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Neue Kennzeichnungspflicht bei Lampen und Leuchten


Am 01.09.2013 tritt die bisherige Richtlinie 98/11/EG, welche bisher die Energieverbrauchskennzeichnungspflicht von Haushaltslampen bestimmte außer Kraft und wird ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 874/2012.  

Die Änderung führt insbesondere für Hersteller, Lieferanten und Online-Händler zu geänderten Energieverbrauchskennzeichnungspflichten. Das bisher für bestimmte Haushaltslampen bekannte EU-Energielabel mit Effizienzklassen von A bis G wird durch ein neues EU-Energielabel mit Effizienzklassen bis A++ ersetzt, welches nunmehr nicht mehr nur für Haushaltslampen gilt. 

Nachfolgend soll ein Überblick über die durchaus schwierige Materie versucht werden. Tiefergehende Problematiken, wie z.B. weitergehende Pflichten für Hersteller und "Importeure", werden nachfolgend nicht wiedergegeben.  

 

Betroffene Produkte!

 

Von den Kennzeichnungs- und Produktinformationspflichten sind z.B. grundsätzlich betroffen:

  • Glühlampen,
  • Leuchtstofflampen,
  • Hochdruckentladungslampen,
  • LED-Lampen und LED-Module, 

und nunmehr auch

  • Leuchten.

Dabei sind Leuchten (Lampenschirme etc.) erfasst, die für den Betrieb von elektrischen Lampen ausgelegt sind und an Endbenutzer vermarktet werden. Hiervon erfasst sind auch teilweise Leuchten, die in anderen Produkten, beispielsweise in Möbel, eingebaut sind. 

Die bisherige Beschränkung auf Haushaltslampen wird aufgehoben und der Kennzeichnungs- und Produktinformationspflicht unterfallen nunmehr auch "professionelle" Lampen mit gebündeltem Licht, Niedrigstvoltlampen, Leuchtdioden und Lampen, die überwiegend für professionelle Beleuchtungszwecke verwendet werden. Des Weiteren unterfallen den Pflichten nunmehr auch teilweise Leuchten.

 

Nicht betroffene Produkte!

 

Ausnahmen gelten nach Artikel 1 Absatz 2 beispielsweise - nachfolgend nicht abschliessend wiedergeben - für folgende Produkte trotz Lampen- bzw. Leuchteneigenschaft:

  • Lampen und LED-Module mit einem Lichtstrom von unter 30 Lumen (lm), 
  • Lampen und LED-Module, die für den Betrieb mit Batterien vermarktet werden;
  • Lampen und LED-Module, die für Anwendungen vermarktet werden, deren primärer Zweck nicht die Beleuchtung ist, wie das Aussenden von Licht als Agens in chemischen oder biologischen Prozessen (z.B. Polymerisation, fotodynamische Therapie, Gartenbau, Tierpflege, Insektenschutzmittel), die Bildaufnahme und die Bildprojektion (z.B. Foto-Blitzlichtgeräte, Fotokopierer, Video-Projektoren), die Wärmeerzeugung (z.B. Infrarotlampen), die Signalgebung (z.B. Lampen für die Flugplatzbefeuerung). Die Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn die vorgenannten Lampen und LED-Module zu Beleuchtungszwecken vermarktet werden.   
  • Lampen und LED-Module die als Teil einer Leuchte vermarktet werden und nicht dazu bestimmt sind vom Endnutzer entfernt zu werden, die Ausnahme gilt jedoch nicht,  wenn die vorgenannten Lampen und LED-Module als beispielsweise Ersatzteil angeboten werden. 
  • Leuchten für den ausschließlichen Betrieb der vorgenannten ersten drei Ausnahmebeispiele bei Lampen und LED-Modulen.  

 

Kennzeichnungspflichten der Händler bei Lampen -Verordnung (EU) Nr. 874/2012!

 

Die Pflichten der Händler, stationär wie Online, ergeben sich aus Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 874/2012. 

Die Händler, 

"Einzelhändler oder jede andere Person, die Produkte an Endverbraucher verkauft, vermietet, zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt;"

(Quelle: RICHTLINIE 2010/30/EU; Art. 2g), 

haben grundsätzlich bei der Vermarktung von elektrischen Lampen dafür Sorge zu tragen, dass die in den folgenden Fällen vorgesehenen Kennzeichnungs- und Produktinformationspflichten erfüllt werden:

1) Demnach, dass bei jedem Modell, das in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten wird, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der endgültige Eigentümer das Produkt ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den vom Lieferanten gemäß Anhang IV bereitzustellenden Informationen versehen ist, dies sind die Folgenden, Reihenfolge ist zwingend einzuhalten:

 


 

  • Energieeffizienzklasse gemäß Anhang VI;
  • sofern aufgrund des Anhangs I erforderlich, der gewichtete Energieverbrauch in kWh pro 1 000 Stunden, berechnet, gemäß Anhang VII Teil 2 und aufgerundet auf die nächste Ganzzahl.

 


 

Werden noch weitere Angaben gemacht, die im Produktdatenblatt enthalten sind, sind sie in der Form und (zwingenden) Reihenfolge gemäß Anhang II bereitzustellen, d.h. folgende Reihenfolge:

 


 

  • Name oder Warenzeichen des Lieferanten;
  • Modellkennung des Lieferanten, d. h. der üblicherweise alphanumerische Code, der ein bestimmtes Lampenmodell von anderen Modellen des gleichen Warenzeichens oder mit dem gleichen Lieferantennamen unterscheidet;
  • Energieeffizienzklasse;
  • gewichteter Energieverbrauch (EC) in kWh/1 000 Stunden, gemäß Anhang VII berechnet und auf die nächste Ganzzahl aufgerundet.

 


 

Der Schrifttyp und die Schriftgröße, in der alle in diesem Anhang genannten Informationen aufgeführt werden, müssen lesbar sein;

2) Demnach, dass in jeglicher Werbung sowie in allen offiziellen Preisangeboten oder Ausschreibungsangeboten, in denen energiebezogene Informationen oder Preisinformationen für ein bestimmtes Modell bekannt gegebenen werden, die Energieeffizienzklasse angegeben wird;

3)  Demnach, dass in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Modell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch die Energieeffizienzklasse des Modells angegeben wird.

Für Lieferanten im Sinne des nachfolgenden Definition gibt es noch weitergehende Pflichten, insbesondere aus Art. 3  der Verordnung (EU) Nr. 874/2012, die hier nicht wiedergegeben werden. 

 

Pflichten der Lieferanten bei Leuchten ab 01.03.2014!

 

Die Verordnung fordert hierbei von den Lieferanten,

"Hersteller oder dessen zugelassenen Vertreter in der Union oder den Importeur, der das Produkt in der Union in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. In Ermangelung dessen gilt jede natürliche oder juristische Person als Lieferant, die durch diese Richtlinie erfasste Produkte in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt;",

(Quelle: RICHTLINIE 2010/30/EU; Art. 2h),

von Leuchten die an Endnutzer vermarktet werden sollen bestimmte Informationspflichten.

So sollen Sie dafür Sorge tragen, 

  • dass in jeglicher Werbung sowie in allen offiziellen Preisangeboten oder Ausschreibungsangeboten, in denen energiebezogene Informationen oder Preisinformationen zu einer bestimmten Leuchte bekannt gegebenen werden,
  • dass in technischem Werbematerial zu einer bestimmten Leuchte mit Informationen zu deren spezifischen technischen Parametern.

die folgenden Informationen z.B. in Textform bereitgestellt werden:

 


 

  • Name oder Warenzeichen des Lieferanten;
  • Modellkennung des Lieferanten, somit den üblicherweise alphanumerischen Code, der ein bestimmtes Leuchtenmodell von anderen Modellen des gleichen Warenzeichens oder mit dem gleichen Lieferantennamen unterscheidet;
  • den im Beispiel in Nummer 1 der Verordnung dargestellten Satz 

"Die Leuchte ist geeignet für Leuchtmittel der Energieklassen:" 

oder gegebenenfalls eine der Alternativen dazu aus den Beispielen in nachstehender Nummer 3 der Verordnung:

"Diese Leuchte enthält eingebaute LED-Lampen";

"Diese Leuchte enthält eingebaute LED-Lampen und hat Fassungen für Leuchtmittel der Energieklassen:".

Statt des Begriffs „Leuchte“ kann ein genauerer Begriff verwendet werden, der die konkrete Leuchtenart oder das Produkt, in das die Leuchte eingebaut ist (z. B. Möbelstück), beschreibt, solange klar ist, dass der Begriff sich auf das zum Verkauf stehende Produkt bezieht, mit dem die Lichtquellen betrieben werden;

  • die Skala der Energieeffizienzklassen gemäß Teil 1 dieses Anhangs der Verordnung, gegebenenfalls mit den folgenden Elementen:

- einem „Leuchtmittel“-Piktogramm, um die Energieeffizienzklassen der vom Nutzer austauschbaren Lampen anzugeben, mit denen die Leuchte gemäß den Anforderungen an die Kompatibilität nach dem Stand der Technik kompatibel ist,

- einem Kreuz durch die Energieeffizienzklassen von Lampen, mit denen die Leuchte gemäß den Anforderungen an die Kompatibilität nach dem Stand der Technik nicht kompatibel ist,

- den Buchstaben „LED“, die vertikal neben den Energieeffizienzklassen A bis A++ angeordnet sind, wenn die Leuchte LED-Module enthält, die nicht dafür bestimmt sind, vom Endnutzer entfernt zu werden. Wenn eine solche Leuchte keine Fassungen für vom Nutzer austauschbare Lampen enthält, ist ein Kreuz über den Klassen B bis E anzubringen;

und gegebenenfalls eine der folgenden Optionen:

- wenn die Leuchte mit Lampen betrieben wird, die vom Endnutzer ausgetauscht werden können, und wenn solche Lampen in der Verpackung der Leuchte enthalten sind, den Satz gemäß dem Beispiel in Nummer 1 der Verordnung:

"Die Leuchte wird verkauft mit einem Leuchtmittel der Energieklasse:",

mit den entsprechenden Energieeffizienzklassen. Sofern erforderlich, kann der Satz so angepasst werden, dass er sich auf eine oder auf mehrere Lampen bezieht, und es können mehrere Energieeffizienzklassen angegeben werden,

-wenn die Leuchte nur LED-Module enthält, die nicht dafür bestimmt sind, vom Endnutzer entfernt zu werden, den Satz gemäß dem Beispiel in Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung:

"Die Lampen können in der Leuchte nicht ausgetauscht werden",

- wenn die Leuchte sowohl LED-Module, die nicht dafür bestimmt sind, vom Endnutzer entfernt zu werden, als auch Fassungen für austauschbare Lampen enthält und solche Lampen nicht zu der Leuchte gehören, den Satz gemäß dem Beispiel in Nummer 3 Buchstabe d der Verordnung:

"Die LED-Lampen können in der Leuchte nicht ausgetauscht werden",

- wenn die Leuchte nur mit Lampen betrieben wird, die vom Endnutzer ausgetauscht werden können, und wenn solche Lampen nicht zu der Leuchte gehören, bleibt das Feld gemäß dem Beispiel in Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung leer.

 


 

Des Weiteren sollen die Lieferanten dafür Sorge tragen, dass jedem in einer Verkaufsstelle ausgestellten Modell ein Etikett beigefügt wird, das der Beschreibung in Anhang I.2 der Verordnung entspricht.

Das Etikett wird auf eine der beiden oder auf beide nachstehende Weisen ausgestellt:

 


 

  • in der Nähe der ausgestellten Leuchte, um deutlich sichtbar und als das zu dem Modell gehörige Etikett erkennbar zu sein, ohne dass der Markenname und die Modellnummer auf dem Etikett gelesen werden müssen;
  • als klare Begleitung der am unmittelbarsten sichtbaren Informationen (z. B. Preisinformationen oder technische Informationen) zu der in der Verkaufsstelle ausgestellten Leuchte.

 


 

Wenn die Leuchte in einer für Endnutzer bestimmten Verpackung verkauft wird, die elektrische Lampen enthält, die der Endnutzer in der Leuchte austauschen kann, ist die Originalverpackung dieser Lampen in der Verpackung der Leuchte enthalten. Ist dies nicht der Fall, müssen in einer anderen Form auf der Außen- oder Innenseite der Leuchtenverpackung die Informationen ausgewiesen werden, die auf der Originalverpackung der Lampen angegeben und aufgrund dieser Verordnung und anderer Verordnungen der Kommission zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für Lampen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG erforderlich sind.

 

Übergangsbestimmungen!

 

- Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 gelten für Leuchten nicht vor dem 1. März 2014. Artikel 4 Absatz 2 ist unter den vorstehenden Ausführungen zu dem Punkt "Pflichten der Lieferanten bei Leuchten" beschrieben. 

Bezieht sich damit auf die Kennzeichnungs- und Produktinformationspflicht von Leuchten.

- Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c bis d und Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis c gelten nicht für gedruckte Werbung und gedrucktes technisches Werbematerial, welche(s) vor dem 1. März 2014 veröffentlicht wird. Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis c ist unter den vorstehenden Ausführungen zu dem Punkt "Pflichten der Händler bei Lampen" beschrieben. 

Bezieht sich damit auf die Kennzeichnungs- und Produktinformationspflicht von Lampen in gedruckten "Medien".

- Die in Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 98/11/EG genannten Lampen:

"Diese Richtlinie gilt für mit Netzspannung betriebene Haushaltslampen (Glühlampen und Leuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät) und Haushaltsleuchtstofflampen (einschließlich ein- und zweiseitig gesockelte Lampen und Lampen ohne integriertes Vorschaltgerät), selbst wenn diese nicht zur Verwendung im Haushalt vermarktet werden. Vom Geltungsbereich dieser Richtlinie sind ausgeschlossen:

a) Lampen mit einem Lichtstrom von über 6500 Lumen (lm),

b) Lampen mit einer Leistungsaufnahme von unter 4 Watt (W),

c) Reflektorlampen,

d) Lampen, die in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen, z.B. Batterien, vermarktet werden,

e) Lampen, die nicht in erster Linie für die Erzeugung sichtbaren Lichts (im Wellenlängenbereich zwischen 400 und 800 nm) vermarktet werden,

f) Lampen, die als Teil eines Gerätes vermarktet werden, dessen Hauptverwendungszweck nicht die Erzeugung von Licht ist. Wenn die Lampe jedoch getrennt zum Kauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten oder ausgestellt wird (z.B. als Ersatzteil), fällt sie unter diese Richtlinie.", 

die vor dem 1. September 2013 in Verkehr gebracht werden, müssen die Bestimmungen der Richtlinie 98/11/EG einhalten.

Demnach sind Lampen, die vor dem 01.09.2013 in den Verkehr gebracht wurden:

"die erstmalige Zurverfügungstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt im Hinblick auf den Vertrieb oder die Nutzung des Produkts innerhalb der Union, ob gegen Entgelt oder kostenlos und unabhängig von der Art des Vertriebs;" (Definition: RICHTLINIE 2010/30/EU; Art. 2j),

nach der alten Verordnung zu bewerten und müssen nicht der neuen Kennzeichnungs- und Produktinformationsplichten genügen. 

-  Die in Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 98/11/EG genannten Lampen (siehe vorstehend), die die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten und vor dem 1. September 2013 in Verkehr gebracht oder zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten werden, sind als den Bestimmungen der Richtlinie 98/11/EG entsprechend anzusehen.

Demnach entsprechen die vor dem 01.09.2013 in Verkehr gebrachten Lampen, die schon die neuen Kennzeichnungs- und Produktinformationsplichten einhalten, auch den alten Vorschriften der Richtlinie 98/11/EG. 

 

Schon jetzt bestehende Pflichten, auch im Online-Handel!

 

Kennzeichnungspflichten aus der VERORDNUNG (EG) Nr. 244/2009 bleiben bestehen. Diese gilt allerdings nur für Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht.

Für die nachstehenden Informationen müssen nicht genau die folgenden Formulierungen verwendet werden. Die Informationen können auch in Form von Grafiken, Schaubildern und Symbolen angegeben werden. Auch die VERORDNUNG (EG) Nr. 244/2009 verfügt über Ausnahmevorschriften, dies sollte im Einzelfall beachtet werden.

Folgende Informationen müssen auf der Verpackung und Online zur Verfügung stehen:

 


 

  • Wird die Nennleistungsaufnahme der Lampe getrennt vom Energieetikett nach Richtlinie 98/11/EG (ab 01.09.2013 (EU) Nr. 874/2012) angegeben, so ist der Nennlichtstrom ebenfalls getrennt anzugeben, und zwar in einer Schrift, die mindestens doppelt so groß ist wie die für die Angabe der Nennleistungsaufnahme verwendete Schrift;
  • Nennlebensdauer der Lampe in Stunden (nicht größer als die Bemessungslebensdauer);
  • Zahl der Schaltzyklen bis zum vorzeitigen Ausfall;
  • Farbtemperatur (auch als Zahlenwert in Kelvin angegeben);
  • Anlaufzeit bis zur Erreichung von 60 % des vollen Lichtstroms (die Angabe „keine“ ist zulässig, wenn diese Zeit kürzer als 1 s ist);
  • ein entsprechender Hinweis, wenn eine Lichtstromsteuerung der Lampe nicht oder nur mit einer bestimmten Art von Steuerung möglich ist;
  • ein entsprechender Hinweis, wenn die Lampe für Betrieb unter anderen als den Normbedingungen optimiert ist (z.B. Umgebungstemperatur Ta ≠ 25 °C);
  • Abmessungen (Länge und Durchmesser) in Millimetern;
  • wird auf der Verpackung die Leistungsaufnahme einer äquivalenten herkömmlichen Glühlampe (auf 1 W gerundet) angegeben, so gelten die in Tabelle 6 angegebenen Äquivalenzwerte. Zwischenwerte für Lichtstrom und Leistungsaufnahme der herkömmlichen Glühlampe (auf 1 W gerundet) sind durch lineares Interpolieren zwischen benachbarten Werten zu ermitteln.

Wichtig:

Die Bezeichnung „Energiesparlampe“ oder eine ähnliche Werbeaussage über den Lampenwirkungsgrad ist nur zulässig, wenn die Lampe die für Mattglaslampen geltenden Wirkungsgradanforderungen (genau definiert) erfüllt.

Falls die Lampe Quecksilber enthält, sind folgende zusätzliche Informationen anzugeben:

  • Quecksilbergehalt der Lampe in der Form X,X mg;
  • Eine Internetseite, auf der bei versehentlichem Bruch der Lampe Hinweise zum Beseitigen der Scherben abgerufen werden können.

 

Für Rückfragen und Informationen, auch zu weitergehenden Kennzeichnungs- und Produktinformationspflichten aller betroffenen "Handelsstufen" können Sie gerne mit uns Kontakt aufnehmen.   


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