"Merklich" erhöhter Lizenzsatz bei Patentverletzung

Das Landgericht München hat sich ausführlich mit der Frage befasst, wie hoch die Lizenzgebühr zu bemessen ist, die der Verletzer eines Patents nachträglich an den Patentinhaber zu entrichten hat. Zunächst ist von dem

anerkannten Grundsatz auszugehen, dass sich die Bemessung der Lizenzgebühr daran auszurichten hat, welche Lizenzgebühr vernünftige Lizenzvertragspartner als angemessen vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss des Lizenzvertrages die künftige Entwicklung und insbesondere die Zeitdauer und das Maß der Patentbenutzung vorausgesehen hätten.
Ob darüber hinaus eine erhöhte Gebühr als Sanktion für die Rechtsverletzung gefordert werden kann, macht das Gericht von den Umständen des Einzelfalls abhängig, insbesondere vom Verlauf des Verletzungsprozesses. Dabei spielt eine entscheidende Rolle, ob die Patentverletzung für den Verwender möglicherweise nicht klar ersichtlich war oder ob sie in voller Kenntnis der Rechte des Patentinhabers erfolgt ist. Zumindest im zweiten Fall wird grundsätzlich von einer "merklichen" Erhöhung des üblicherweise vereinbarten Lizenzsatzes auszugehen sein.

 

Urteil des LG München I vom 25.03.2010

7 O 17716/09

jurisPR-WettbR 10/2011, Anm. 2

GRUR-RR 2011, 291

"Merklich" erhöhter Lizenzsatz bei Patentverletzung

 

Das Landgericht München hat sich ausführlich mit der Frage befasst, wie hoch die Lizenzgebühr zu bemessen ist, die der Verletzer eines Patents nachträglich an den Patentinhaber zu entrichten hat. Zunächst ist von dem anerkannten Grundsatz auszugehen, dass sich die Bemessung der Lizenzgebühr daran auszurichten hat, welche Lizenzgebühr vernünftige Lizenzvertragspartner als angemessen vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss des Lizenzvertrages die künftige Entwicklung und insbesondere die Zeitdauer und das Maß der Patentbenutzung vorausgesehen hätten.

 

Ob darüber hinaus eine erhöhte Gebühr als Sanktion für die Rechtsverletzung gefordert werden kann, macht das Gericht von den Umständen des Einzelfalls abhängig, insbesondere vom Verlauf des Verletzungsprozesses. Dabei spielt eine entscheidende Rolle, ob die Patentverletzung für den Verwender möglicherweise nicht klar ersichtlich war oder ob sie in voller Kenntnis der Rechte des Patentinhabers erfolgt ist. Zumindest im zweiten Fall wird grundsätzlich von einer "merklichen" Erhöhung des üblicherweise vereinbarten Lizenzsatzes auszugehen sein.

 

Urteil des LG München I vom 25.03.2010

7 O 17716/09

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GRUR-RR 2011, 291

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Ich bitte um Hilfe...
ich wurde von diesem JW handelsysteme gmbh chemnitz verarscht
und jetzt muss ich 298 euros zahlen !!!

bei...

Mounir Mounir 15. Juni, 2013 |

stimmt - offenbar ist "frankkrahmerdes" aber der zur Zeit aktive Ebay-Name und soll unbedingt mit positiven Bewertungen gefüllt werden;...

wichmännchen wichmännchen 14. Juni, 2013 |

Mittlerweile vesendet auch die Lebensgefährtin von Benjamin Thorn, Sara Hegewald, fließig Abmahnungen. Nun haben wir ein...

Abgemahnter Abgemahnter 13. Juni, 2013 |

Hallo Alex, mal unterstellt, das du des lesens mächtig bist, dann stöbere mal hier in diesem Blog rum und du wirst alles finden um...

Hubert Hubert 13. Juni, 2013 |

Wir in den Medien...