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OLG Hamburg: Cheat-Software verletzt Urheberrechte

Anmerkung zum Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 23.04.2012, Az. 5 U 11/11


Um in der Welt der Konsolenspiele erfolgreich zu sein, braucht man neben Talent und Geld vor allem Zeit. Die meisten der derzeit angesagten Spiele funktionieren so, dass man nur mit viel Zeitaufwand höhere Level erreicht, wichtige Artefakte erhält oder seine Spielfigur verbessert.

Wer nicht so viel „Arbeit“ in ein Computerspiel investieren will, greift bisweilen zu so genannter Cheat- (zu Deutsch: Betrugs-) Software, die man im Internet käuflich erwerben kann. Dass dies nicht nur anderen Spielern gegenüber unfair ist, sondern auch eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann, entschied das Oberlandesgericht Hamburg (Az. 5 U 11/11) mit Urteil vom 23.04.2012.

Der Sachverhalt

Sony, Hersteller der Spiele-Konsole PlayStation Portable, beantragte beim Oberlandesgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung, die sowohl dem Hersteller als auch dem Vertreiber einer Cheat-Software den Vertrieb mit sofortiger Wirkung untersagen sollte. Die beklagten Antragsgegner hatten Programme entworfen beziehungsweise vertrieben, die über ein Speichermedium auf der PlayStation installiert wurden und die Originalspiele veränderten. Sony war der Meinung, dass diese Schummelsoftware gegen das Urheberrecht verstoße.

Das Urteil

Das OLG Hamburg bestätigte mit seinem Urteil vom 23.04.2012 die einstweilige Verfügung des Konsolenproduzenten und entschied somit, dass Sony einen Anspruch auf Unterlassung gegen die Programmierer und Vertreiber der Cheat-Software hat.

Die Cheatsoftware verstoße gegen § 69c Nr. 2 des Urhebergesetzes (UrhG), der eine Umarbeitung von Computerprogrammen ohne Zustimmung des Rechteinhabers untersage. Eine solche Zustimmung habe seitens Sony nicht vorgelegen.

Um in der Installation von Cheat-Software eine Umarbeitung im Sinne des § 69 c Nr. 2 UrhG zu sehen, bedarf es einer weiten Auslegung des Begriffs „Umarbeitung“, den die Hamburger Richter in ihrem Urteil zu Grunde legten.

Für eine solche Umarbeitung bedürfe es nach Auffassung des Hanseatischen OLG Hamburg keiner dauerhaften oder substantiellen Veränderung des Originalprogramms. Auch eine eigene schöpferische Leistung des Urheberrechtsverletzers müsse nicht vorliegen. Vielmehr soll bereits jede auch nur kurzfristige Änderung der geschützten Software unter die Definition der „Umarbeitung“ fallen. Eine solche lag laut den Richtern dadurch vor, dass die Cheat-Software kurzzeitig auf dem Arbeitsspeicher der PlayStation Portable die Originalsoftware verändere.


Somit verletzten die Mogelprogramme das Urheberrecht von Sony im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG. Darüber hinaus entschieden die Richter, dass nicht nur gegen den Hersteller der Software, sondern auch gegen den diese vertreibenden Händler ein Unterlassungsanspruch bestünde, da dieser zumindest Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung leisten würde.

Bedeutung für Programmierer, Händler und Spieler

Eine Entscheidung im ebenfalls am OLG Hamburg anhängigen Hauptsacheverfahren
(Az. 5 U 23/12) und eine dagegen denkbare Revision zum Bundesgerichtshof stehen noch aus.

Dennoch sollten Programmierer und Online Händler Cheat-Software nur noch mit äußerster Vorsicht und nach einer vorherigen fachanwaltlichen Beratung anbieten, da sonst teure urheberrechtliche Abmahnungen nebst Schadensersatzforderungen drohen.

Ob auch die Nutzer selbst in diesem Zusammenhang abgemahnt werden können, ist umstritten, da in den meisten AGB der Spiele jedoch Cheat-Software verboten wird, sollten Nutzer ebenfalls auf Nummer sicher gehen und sich zuvor rechtlich beraten lassen.


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