Preiswerbung - Warenwert

Immer wieder werden wir im Rahmen von Mandaten mit Angeboten konfrontiert, die in ihrer Beschreibung Aussagen zum Warenwert beinhalten. Bei der Werbung mit einem „Wert" der angebotenen Ware gilt es jedoch gewisse Spielregeln einzuhalten. Die Grenze zu einem Wettbewerbsverstoß ist fließend.

Ein Preisvergleich ist dann wettbewerbswidrig, wenn die Vollständigkeit und Richtigkeit des Preisvergleichs für den Verbraucher nicht nachvollziehbar und nachprüfbar ist und der Preisvergleich daher dem Leser eine nur scheinbare Objektivität und Marktübersicht vermittelt. Dies entspricht dem im Wettbewerbsrecht allgemein geltenden Grundsatz, wonach Preisangaben stets transparent beschaffen sein müssen, so dass dem Verbraucher eine eigene Überprüfung der Preiswürdigkeit des vorliegenden Angebots an Hand von Konkurrenzangeboten ermöglicht wird (BGH GRUR 1971, 584).

Preisangaben mit der Verwendung des Begriffs „Wert" sind für den Verbraucher nicht eindeutig. Es ist dem Verbraucher nicht klar, ob es sich um einen eventuell empfohlenen Preis, einen gebundenen Preis, einen eigenen früheren Preis oder einen eigenen anderweitigen Preis des Anbieters oder eines Dritten handelt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.08.2000, Az.: 2 U 113/00).

Bei der werbenden Aussage mit einem „Warenwert" ist daher größte Vorsicht geboten.

 

 

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