Mietwagenunternehmen darf im Telefonbuch unter T werden
Der Bundesgerichtshof (BGH) nimmt keine unlautere Behinderung an, wenn ein Mietwagenunternehmen eine Anzeige in einem Telefonnummernverzeichnis schaltet, die unter dem Buchstaben „T“ läuft - ohne dabei in der Taxirubrik platziert zu sein - und dabei zum Teil von der Nachfrage nach einer Beförderung durch ein Taxi profitiert. Des Weiteren sehen die Richter des BGH darin auch keine Verwechslungsgefahr zwischen Wagenvermietung und Taxenverkehr.
Die Anzeige führt nach Ansicht der Richter deshalb nicht zu einem Verwechslungsrisiko, weil schon die Ausgestaltung der Einträge mit der ins Auge stechenden Überschrift „Mietwagen Müller“ einem aufmerksamen Durchschnittsverbraucher nicht den Eindruck vermittelt, es handele sich um die Annonce einer Taxifirma. Ferner ist auch der alleinige Umstand, dass die Anzeige unter dem Buchstaben „T“ läuft, nicht geeignet, eine Verwechslung hervorzurufen. Die Rubrik „Taxi“ hebt sich mit ihrer Überschrift deutlich von den übrigen Einträgen ab und befindet sich im Telefonbuch der Stadt Limburg nicht einmal auf derselben Seite wie die streitige Anzeige.
Weiterhin stellt das Abfangen von potenziellen Kunden des Taxiunternehmens keine wettbewerbswidrige Behinderung von Taxiunternehmen dar, sondern gestaltet sich in dieser Form vielmehr als Wesenselement eines wettbewerbsrechtlich konformen Konkurrenzkampfes. Die Unlauterkeit ist in diesem Zusammenhang erst dann anzunehmen, wenn die abgefangenen Kunden schon dem konkurrierenden Marktteilnehmer zuzurechnen waren. In einer derartigen Konstellation ist das Abpassen der Kunden als aufdrängendes Dazwischenstellen einzustufen und die Grenze zur unlauteren Einwirkung auf den Verbraucher überschritten. Ein derartiges Dazwischendrängen durch das Mietwagenunternehmen war vorliegend allerdings nicht gegeben.
24.11.2011 - I ZR 154/10 Bundesgerichtshof









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