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Master of Science Kieferorthopädie

Akademischer Grad aus dem Ausland kann in Deutschland geführt werden


Master of Science Kieferorthopädie

Der Bundesgerichtshof urteilte am 18.03.2010, dass ein in Österreich erhaltener Abschluss in Deutschland weiter geführt werden darf, selbst wenn dieser zu kleineren Missverständnissen führen kann.

Vor Gericht stand eine Zahnärztin mit eigener Praxis, die im Bereich der Kieferorthopädie tätig ist. Ihr Studium an einer Universität in Österreich verlieh ihr den Titel "Master of Science Kieferorthopädie", was sie auf ihrer Internetseite vermerkte. Dies störte die Kläger, die in der Bezeichnung nicht nur eine Irreführung potenzieller Patienten, sondern auch einen Verstoß gegen das Berufsrecht sahen.

Das Berufungsverfahren vor dem OLG Düsseldorf resultierte bereits in einer Ablehnung des Unterlassungsanspruchs. Die Richter argumentierten, dass die Zahnärztin die Bezeichnung legitim erworben hat und somit auch nennen darf. Eine Irreführung im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb wurde auch nicht festgestellt. Daher ergab sich kein Anspruch auf eine Unterlassung.

Des Weiteren wurde das Heilberufungsgesetz des Landes NRW, in dem die Ärztin ihre Praxis betreibt, und die Berufsordnung der Zahnärztekammer überprüft. Beide Vorschriften bestimmen Verhaltensregeln, denen die Angeklagte laut § 4 UWG Folge leisten muss, um nicht im rechtlichen Sinne wettbewerbswidrig zu handeln. Die Verordnung der Zahnärztekammer lässt das Führen akademischer Grade nur in der in Deutschland zulässigen Form zu. Das Abkommen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, das 2002 von Österreich und Deutschland unterzeichnet wurde, definiert die im jeweils anderen Land verliehenen Abschlüsse als den einheimischen gleichgestellt, das Aufführen der Bezeichnung verstößt also nicht gegen die Vorschriften der Ärztekammer.

Im Gegensatz dazu sind Landesgesetze explizit von den Änderungen durch das Abkommen ausgenommen. In NRW legt das örtliche Gesetz jedoch nur fest, dass das Führen medizinisch relevanter Titel im Namen eine Anerkennung benötigt, nicht das bloße Erwähnen. Da die Angeklagte ihren ausländischen Abschluss nur unter ihren persönlichen Daten aufführt und sich selbst nicht als Fachärztin bezeichnet, bleibt sie von diesen Vorschriften unbetroffen.

Das Oberlandesgericht sah in der Auflistung des umstrittenen Abschlusses der Ärztin auf ihrer Website keine Irreführung, da der Kontext nicht suggeriert, sie sei Fachärztin. Allerdings wird an anderer Stelle die Bezeichnung "MSc" oder die Beschreibung des Tätigkeitsschwerpunktes Kieferorthopädie verwendet. Das Gericht erkannte zwar, dass der durchschnittliche Leser der Internetseite diese Informationen falsch interpretieren und fälschlich annehmen könnte, die Angeklagte sei Fachärztin, dennoch sah es darin keine unlautere Handlung. Die Möglichkeit des Missverständnisses reicht nicht aus, um ihr zu verbieten, den legitim erworbenen Titel zu erwähnen. Außerdem ist davon auszugehen, dass Patienten häufig mit verschiedenen Titeln und Berufsbezeichnungen in einem ärztlichen Kontext konfrontiert sind, die sie nicht den Gesetzen entsprechend verstehen. So kann der Klägerin zwar ein geringer Vorteil dadurch entstehen, dass Patienten sie für qualifizierter halten, als sie nach geltendem Recht ist. Da die Ärztin aber tatsächlich über eine legitime Zusatzqualifikation verfügt, besteht keinerlei gesundheitliche Gefahr für Patienten, die sich aufgrund des Missverständnisses in ihre Praxis begeben.

Laut Bundesgerichtshof können aber selbst objektiv richtige Angaben irreführend sein, zum Beispiel wenn durch eine Fehlinterpretation das Verhalten eines Patienten beeinflusst wird. Es lagen allerdings nicht genügend Beweise vor, um diese Annahme zu bestätigen. Die Richter argumentierten, dass es von Patienten zu verlangen sei, bei Missverständnissen den Rat der Ärztin einzuholen. In allen anderen Punkten stimmte der BGH dem Oberlandesgericht zu und wies die Klage endgültig zurück.

BGH, Urteil vom 18.03.2010, Az. I ZR 172/08


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