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Mehrwertdienstnummer im Impressum

OLG FFM, 6 U 219/13


Mehrwertdienstnummer im Impressum

In Europa besteht für Online-Händler die Pflicht, ein Impressum zu führen. Hierin müssen den Kunden die Kontaktdaten des Händlers zur Verfügung gestellt werden. U. a. bedarf es hierfür neben einer E-Mail-Adresse einer weiteren schnellen und direkten Kontaktmöglichkeit. Eine solche kann z. B. eine Telefonnummer sein. Ob es sich dabei um eine kostenpflichtige Nummer handeln darf, hatte das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. in einem spannenden Fall zu entscheiden. Im Ergebnis wurde dies verneint (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 02.10.2014, Az. 6 U 219/13).

Relevante Norm: § 5 Telemediengesetz (TMG)

Ein Anbieter, der über das Internet Waren vertreibt, wird seiner Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, auf seiner Internetseite neben einer E-Mail Adresse einen weiteren schnellen Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen, nicht gerecht, wenn das zweite Kommunikationsmittel eine kostenpflichtige Telefonnummer (Mehrwertdienstnummer) darstellt, die sich am oberen Rand des rechtlich erlaubten Spielraums bewegt (hier: 2,99 € pro Gespräch).

Sachverhalt und Gang des Verfahrens – Die wichtigsten Fakten des Falls in Kürze
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Rechtsstreit zwischen zwei Internetversandhändlern, der vor dem Amtsgericht Frankfurt a. M. geführt wurde. Beide Parteien vertrieben u. a. Fahrradanhänger und weiteres Fahrradzubehör über eine eigene Webseite. Der Beklagte gab auf dem Impressum seiner Webseite neben einer E-Mail-Adresse eine kostenpflichtige Telefonnummer an. Für Anrufe sollten Gebühren in Höhe von 49 Cent pro Minute aus dem Festnetz bzw. 2,99 € pro Minute für Anrufe aus dem Mobilfunknetz in Rechnung gestellt werden. Neben dieser Mehrwertnummer befand sich auf der Internetseite auch eine Rubrik, die den Namen „Kontakt“ führte. Hier konnte der Kunde die E-Mail-Adresse des Klägers einsehen. Außerdem war dort ebenfalls die Mehrwertnummer angegeben. Ein separates Kontaktformular befand sich in dieser Rubrik allerdings nicht.

Der Konkurrent des Beklagten sah hierin einen Verstoß gegen das Telemediengesetz. Er machte in seiner Klageschrift vor dem LG Frankfurt a. M. geltend, dass der Beklagte seiner Impressumspflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG nicht gerecht werde. Dieser Ansicht schloss sich das LG Frankfurt a. M. an. Es verurteilte den Beklagten dazu, es zu unterlassen, die angegriffene Mehrwertnummer auf seiner Webseite anzugeben (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 02.10.2013, Az. 3 O 445/12). Dies wollte der Beklagte nicht hinnehmen, weswegen er Berufung zum örtlich und sachlich zuständigen Oberlandesgericht Frankfurt a. M. einlegte. Dieses hatte nun erneut über den Fall zu entscheiden.

Kostenpflichtige Telefonnummern sind kein effizientes Kommunikationsmittel im Sinne von § 5 TMG - Auszug aus den Gründen
Allerdings hatte der Beklagte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Dieses wies die Berufung als zulässig aber unbegründet ab. Der zuständige Zivilsenat nahm in seinem Urteil zunächst ausführlich zur Impressumspflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG Stellung. Die Norm, welche auf Art. 5 Abs. 1 lit. c) der EU-Richtlinie 2000/31/EG fuße, verlange dem Wortlaut nach nicht die Angabe einer Telefonnummer, unter welcher der Dienstanbieter erreichbar sein müsse. Zudem bestehe grundsätzlich auch keine Pflicht, die Kontaktaufnahme kostenlos anzubieten. Maßgeblich sei unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) allein, dass Nutzern eine schnelle Kontaktmöglichkeit eingeräumt wird, die eine effiziente Kommunikation mit dem Betreiber ermöglicht. Der EuGH habe – so das Frankfurter Gericht – bereits klargestellt, dass die telefonische Kontaktaufnahme grundsätzlich eine effiziente Kommunikation darstellt (EuGH, Urteil vom 16.10.2008, Az. C – 298/07).

Dies könne allerdings nur gelten, wenn durch die Kontaktaufnahme via Telefon tatsächlich eine effiziente Kommunikation ermöglicht werde. Führt ein Anruf, wie vorliegend, zu einer erheblichen Kostenbelastung, kann hierein kein effizientes Kommunikationsmittel mehr erblickt werden, so das OLG. Denn im Ergebnis führe dies dazu, dass Nutzer aus Angst vor hohen Kosten von einer Kontaktaufnahme absehen, die Telefonnummer würde dann zur bloßen Fiktion eines Kommunikationsmittels verblassen.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 02.10.2014, Az. 6 U 219/13


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