum Anwalt öffentlicher Interessen machen würden. Dies habe der Beklagte selbst vorgetragen, soweit er ein Eigeninteresse verneint.

Auch auf sein Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 GG könne sich der Beklagte nicht stützen, da er gar keine Interessen im eigenen Sinne verfolge.

Das Persönlichkeitsrecht des Klägers sei hingegen deutlich betroffen, da er ohne sein Wissen bei Spaziergängen und im Auto fotografiert werde. Die Handlungsfreiheit des Beklagten finde hier ihre Grenzen.
Eine Wiederholungsgefahr sei schon deshalb gegeben, weil der Beklagte erklärte, sein Handeln fortführen zu wollen.

LG Bonn, Urteil vom 07.01.2015, Az. 5 S 47/14


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Kommentare (1)

  • Ralf Ferenschütz

    04 Juni 2020 um 20:58 |
    Warum darf das Ordnungsamt dann Fotos von mir machen, wenn ich zu schnell fahre.
    In dem mich interessierenden Fall geht es um unbelehrbare Spaziergänger auf einem Flugplatzgelände. Laut LuftVZO ist das Betreten für Unbefugte verboten und stellt einen gefährlichen Eingriff in den Flugverkehr dar. Die Leute bei der Luftfahrtbehörde anzuzeigen, ist aber nur möglich, wenn die Personalien bekannt sind. Die Personalien werden diese mir aber nicht freiwillig geben, also bliebe nur eine vorläufige Festnahme bis zum Eintreffen der Polizei, gegen die sich die Person aber sicher widersetzen würde. Ich weiß mir da keinen anderen Rat, als von der Person ein Foto zu erstellen. Und dann soll ich derjenige sein, der unrecht gehandelt hat?

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