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OLG Hamm: Wettbewerbswidrigkeit einer Prospektwerbung ohne genaue Firmenangabe


OLG Hamm: Wettbewerbswidrigkeit einer Prospektwerbung ohne genaue Firmenangabe

OLG Hamm: Wettbewerbswidrigkeit einer Prospektwerbung ohne genaue Firmenangabe - Beschluss des 4. Senats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Oktober 2011 (I-4 W 84/11)

Einer Entscheidung des 4. Zivilsenats des OLG Hamm geht zugrunde, dass ein Unternehmer irreführend und unlauter wirbt,  wenn er in seinem Firmenprospekt die Geschäftsanschrift seinesgleichen oder die eines Kreditunternehmers, über das angeboten wird, die angebotenen Produkte zu finanzieren, verschweigt. Selbiges gilt für das Verschweigen der eigenen Identität, welche gem. §§ 18 Abs. 1, 19 HGB sowohl die vollständige Firmierung als auch einen Rechtsformzusatz bedarf.  Dass dies zu einer Verletzung von Informationspflichten führt und dadurch ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG begründet wird, zeigt ein aktueller Beschluss des 4. Senats des OLG Hamm (I-4 W 84/11).

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung    

Der Werbeprospekt wurde unter dem Namen „Roller jetzt kaufen – nächstes Jahr zahlen!“ von der Antragsgegnerin in Umlauf gebracht. Es wurden somit Produkte in den Verkehr gebracht, ohne von der Angabe der eigenen Identität Gebrauch zu machen. Ebenfalls für den Verbraucher unersichtlich war die Identität des Kreditunternehmers, dessen Leistungen er bezüglich der Finanzierung der angebotenen Produkte in Anspruch nehmen konnte. Es fehlten zum einen die vollständige Firmierung und zum anderen ebenfalls der Rechtsformzusatz der „G GmbH“. 

Als Antragsteller fungierte ein Wettbewerbsverband, der das Werbeverhalten der Antraggegnerin rügte. Der Antragsteller begehrte mittels einer einstweiligen Verfügung die Unterlassung der aufgeführten Werbemaßnahmen, da er hierin eine Irreführung der Verbraucher sah. 

Der begehrte Erfolg konnte vom Antragsteller jedoch erst in zweiter Instanz erzielt werden.

Mögliche Verletzung von Informationspflichten    

Zur Urteilsbegründung führte der Senat aus, dass das Wettbewerbsverhalten der Antragsgegnerin gegen wesentliche wettbewerbsrechtliche Informationspflichten verstoße. 

Gewährleistung eines ungehinderten Informationsflusses    

Entgegen der Meinung des 4. Zivilsenats des OLG Hamm könnte man meinen, dass für den Verbraucher bereits die Einsichtnahme in das Handelsregister gem. § 9 Abs. 1 HGB ausreichend sei, um die Firmierung des Anbieters zu kennen und sich diesbezüglich Informationen zu verschaffen. 

Einer überzeugenden Argumentation des 4. Senats liegt jedoch zugrunde, dass es einem mündigen und selbständigen Verbraucher generell möglich sei, sich diese Informationen durch das Internet oder das Aufsuchen des jeweiligen Geschäftes zu beschaffen. 

Dennoch reiche dies jedoch nicht aus, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten.  Es müsse dem Verbraucher vielmehr die Möglichkeit geboten werden, jederzeit mit dem anbietenden Unternehmen in Kontakt zu treten. Hierzu ist die vollständige Firmierung unabdinglich. 

Fazit

1. Für den Unternehmer besteht die Möglichkeit, mittels ausreichender Angabe der Firmierung sowie der des Kreditunternehmens einer Verletzung von Informationspflichten aus dem Weg zu gehen.  Aufgrund der bestehenden Marktfreiheiten ergibt sich das Recht der selbständigen Konsumentenentscheidung über den Kauf.     

2. Durch die Unterlassung der Firmenbezeichnung sowie des Rechtsformzusatzes hat die Antragsgegnerin letztendlich eine unlautere irreführende Werbung gem. §§ 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG vorgenommen.

Diese Entscheidung zeigt ein weiteres Mal, wie wichtig es für Unternehmen ist, bei jedweden Werbemaßnahmen sorgfältig zu prüfen, welche konkreten Informationspflichten bestehen, um so den eigentlich von der Werbemaßnahme erhofften geschäftlichen Erfolg nicht durch die Konfrontation mit wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen wieder zu beseitigen. Vor dem weiteren Hintergrund, dass Wettbewerbsverletzungen zudem auch Ansprüche auf Schadensersatz auslösen können, empfiehlt es sich, in Zweifelsfällen fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen, um so den teuren und unangenehmen Folgen einer „rechtlich mißlungenen“ Werbung von vornherein aus dem Wege zu gehen.

Dieser Artikel entstand unter Mitwirkung von Jana Bauer (Juristische Mitarbeiterin der Anwaltskanzlei Weiß & Partner)


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