Preisunterschiede auf Angebotsseite und Preissuchmaschine
Ein Internethändler, der seine Produkte in Preissuchmaschinen bewirbt, muss die Waren auch im eigenen Shop-System zu dem in der Preissuchmaschine angegebenen Preis anbieten bzw. darauf achten, dass
Preisänderungen dort umgehend umgesetzt werden. Dieser Verpflichtung
kann sich der Händler auch nicht durch den bei der Preissuchmaschine
erscheinenden Zusatz "Alle Angaben ohne Gewähr" entziehen. Passt der
Händler eine auf seiner Angebotsseite durchgeführte Preiserhöhung nicht
umgehend in der Preissuchmaschine an, handelt er wettbewerbswidrig.
Urteil des BGH vom 11.03.2010
I ZR 123/08
Pressemitteilung des BGH
Urteil des BGH vom 11.03.2010
I ZR 123/08
Pressemitteilung des BGH