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Mietwagenunternehmen darf im Telefonbuch unter T werden

BGH, Urteil vom 24. 11. 201, Az. I ZR 154/10


Mietwagenunternehmen darf im Telefonbuch unter T werden

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hat für Recht erkannt: Eine als Anzeige ohne weiteres erkennbare Eintragung eines Mietwagenunternehmens, die in einem Telefonbuch unter dem Buchstaben „T“ platziert ist, führt nicht zu einer unzulässigen Verwechslung mit dem Taxiverkehr. Sie ist deshalb zulässig und verstößt insbesondere nicht gegen § 49 Abs. 4 S. 4 des Personenbeförderungsgesetzes (BGH, Urteil vom 24. 11. 201, Az. I ZR 154/10).

Sachverhalt und Hergang des Verfahrens
Der Kläger betreibt ein Taxiunternehmen im hessischen Limburg. Ein Mietwagenunternehmen im benachbarten Diez warb in einem lokalen Telefonbuch („Das Örtliche für Limburg, Diez und Umgebung, Ausgabe 2008/2009) für die von ihm angebotenen Dienste mit einer Anzeige. Die streitbefangene Anzeige befand sich unmittelbar unter dem Buchstaben „T“ und lautete wörtlich: „MIETWAGEN MÜLLER Service mit Tradition! Flughafentransfer, Krankenfahrten (sitzend), Busse a 8 Personen“ Es fand sich zudem ein Hinweis auf die Telefonnummer des Mietwagenunternehmens. Der Kläger sah in dieser Anzeige einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und machte deshalb einen Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend. Nach seiner Ansicht werden Verbraucher, die auf der Suche nach einem Taxiunternehmen sind, durch die Anzeige des Mietwagenunternehmens gezielt getäuscht. Der entsprechende Klageantrag machte einen Verstoß gegen § 49 Abs. 4 S. 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) geltend. Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht gab der Klage statt (LG Limburg, Urteil vom 09.09.2009, Az. 5 O 20/09) und verurteilte das beklagte Mietwagenunternehmen zur Unterlassung sowie der Tragung der Kosten des Klägers. Nachdem das beklagte Mietwagenunternehmen mit Erfolg Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt a. M. eingelegt hatte (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.07.2010, Az. 6 U 186/09), rief der Kläger den Bundesgerichtshof in Karlsruhe mit einer Revision an, sodass dieser das letzte Wort zu sprechen hatte.

Aus den Gründen
Die Revision des Klägers hatte allerdings keinen Erfolg. Der BGH schloss sich der Ansicht des OLG Frankfurt a. M. an und wies die Klage des Taxiunternehmens ab. Die Anzeige des beklagten Mietwagenunternehmens in Diez war damit rechtmäßig.

Der erste Zivilsenat sah in der Anzeige weder einen Verstoß gegen das Wettbewerbs- (§§ 3 und 4 Nr. 11 UWG) noch gegen das Beförderungsrecht (§ 49 Abs. 4 S. 5 PBefG). Das PBefG verbietet es in § 49 Abs. 4, Werbung für den Mietwagenverkehr so zu gestalten, dass Verwechslungen mit dem Taxiverkehr auftreten. Die Norm stellt, so machte das Gericht klar, grundsätzlich eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar, sodass ein Verstoß gegen § 49 Abs. 4 PBefG automatisch auch einen Wettbewerbsverstoß begründet.

Allerdings war schon ein Verstoß gegen das PBefG nicht anzunehmen, so die Karlsruher Richter. Denn die Werbung des Beklagten sei nicht geeignet, einen objektiven und verständigen Verbraucher zu einer Verwechslung mit einem Taxiunternehmen zu veranlassen. Die klare Überschrift „Mietwagen Müller“ sei ein evidenter Hinweis darauf, dass es sich nicht um die Anzeige eines Taxianbieters handelt.

Darüber hinaus führe auch die Position der Anzeige unter dem Buchstaben „T“ nicht per se zu einer Verwechslungsgefahr. Dies ergäbe sich schon daraus, dass die Rubriküberschrift „Taxi“ erst nach einem deutlichen Abstand vom Beginn des Buchstabens „T“ zu sehen sei.

Auch sei die streitbefangene Anzeige keine gezielte Behinderung des Wettbewerbs. Das Mietwagenunternehmen fängt nach Ansicht des Senats keine Kunden des Klägers in unlauterer Weise ab. Es ließe sich vor allem keine unangemessene Einwirkung auf die Entschlussfassung potenzieller Kunden durch den Beklagten erkennen.

Kommentar
Dem Urteil des BGH ist zuzustimmen. Ein verständiger, durchschnittlicher Verbraucher würde nach dem klaren Hinweis darauf, dass er sich die Anzeige eines Mietwagenunternehmens anschaut, nicht auf die Idee kommen, ein Taxiunternehmen vorzufinden.

BGH, Urteil vom 24. 11. 201, Az. I ZR 154/10


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