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Mehrere Widerrufsbelehrungen

Auch bei offensichtlichen Mängeln unterliegen Verbraucher keiner Rügepflicht


Mehrere Widerrufsbelehrungen

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Online-Shops enthaltene Klausel, nach der einem Verbraucher eine Rügepflicht bei evidenten Mängeln auferlegt wird, ist nicht zulässig und damit unwirksam. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor (OLG Hamm, Urteil vom 24.05.2012, Az. I - 4 U 48/12). Nach Ansicht des OLG weicht eine derartige Klausel von geltendem, nicht disponiblem Recht ab, indem die Mängelrechte des Verbrauchers zumindest faktisch zu dessen Nachteil beschnitten werden.

Sachverhalt – Die wichtigsten Fakten des Falls in Kürze
Dem Urteil lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Parteien sind Versandhändler und vertreiben in dieser Eigenschaft einige Spielgeräte über das Internet. Die Klägerin verwendete für den Abschluss von Fernabsatzverträgen über die verkauften Gartenspielgeräte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Diese beinhalteten eine Klausel, in welcher angeordnet wurde, dass der Kunde dem Anbieter etwaige Mängel innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu melden hat, sofern die Mängel offensichtlich sind. Beginn der Frist war die Übergabe der Kaufsache. Die Klägerin wandte sich gegen diese Klausel und machte einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gerichtlich geltend. Das zunächst mit dem Fall befasste Landgericht gab dem Unterlassungsantrag der Klägerin nur teilweise statt (vgl. LG Münster, Beschluss vom 19. 01. 2012, Az. 24 O 120/11). Hiergegen wandte sich die Klägerin im Wege der Berufung an das Oberlandesgericht Hamm, sodass dieses das letzte Wort über die Sache zu sprechen hatte.

AGB-Klauseln, die zu Lasten eines Verbrauchers von geltendem Recht abweichen sind unwirksam – Auszug aus den Gründen
Das OLG Hamm gab der Berufung der Klägerin statt. Der Beschluss des LG Münster wurde abgeändert, sodass der Unterlassungsanspruch Erfolg hatte. Dem beklagten Online-Shop wurde insbesondere die Verwendung der Klausel versagt, in der Verbrauchern eine Rügepflicht bezüglich offensichtlicher Mängel auferlegt wurde. Nach Ansicht des Gerichts ist in der streitbefangenen AGB-Klausel ein Verstoß gegen § 475 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und das allgemeine Wettbewerbsrecht zu sehen.

Das OLG führte zunächst allgemein aus, dass die Unwirksamkeit einer Klausel im Rahmen einer Inhaltskontrolle nach § 309 Nr. 8 lit. b BGB grundsätzlich nur dann anzunehmen sei, wenn der Verwender der AGB seinem Vertragspartner eine Ausschlussfrist wegen nicht offensichtlicher Mängel setzt. Allerdings bedeute dies nicht, dass eine Pflicht zur Rüge bei Verbrauchsgüterkäufen der hier vorliegenden Art erlaubt sei. Nach Ansicht des Senats weicht diese Rügepflicht zu Ungunsten des Verbrauchers von geltendem Verbraucherschutzrecht ab, weil die einem Verbraucher zustehenden Mängelrechte zumindest de facto eine nicht ganz unerhebliche Verkürzung erfahren.

Denn auch wenn aufgrund einer fehlenden Regelung im vorliegenden Fall nicht zwingend davon auszugehen war, dass dem Kunden bei Versäumung der ihm auferlegten Rügepflicht keine Gewährleistungsansprüche wegen des offensichtlichen Mangels mehr zustehen sollten, sei mindestens eine indirekte Betroffenheit der Verbraucherrechte anzunehmen. Schließlich – so die Richter – spekulierte der Verwender der AGB darauf, dass der Käufer in Unkenntnis seiner Rügepflicht keine schriftliche Mitteilung macht.

Das OLG verwies in der Urteilsbegründung zudem darauf, dass durch die streitbefangene AGB aus Sicht des Verbrauchers eine dem § 377 Handelsgesetzbuch (HGB) vergleichbare Situation geschaffen wird. Diese Norm legt Kaufleuten im Handelsverkehr eine Rügepflicht auf. Kommen diese ihrer Rügepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, können sie keine Gewährleistungsrechte mehr gegen ihren Vertragspartner geltend machen. Zwar sei durch die AGB diese Rechtsfolge nicht eingeleitet worden. Der rechtsunkundige Verbraucher hätte eine solche allerdings aufgrund der Klausel regelmäßig angenommen, sodass eine faktische Verkürzung seiner Verbraucherschutzrechte anzunehmen sei.

Kommentar
Das Argument der faktischen Beeinträchtigung von Verbraucherschutzrechten überzeugt. Denn durch die AGB-Klausel wird bei juristischen Laien der Eindruck erweckt, sie hätten ihre Verbraucherschutzrechte verwirkt. Sie werden deshalb regelmäßig davon absehen, gerichtlich gegen den Vertragspartner vorzugehen, weil sie sich keine oder nur geringe Gewinnchancen ausmalen.

OLG Hamm, Urteil vom 24.05.2012, Az. I - 4 U 48/12


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