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Nennung von Kindern von Prominenten

BGH, VI ZR 137/13


Nennung von Kindern von Prominenten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat unter dem Aktenzeichen VI ZR 137/13 mit einem Urteil vom 29.04.2014 entschieden, dass Kinder prominenter Eltern ein vermindertes Recht auf informationelle Selbstbestimmung haben, wenn die beanstandeten Informationen bereits vorher bekannt waren.

Geklagt hatte die Tochter von Fernsehmoderator Günther J. gegen eine Boulevardzeitschrift ("Frau im Spiegel"). Sie begehrte Unterlassung der Berichterstattung dahingehend, dass sie das Kind von Günther J. sei. 

Die Klägerin wurde im Jahre 2000 von Günther J. und seiner Frau Thea S.-J. adoptiert und trägt den Familiennamen S. Hierüber wurde bis 2009 in diversen Presseveröffentlichungen unter Nennung des Vornamens, Alters und Namen der Eltern berichtet. Im Jahre 2011 veröffentlichte "Frau im Spiegel" einen Bericht mit dem Titel "Gefragt wie ein Popstar". Es ging darin um einen Auftritt des Vaters der Klägerin, Günther J., im so genannten "Zeitcampus" in der Goethe-Universität in Frankfurt. Der Artikel enthielt unter vollen Namensangaben die Sätze: "Zurückhaltender ist er, was sein Privatleben angeht. Er ist mit Diplompädagogin Thea S., 50, verheiratet. Das Paar hat vier Kinder, die leiblichen Töchter Svenja, 22, und Kristin, 18, dazu die Adoptivtöchter Katja, 14, und Mascha, 21."

Die erste Instanz (Landgericht Hamburg) verurteilte die Beklagte, die Veröffentlichung des Umstands, dass die Klägerin ein Kind von Günther J. sei, zu unterlassen. Hiergegen legte die Beklagte Berufung ein.

Auch die zweite Instanz (OLG Hamburg) entschied die Rechtssache zu Gunsten der Klägerin. Mit der Revision zum BGH verfolgt die Beklagte ihr Anliegen weiter.

Nach Auffassung des OLG folgt der Anspruch der Klägerin aus § 1004 BGB i.V.m. § 823 BGB sowie Art. 1 und Art. 2 GG auf Unterlassung entsprechender Veröffentlichungen. Der Leser könne anhand der Art der Auflistung der Kinder von Günther J. erkennen, dass die Altersangabe zu der Klägerin falsch war (21 statt 12). Das Interesse der Klägerin sei gewichtiger als dasjenige der Beklagten an der Berichterstattung. Es gebe keinen Anlass, dass über die Klägerin in der Weise berichtet werde, dass sie identifizierbar sei. Zwar gehören die Inhalte des Berichts nicht zur Privatsphäre, sondern eher zur Sozialsphäre, doch sei auch diese nicht dem unbegrenzten Zugang der Öffentlichkeit auszusetzen. Maßgeblich sei, ob das Verhalten der betreffenden Person selbst Anlass zur Berichterstattung gegeben habe. Ein solches Verhalten sei hier jedoch nicht erkennbar.

Als unter 14-Jährige sei die Klägerin besonders schutzbedürftig und habe ein gesteigertes Interesse an einer ungestörten Entwicklungsphase. Eine solche sei durch die Blicke der Öffentlichkeit nicht gewährleistet. Vor allem daher, dass die Eltern entschieden hätten, sie nicht an der prominenten Position ihres Vaters teilnehmen zu lassen, erwachse ihr hierdurch ein gesteigertes Persönlichkeitsrecht sowie eine Verstärkung des Grundrechtsschutzes nach Art. 6 GG. Demgegenüber sei das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über die Klägerin so gering, dass es die Interessen der Klägerin nicht zu übersteigen vermag. Veröffentlichungen über die familiären Zusammenhänge des Vaters seien auch ohne Berichte über die Klägerin möglich.

Doch dieser vernünftig erscheinenden Argumentation stimmt der Bundesgerichtshof nicht zu. Es stehe ihm zufolge der Klägerin vielmehr überhaupt kein Anspruch auf Unterlassung der Bekanntgabe ihrer familiären Verhältnisse zur Seite.

Denn erstens habe das OLG zwar zu Recht angenommen, dass die Klägerin durch die Berichte in ihren Rechten aus den Art. 2 GG und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt werde. Das Schutzgut sei hier das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, aus welchem die Befugnis folge, 

selbst über die Offenbarung von Lebenssachverhalten zu entscheiden.

Allerdings gebe dies dem Einzelnen kein unbegrenztes Herrschaftsrecht über alle ihn betreffenden Informationen, sondern werde durch Rechte Dritter begrenzt, etwa das Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit gemäß Art. 5 GG, Art. 10 EMRK.

Zweitens sei die Verletzung des Persönlichkeitsrechts hier nicht rechtswidrig. Denn das klägerische Interesse am Schutz der Persönlichkeit wiege nicht schwerer als das Interesse der Öffentlichkeit und das Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit.

Rechtswidrig seien Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht nur dann, wenn das Schutzinteresse überwiegen würde.

Zu Gunsten der Klägerin sei zu berücksichtigen gewesen, dass sie zum Zeitpunkt der Berichterstattung nur 12 Jahre alt gewesen war. Kinder seien besonders schutzbedürftig, da sie sich noch in der Entwicklung befinden.

Eine Beeinträchtigung könne bejaht werden, wenn dem Kind durch die Informationsverbreitung künftig nicht mehr unbefangen begegnet werde.

Zu Gunsten der Beklagten falle ins Gewicht, dass die angegriffenen Informationen bereits vor der Veröffentlichung bekannt gewesen seien.

Seit dem Jahr 2000 seien elf Presseberichte im Umlauf gewesen, in denen im Zusammenhang mit Günther J. auch der Vorname, das Alter und das mit Günther J. existierende Kindschaftsverhältnis verbreitet wurde. 

Es bestehe zudem ein öffentliches Interesse an der Information, das die Interessen der Klägerin übersteige.

Bundesgerichtshof (BGH), Aktenzeichen VI ZR 137/13, Urteil vom 29.04.2014


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