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Preisangabe für 0180-Rufnummer

OLG Düsseldorf, I-15 U 54/14


Preisangabe für 0180-Rufnummer

Der Kläger ist eine seit 1913 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragene rechtsfähige Vereinigung von Gewerbetreibenden und Verbänden von Gewerbetreibenden zur Bekämpfung von Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und die Nebengesetze. Die Beklagte vertreibt „Sparbriefe mit Top-Konditionen“. In ihrer Werbung gibt sie oben rechts eine Servicetelefonnummer an, auf deren Kostenpflicht sie mit einem Sternchenhinweis am unteren rechten Rand des Schreibens hinweist. Der Kläger vertritt die Ansicht, mit dieser Preisangabe verstoße die Beklagte gegen § 66a TKG, wonach derjenige, der gegenüber Endnutzern Service-Dienste anbietet, deren Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben hat. Der Kläger zitiert des Weiteren eine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 2 Abs. 1 der Preisangabenverordnung, wonach die jeweiligen Angaben für den Endverbraucher auf einen Blick erkennbar sein müssen. 

Der Kläger sieht die Interessen der Verbraucher durch das Werbeschreiben der Beklagten erheblich beeinträchtigt, außerdem macht sie eine nicht unerhebliche Wettbewerbsverfälschung geltend. Die Beklagte wendet ein, der zitierte Paragraph wende sich lediglich gegen kaum lesbare und versteckte Preisangaben und macht auf den „unmittelbaren Zusammenhang“ zwischen Rufnummer und Preisangabe aufmerksam. Sein Werbeschreiben verstoße daher in keiner Weise gegen die Rechtsprechung. Es sei klar und übersichtlich strukturiert, der Werbeadressat könne ohne Weiteres den Zusammenhang zwischen der beanstandeten Servicenummer und den angegebenen Kosten erkennen. Eine Verfälschung des Wettbewerbs kann sie nicht erkennen. Auch sieht sie keine Interesseneinschränkung der Mitglieder des Klägers vorliegen. Der geltend gemachte Anspruch sei zu dem missbräuchlich, da es dem Kläger lediglich darum gehe, einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen und Kosten der Rechtsverfolgung zu erlangen. Die Beklagte macht auf das Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.2012 aufmerksam, wonach gemäß Art. 5 Abs. 2 die Vorschriften des § 66 TKG nicht mehr anzuwenden seien, sobald eine nach § 45n Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 TKG zu erlassene Rechtsverordnung in Kraft trete. Diese von der Beklagten vorgebrachte Rechtsprechung enthält keine vergleichbaren Regelungen zur Gestaltung der Hinweise auf die Kosten von Servicenummern. So falle die Pflicht zur Preisangabe in Kürze weg und somit habe die Rechtsverfolgung des Klägers keine Relevanz mehr. Die Beklagte beantragt, die Klage aufzuweisen. 

Das Landgericht Düsseldorf hat der Klage mit Urteil vom 06.03.2013 in vollem Umfang stattgegeben. Die Klage ist zulässig, die Klagebefugnis ergibt sich aus § 3 Abs. 1 UKlaG. Die beanstandete Zuwiderhandlung der Beklagten berührt auch die Interessen der Verbandsmitglieder, da sich die Beklagte durch die beanstandete Handlung einen Vorsprung gegenüber den Mitgliedern des Klägers verschafft. Eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Ansprüche kann das Gericht nicht erkennen. Eine Beeinträchtigung der Mitglieder des Klägers liegt vor, da dem Kläger eine erhebliche Zahl von Unternehmen, die Waren und Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, angehört. Die Preise und die Rufnummer können entsprechend der vorgebrachten Rechtsprechung nicht auf einen Blick wahrgenommen werden, es fehlt an einem unmittelbaren Zusammenhang. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, kostenpflichtige Servicenummern ohne direkten unmittelbaren Zusammenhang im Sinne des § 66a TKG zu bewerben. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das vorgenannte Unterlassungsgebot ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro angedroht. Die Beklagte ist gegen dieses Urteil in Berufung gegangen und beantragt, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf abzuändern. 

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er wiederholt und vertieft seinen bereits in der Vorinstanz eingewendeten Vortrag. Die Berufungsinstanz stellt fest, die Berufung ist zulässig und begründet, sie folgt der Rechtsprechung der Vorinstanz jedoch nicht. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, da die beanstandete Bewerbung der Servicenummer nicht gegen § 66a TKG verstößt. Die Berufungsinstanz folgt der Vorinstanz jedoch in ihrer Feststellung, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch den Kläger nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt ist. Der vom Kläger geschätzte Streitwert in Höhe von 50.000 Euro ist nicht überzogen, da die Beklagte in Deutschland einen Kundenkreis von rund 6,5 Millionen Adressaten anspricht. Die beanstandete Bewerbung der Servicenummer genügt den Anforderungen des § 66a TKG. Sie ist gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer angegeben. Das streitgegenständliche Schreiben ist übersichtlich gestaltet, die Fußnote setzt sich vom übrigen Inhalt des Schreibens deutlich ab. Der Fußnotentext ist mit einem Sternchenhinweis versehen, der es den Adressaten ermöglicht, einen direkten Zusammenhang zwischen dem Inhalt des Schreibens und der angegebenen Servicenummer zu erkennen. Das in § 2 Abs. 1 PAngV enthaltene Erfordernis der „unmittelbaren Nähe“ ist begrifflich enger definiert als das in § 66a TKG enthaltende Kriterium des „unmittelbaren Zusammenhangs“. Gemäß der „unmittelbaren Nähe“ müsste sich die angegebene Servicenummer in räumlicher Nähe direkt neben dem Werbeinhalt des Schreibens befinden. Nach dem geforderten „unmittelbaren Zusammenhang“ muss jedoch lediglich eine inhaltliche Verbindung beider Angaben erkennbar sein. So geht die Vorschrift des § 2 PAngV davon aus, das der Verbraucher nicht nur den Preis eines Produktes betrachtet, sondern diesen mit dem Preis eines anderen Produkts vergleichen wird. Dies erklärt das Erfordernis der unmittelbaren räumlichen Nähe zwischen Grund- und Endpreis. § 66 TKG zielt jedoch lediglich auf eine ausreichende Preistransparenz bei Mehrwertdienstrufnummern ab. Es soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher die Kostenpflicht der einzeln betrachteten Rufnummern erkennt. Diesem Anspruch ist in diesem Fall genüge getan, der gemäß Rechtsprechung zu fordernde unmittelbare Zusammenhang im Sinne einer eindeutig zuordenbaren Preisangabe, die der Verbraucher ohne weitere Zwischenschritte erkennt, ist vorliegend gegeben. Die Klage wird abgewiesen. 

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 06.03.2013 (12 O 32/12) abgeändert. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708, 711 ZPO. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2014, Az.: I-15 U 54/14 


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