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Markanter Ausspruch von Karl Valentin urheberrechtlich geschützt

LG München I, Urteil vom 08.09.2011, Az. 7 O 8226/11


Das Landgericht (LG) München I hat mit seinem Urteil vom 08.09.2011 unter dem Az. 7 O 8226/11 entschieden, dass ein Spruch von Karl Valentin nicht ohne Genehmigung der alleinigen Erbin benutzt werden darf, da er dem Urheberrechtsschutz unterfällt. Im konkreten Fall ging es um das Bonmot „Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen hab ich mich nicht getraut.“ Es handelt sich dabei um ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk gemäß § 2 UrhG (Urhebergesetz).

Damit hat das LG München I der Alleinerbin Valentins Recht gegeben und es der Beklagten untersagt, die Sprüche Valentins ohne Genehmigung zu verwenden. Die Beklagte hatte auf ihrer Webseite ein Zitat des Künstlers Karl Valentin veröffentlicht, das u.a. in „Karl Valentins gesammelte Werke“ unter dem Bühnenstück „Oktoberfest“ veröffentlicht wurde. Die Beklagte bietet über ihre Homepage bundesweit Zitate und Sprüche an, die thematisch und nach Autoren sortiert sind und mit Werbebannern gezeigt werden. Außerdem bietet die Beklagte die Einbindung der Sprüche auf Webseiten Dritter an, z.B. mittels Javascript-Codes. Einzelne Zitate werden auch direkt an Dritte verschickt.
Die Klägerin ließ die Beklagte abmahnen und drohte mit Klage. Die Beklagte hat den Spruch von der Webseite gelöscht, wies aber die Ansprüche mit Verweis auf § 7 TMG zurück, weil sie die Sprüche nicht als eigene ausgegeben habe.

Die Klägerin ist der Auffassung, es stünden ihr die Urheberrechte an dem Sprachwerk zu. Als Enkelin sei sie die alleinige Rechtsnachfolgerin des im Jahr 1948 verstorbenen Karl Valentin.
Der Spruch sei urheberrechtsfähig. Dies habe auch mit dem Urteil 21 O 15202/10 festgestellt werden können. Im „Duden“ befinde sich eine Erklärung des Spruchs und dies belege die Kunst Valentins, die darin bestanden habe, komplexe Aussagen in einem Satz zu formulieren und dabei mit grammatikalischen Gestaltungsmöglichkeiten zu spielen. Das habe Valentin die Bezeichnung als „Wortakrobat“ eingebracht. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte die Urheberrechte an dem Zitat bestreite, da sie selbst Valentin als Urheber genannt habe. Zudem bestehe die Vermutung des § 10 UrhG.

Das Gericht gibt der Klägerin Recht. Dieser stehe Unterlassungsanspruch nach § 97 UrhG zu. Denn das Zitat „Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut“ stelle ein geschütztes Sprachwerk im Sinne des § 2 UrhG dar. Es sei hinreichend individuell, auch wenn es lediglich aus 12 Wörtern bestehe. Auch kurze Sätze können einem Urheberrechtsschutz unterfallen, wenn sie sich durch eine fantasievolle Gedankenführung von einer üblichen Formulierung abheben. Das sei vorliegend der Fall, denn der Ausspruch sei von einer sehr unüblichen Art der Formulierung geprägt. Durch die umständliche Formulierung einer eigentlich einfachen Aussage ("Ich wollte schon, aber traute mich nicht") zeige sich eine bayerische „Wortakrobatik“, die für Karl Valentin typisch ist.

LG München I, Urteil vom 08.09.2011, Az. 7 O 8226/11


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