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Maßstab bei Deutung einer Äußerung

BGH, VI ZR 153/13


Maßstab bei Deutung einer Äußerung

Der Bundesgerichthof (BGH) hat unter dem Aktenzeichen VI ZR 153/13 mit Urteil vom 27.05.14 entschieden, dass es bei der Deutung einer Äußerung, die im Rahmen einer Pressemitteilung getätigt worden ist, auf den Zusammenhang ankomme, in den sie gefallen sei. Einer isolierten Betrachtung dürfe sie nicht zugeführt werden.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Freistellung von Rechtsanwaltskosten. Diese sollen durch eine außergerichtliche Geltendmachung eines Widerrufsanspruchs entstanden sein. Die Beklagte verlegt eine deutsche Tageszeitung, die Klägerin ist Chefredakteurin bei einer anderen Tageszeitung in Deutschland gewesen. Die Autoren des Buches

"Die vierte Gewalt" haben mit der Klägerin ein Interview geführt, das darin eingebunden werden sollte. Die Klägerin verweigerte jedoch die Autorisierung des Interviews und die Genehmigung für den Abdruck. Sie räumte jedoch ein, dass das Interview gut "transkribiert" sei.

Die Beklagte veröffentlichte in der Zeitung sodann einen Bericht darüber. Unter der Überschrift "die vierte Gewalt" veröffentlichte sie den streitigen Artikel. Die Darstellung, die Klägerin habe das Interview erst gelobt und nach einigen Monaten habe es Probleme gegeben, sei falsch. Vielmehr sei die zeitliche Reihenfolge andersherum gewesen. Die Klägerin verlangte einen Widerruf der in dem Artikel getätigten Aussage. Die Beklagte weigerte sich, eine Gegendarstellung abzudrucken. Die Klägerin hat den Anspruch nicht weiter verfolgt, verlangte aber eine Freistellung von den Anwaltskosten.

Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg hat als erste Instanz die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wurde durch das Landgericht (LG) Berlin abgewiesen. Mit ihrer Revision zum BGH verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Der BGH stellt zunächst fest, dass das LG der Klägerin eine Freistellung der Rechtsanwaltskosten dem Grunde nach zugesprochen habe, da die Beklagte das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt habe. Die Kosten, die die Klägerin erstattet haben möchte, stellten jedoch keinen ersatzfähigen Schaden dar. Denn der Anspruch scheitere bereits daran, dass die Beklagte zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung nicht verpflichtet gewesen sei.

Die Beklagte habe lediglich die Worte eines Dritten wiedergegeben. Die Klägerin hätte lediglich eine Distanzierung von diesen Worten verlangen können, eine solche Distanzierung habe sie jedoch nicht verlangt.

Daher kam auch der BGH zu dem Schluss, dass der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten nicht zustehe, auch nicht dem Grunde nach.

Es fehle an einem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Hierzu zähle etwa die soziale Anerkennung. Äußerungen, die geeignet seien, diese Anerkennung in der Öffentlichkeit zu mindern, können Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht sein. Es komme hierbei aber auf den Kontext an, in dem die Äußerung gefallen sei. Der angegriffene Bericht der Beklagten sei nicht geeignet, die Klägerin zu diffamieren. Es könne zwar der Eindruck vermittelt werden, die Klägerin habe sich widersprüchlich verhalten, was auf negative Charaktereigenschaften wie Wankelmütigkeit schließen lassen könnte, dies trete jedoch in den Hintergrund. Dem Leser zeige sich hier nur, dass die Klägerin durch ihr Verhalten zu der von ihr betriebenen "Kampagne gegen den Autorisierungswahn bei Presseinterviews" im Widerspruch stehe. Dieser Vorwurf sei aber völlig unabhängig von der Frage, in welcher Reihenfolge das Interview gelobt und die Autorisierung verweigert wurde.

Bundesgerichthof (BGH), Aktenzeichen VI ZR 153/13, Urteil vom 27.05.14 


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