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Mehrwertdienste-Rufnummer im Impressum genügt nicht

BGH, Urteil vom 25.02.2016, Az. I ZR 238/14


Mehrwertdienste-Rufnummer im Impressum genügt nicht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Angabe einer kostenpflichtigen Mehrwertdienst-Rufnummer im Impressum eines Anbieters von Telemediendiensten nicht zulässig ist.

In dem betreffenden Fall verkauft ein Online-Händler unter anderem Fahrradanhänger im Internet. Im Impressum der Internetseite waren neben der Postanschrift und der E-Mail-Adresse eine Telefonnummer angegeben. Bei der Telefonnummer wurde darauf hingewiesen, dass bei Anrufen aus dem Festnetz Kosten von bis zu 49 Cent pro Minute und aus dem Mobilfunknetz bis zu 2,99 Euro die Minute anfallen können. Auch die Telefaxnummer war mit gleichlautendem Kostenhinweis versehen. Ein elektronisches Kontaktformular stellte der Online-Händler auf seiner Internetseite nicht bereit.

Der Kläger war ein Wettbewerber, der ebenfalls im Internet Fahrradträger vertreibt. Er sah in dem Impressum seines Konkurrenten einen Verstoß gegen die Verpflichtung, eine effiziente Kommunikationsmöglichkeit für den Nutzer bereitzustellen. Daher nahm er den Wettbewerber auf Unterlassung in Anspruch. Der BGH hat nun in letzter Instanz dem Kläger Recht gegeben.

Wer im Internet geschäftsmäßig entgeltliche Dienste anbietet, muss auf seiner Internetseite bestimmte Informationen angeben. So ist in § 5 Absatz 1 Nummer 2 Telemediengesetz (TMG) unter anderem geregelt, dass die Angaben dem Nutzer "eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation" ermöglichen müssen. Es muss dem Verbraucher also möglich sein, mit dem Online-Händler schnell Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren.

Im vorliegenden Fall war der Bundesgerichtshof der Ansicht, dass die Angabe von kostenpflichtigen Telefon- und Telefaxnummern diesen Voraussetzungen nicht genügen. Wenn bei einer Rückfrage oder Reklamation Kosten anfallen, so das Gericht, stelle das "eine erhebliche Hürde für viele Verbraucher" dar. Ein großer Teil der Kunden werde von der Kontaktaufnahme aufgrund der damit verbundenen hohen Kosten abgeschreckt. Deshalb könne hier nicht mehr von einer wirksamen und effizienten Möglichkeit der Kontaktaufnahme ausgegangen werden.

Zwar ergibt sich laut BGH weder aus dem unmittelbaren Wortlaut des Gesetzes noch aus dessen Entstehungsgeschichte, dass die im Impressum angegebene Telefonnummer kostenlos sein müsse. Der BGH legt das Gesetz so aus, dass der Kunde die bei einer Kontaktaufnahme üblichen Entgelte zu tragen hat. Der Online-Händler muss also keine kostenlose Telefonnummer einrichten. Andererseits ist die Einrichtung einer Mehrwertdienste-Rufnummer nach Auffassung der Richter nicht mehr als effiziente Möglichkeit für eine Kontaktaufnahme anzusehen. Die hohen Kosten führten im Gegensatz zur Intention des Gesetzes eher dazu, eine Kontaktaufnahme zu unterbinden als sie zu ermöglichen.

Das Gericht hat ergänzend klargestellt, dass entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) der Diensteanbieter verpflichtet ist, neben seiner E-Mail-Adresse weitere Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese müssten aber nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. So ist nach dem EuGH auch ausreichend, wenn der Internethändler ein elektronisches Kontaktformular online bereithält. In diesem Fall handele es sich um eine wirksame und effiziente Möglichkeit der Kontaktaufnahme für den Kunden. In dem vorliegenden Fall kam dies jedoch nicht zum Tragen, da der beklagte Online-Händler auf seiner Internetseite keine entsprechende elektronische Anfragemaske bereitgestellt hatte.

Internetversandhändler genügen damit ihrer Verpflichtung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 TMG der Angabe einer unmittelbaren und effizienten Kommunikationsmöglichkeit nicht, wenn sie eine Mehrwertdienst-Rufnummer im Impressum angeben.

BGH, Urteil vom 25.02.2016, Az. I ZR 238/14


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