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Neben einem Promi fotografiert und in der Zeitung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.05.2014, Az. 6 U 55/13


Neben einem Promi fotografiert und in der Zeitung

Gemeinsam mit einem Profifußballer in einer großen deutschen Tageszeitung abgebildet zu werden, mag für manche Frau ein erstrebenswertes Ziel sein. Nicht so jedoch für eine junge Dame, der im Mai 2012, nur mit einem Bikini bekleidet, an einem Strand auf Mallorca diese fragwürdige Publicity zuteil wurde. Sie zog wegen eines Fotos, das am 10.05.2012 in der Bildzeitung veröffentlicht worden war, vor Gericht, um eine Unterlassung und die Zahlung einer Geldentschädigung zu erreichen. In erster Instanz wurde dieses Begehren durch das Landgericht Karlsruhe jedoch abgelehnt. In der Berufung vor dem OLG Karlsruhe bekam sie allerdings teilweise Recht. Hier wurde entschieden, dass eine Veröffentlichung des Fotos zu unterlassen sei, eine Entschädigung in Geld jedoch nicht verlangt werden könne.

In der gedruckten Ausgabe der Bild-Zeitung erschien am 10.05.2012 auf der Sportseite ein Bericht über einen prominenten Profifußballer, der auf der Urlaubsinsel ausgeraubt worden war. Unter dem Titel „A. am Ballermann ausgeraubt“ ging es in dem Artikel nicht nur um „Sonne, Strand, Strauchdiebe“, sondern auch um eine - so wörtlich - „pikante Frauenbegleitung“. 

Wie bei der Bild üblich, wurde die Story mit mehreren Fotos ordentlich aufgeblasen. Eines dieser Bilder zeigt den Fußballer neben einem Abfalleimer an einem öffentlich zugänglichen Strand. Doch nicht nur der Fußballstar ist auf dem Foto eindeutig zu erkennen, sondern am rechten Bildrand auch eine junge Frau, die leicht bekleidet in der Sonne liegt. Derartig prominent ohne ihre Zustimmung einer großen Öffentlichkeit präsentiert zu werden, gefiel der Dame nicht im Geringsten. Sie beantragte deshalb beim LG Karlsruhe, den Verleger der Zeitung dazu zu verurteilen, das Foto nicht noch einmal zu verbreiten. Außerdem verlangte sie eine Geldzahlung, die ihrem Schaden angemessen ist. Mit diesem Begehren ist sie in erster Instanz gescheitert.

In der Berufung vor dem 6. Zivilsenat des OLG Karlsruhe, der auch für Verfahren im Presserecht zuständig ist, bekam sie dann jedoch zumindest teilweise Recht. Das Bild darf nicht erneut publiziert werden. Eine Geldentschädigung erhält sie aber nicht.

In der Urteilsbegründung stellt das Gericht fest, dass das Recht der klagenden Dame am eigenen Bild, wie es im § 22 KUG geregelt ist, durch den beklagten Verleger verletzt worden ist. Außerdem stellt die Veröffentlichung des Fotos ohne die Zustimmung der Klägerin einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach § 823 Abs. 1 BGB dar. Das beanstandete Foto ist nach Ansicht des Senats auch nicht als zeitgeschichtliches Dokument zu betrachten, für dessen Veröffentlichung eine Einwilligung der Frau nach § 23 Nr.1 KUG nicht hätte eingeholt werden müssen. Die Freiheit der Berichterstattung über das Ereignis des Raubes ist geringer zu gewichten als das Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Dies gilt in besonderer Weise, da die Frau in keinerlei Beziehung zu dem Fußballer oder zu der Tat steht. Sie hielt sich in ihrem Urlaub privat am Strand auf und geriet so ohne aktives Zutun auf das beanstandete Foto. 

Das Recht auf Privatsphäre ist in den Ferien auch bei prominenten Zeitgenossen ein schützenwertes Gut, das für Menschen, die nicht im Fokus des öffentlichen Interesses stehen, umso stärker zu bewerten ist.

Außerdem könnte das Foto dazu geeignet gewesen sein, Spekulationen darüber auszulösen, ob es sich bei der auf dem Bild gezeigten Frau um die „pikante Begleitung“ handelt, von der in dem Bericht die Rede ist. Der Klägerin ist aber nicht daran gelegen, durch derartige Vermutungen, die jeder Grundlage entbehren, ins Licht einer breiten Öffentlichkeit zu geraten.

Unter Berücksichtigung all dieser Punkte kam der 6. Zivilsenat des OLG Karlsruhe im Gegensatz zu der vorhergehenden Instanz zu der Entscheidung, dem Verleger die weitere Verbreitung des Fotos zu untersagen. In der Begründung des Urteils heißt es weiter, dass auch Personen, die zufällig auf einem Foto gemeinsam mit einem Prominenten abgebildet sind, nicht schlechter gestellt werden dürfen als offizielle Begleiter, die einer Veröffentlichung ebenfalls zustimmen müssen. Deshalb greift auch hier die vom LG Karlsruhe angenommene Ausnahme nach § 23 Abs. 1 Nr.2 KUG in diesem Falle nicht. Zur Wahrung der Privatsphäre der Klägerin wäre es dem Verlag ohne weiteres zuzumuten und möglich gewesen, diese durch einen schwarzen Balken oder eine Verpixelung unkenntlich zu machen.

In der Frage der Zahlung einer Geldentschädigung musste die Klägerin jedoch auch in der zweiten Instanz eine Niederlage hinnehmen. Eine solche Entschädigung kann nur dann gewährt werden, wenn es durch diffamierende Behauptungen oder schwerwiegende Eingriffe in die Intimsphäre zu einem persönlichen Schaden gekommen ist. Die Tatsache, dass die Frau nur mit einem Bikini bekleidet war, rechtfertigt diese Annahme jedoch nicht, da es sich bei einem Bikini um ein Kleidungstück handelt, das an einem öffentlichen Strand durchaus angemessen und nicht unüblich ist. Das Foto kann aus diesem Grunde nicht als anstößig oder gar obszön angesehen werden. Eine Schadensersatzforderung hat das Gericht deshalb abgelehnt. Gegen dieses Urteil kann die Klägerin in Revision gehen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.05.2014, Az. 6 U 55/13


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