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Nacherstellung von Kontoauszügen

Eine Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen


Nacherstellung von Kontoauszügen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 17.12.2013 unter dem Aktenzeichen XI ZR 66/13 entschieden, dass die Entgeltklausel in den AGB einer Bank, der zufolge die Nacherstellung eines Kontoauszuges jeweils 15 Euro kosten soll, gegenüber Verbrauchern unwirksam ist. 

Dies leitet sich laut BGH aus den Bestimmungen der §§ 307 und § 675d BGB ab, wenn die Gebühr nicht den tatsächlichen Kosten der Bank entspricht. Bei der Erstellung von Kontoauszügen sei das der Fall, denn hierfür entstehen der Bank deutlich weniger Kosten als sie in Rechnung stellen möchte. 

Geklagt hatte ein Verbraucherschutzbund gegen eine Bank, die in ihrem Preisverzeichnis die Nacherstellung von Kontoauszügen mit 15 Euro Kosten beziffert hatte. Der Kläger ist der Auffassung, die Klausel sei nicht wirksam, da sie einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB nicht standhalten könne. Er begehrt mit seiner Unterlassungsklage, dass dieses Handeln der Bank unterbleibt.

Das Landgericht Frankfurt am Main als erste Instanz hatte die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht (Oberlandesgericht Frankfurt am Main) hat der Klage bzw. der Berufung stattgegeben. Mit der Revision vor dem BGH begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des ersten Urteils. 

Doch auch der BGH schließt sich der Ansicht des Klägers an und weist die Revision ab.

Zur Begründung führt der BGH aus, dass die weitere Verwendung der beanstandeten AGB-Klausel zu unterlassen sei, da sie den Verbraucher entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen würde. Maßgeblich seien die §§ 307 und 675d BGB. Die Klausel stelle eine Preisnebenabrede dar und unterliege als solcher der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 BGB. Es handele sich bei der Nachfertigung von Kontoauszügen nicht um eine Erfüllung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht; vielmehr sei die Nachfertigung eine Zusatzleistung aus dem Girovertrag, auf die der Bankkunde einen Anspruch habe, da sie im Zusammenhang mit der Auskunftserteilungspflicht stehe.

Für derartige Zusatzleistungen dürfe eine Bank nur nach der Maßgabe des § 675d BGB ein Entgelt fordern. Diese Norm könne auch dann angewendet werden, wenn die Bank ihrer Verpflichtung, einen kostenlosen Kontoauszug zur Verfügung zu stellen, schon nachgekommen ist. Denn sie liefere damit mehr Informationen als sie gemäß Art. 248 § 7 EGBGB schuldig ist.

Doch das beanspruchte Entgelt für diese Leistung orientiere sich nicht an den Kosten, die der Bank hierfür entstehen würden. Mit § 675d BGB ("Unterrichtung in Zahlungsdiensten") sei es unvereinbar, dass Kosten einbezogen werden, die nur anfallen würden, wenn eine Nachfertigung länger zurückliegende Zeiträume beträfe. Ansonsten lägen die Kosten nach eigener Auskunft der Beklagten leicht oberhalb von 10 Euro.

Zu über 80 % der Fälle handele es sich um nicht lange zurückliegende Zeiträume. Somit wälze die Beklagte die in 20 % entstehenden höheren Kosten auf die Kunden ab, deren stärkeres Informationsbedürfnis nur 2/3 der Kosten betrage. Daraus folge, dass eine überwiegende Mehrheit der Kunden unangemessen benachteiligt werde.

An dieser Beurteilung ändere auch nicht der Vortrag der Beklagten, dass der Durchschnittspreis aller Nachforderungen von Kontoauszügen bei 18,95 € liege.

Denn Art. 32 der Zahlungsdiensterichtlinie mit § 675d BGB verbieten die Quersubventionierung einer Minderheit durch eine überwiegende Mehrheit.

Auch das Argument, eine Differenzierung nach Nutzergruppen sei nicht transparent gestaltbar, griffe nicht durch. 

Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 17.12.2013, Aktenzeichen XI ZR 66/13


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