• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Preisdarstellung bei Flugbuchungen

BGH, Urteil vom 30.07.2015, Az. I ZR 29/14


Preisdarstellung bei Flugbuchungen

Die Richter am BGH hatten sich mit der Auslegung von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zu beschäftigen und zu klären, ob ein Verstoß gegen selbige einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Mit ihrem Urteil sind die Richter zu dem Schluss gekommen, dass ein Verstoß gegen die zuvor zitierte Verordnung einen Wettbewerbsverstoß darstellt, der dazu geeignet ist, die Interessen der Verbraucher maßgeblich zu beeinträchtigen. Ansprüche aus diesem Verstoß können aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG geltend gemacht werden. Dieser Sachverhalt wird nicht dadurch negativ beeinflusst, dass die Verordnung nicht in den Katalog der Verbraucherschutzgesetze (§ 2 Abs. 2 UKlaG) aufgenommen worden ist.

Die Beklagte, eine Fluggesellschaft, und der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen, streiten darüber, ob die Preisangaben des elektronischen Buchungssystems der Beklagten die Anforderungen der Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 erfüllen. Diese Verordnung regelt die Vorschriften zur Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Europäischen Union. Das Buchungssystem der Beklagten führt die Kunden in fünf Schritten bis zur endgültigen Buchung und Bezahlung des gewünschten Fluges. Nach einer Verbesserung des Systems im Jahr 2009 wurden die Kunden bereits im zweiten Schritt über die mit jedem Flug anfallenden Gebühren, Steuern und den Kerosinzuschlag informiert. Die Abflug- und Ankunftszeiten wurden in einer Tabelle dargestellt, darunter wurde der sich aus den einzelnen Summen bildende Preis und die mit einem Sternchenhinweis versehene „Service Charge“ ausgewiesen. Im letzten Schritt wurde der Gesamtpreis pro Person angezeigt.

Die Klägerin bemängelt, dass die Kunden diese im zweiten Buchungsschritt enthaltenden Angaben nicht mit den Preisen und dem Service anderer Anbieter vergleichen können. Das Landgericht Berlin (16 O 27/09) gab der Klage statt, gewährte der Beklagten jedoch eine einmonatige Frist zur Umstellung ihres Buchungssystems. Der Senat legte dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Auslegung der zuvor zitierten Verordnung zur Vorabentscheidung vor. Beide Fragen beschäftigten sich mit dem elektronischen Buchungssystem der Beklagten und sollen der Frage auf den Grund gehen, unter welchen Bedingungen die Preisgestaltung rechtskonform ist. Die Vorabentscheidung des EuGH bestärkt den BGH, die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts (Kammergericht Berlin - 24 U 90/10) zu bestätigen. Die Vorinstanz hatte bereits eine Marktverhaltensregelung gemäß § 4 UWG und damit einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht festgestellt. Daraus abgeleitet hatte das Berufungsgericht die Ansprüche des Klägers auf Unterlassung und Kostenerstattung bestätigt.

Diese Ansprüche leiten sich aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ab. Diese Vorschrift soll Transparenz und eine umfassende Information der Kunden in Bezug auf die Zusammensetzung der Flugpreise innerhalb der Europäischen Union gewährleisten. Diese Verordnung stellt einen speziellen Aspekt hinsichtlich der Regelung unlauterer Geschäftspraktiken dar. Aus diesem Grund steht auch die Richtlinie 2005/29/EG zur Harmonisierung des Lauterkeitsrechts, die keine Bestimmung nach § 4 UWG kennt, dieser Entscheidung nicht entgegen.

Die Revision wendet sich erfolglos gegen die Entscheidung des BGH, dass die zitierte Verordnung ungeachtet dessen, dass sie als Ordnungswidrigkeit sanktioniert ist, als Wettbewerbsverstoß ausgelegt wird. Ein Nachrang wettbewerbsrechtlicher Ansprüche scheidet aus, da § 8 UWG weder ein fahrlässiges, noch ein vorsätzliches Verhalten verlangt. Die Anspräche des Klägers scheiden nicht deshalb aus, weil die Verordnung nicht in den Katalog der Verbraucherschutzgesetze (§ 2 UKlaG) aufgenommen wurde. Die Verbraucherschutzverbände sind nicht auf die Verfolgung der in diesem Katalog festgelegten Wettbewerbsverstöße beschränkt. Sie sind berechtigt, jeden derartigen Verstoß, der dazu geeignet ist, die Interessen der Verbraucher maßgeblich zu beeinträchtigen, zu verfolgen.

In seiner Vorabentscheidung hat der Gerichtshof der Europäischen Union festgelegt, dass der Endpreis im Sinne der Verordnung in Verbindung mit dem Wettbewerbsrecht in jedem Buchungsschritt separat auszuweisen ist. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen.

BGH, Urteil vom 30.07.2015, Az. I ZR 29/14


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland