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Makler haftet für Beratungsfehler

LG Köln, Urteil vom 14.10.2015, Az. 84 O 65/15


Makler haftet für Beratungsfehler

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 14. Oktober 2015 den Schutz für Verbraucher, die einen Vertrag mit einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossen haben, deutlich gestärkt. Vorliegend wurden von den Parteien Unterlassungsansprüche aus wettbewerbsrechtlichen Gründen geltend gemacht. Dabei handelte es sich um den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig geregelten Beratungsverzicht sowie den vollständigen Ausschluss der Haftung, der von dem Versicherungsmakler gegenüber dem Versicherungsnehmer erklärt worden ist. Zuletzt war auch die Weiterleitung von Anteilen der Maklercourtage an den Versicherungsnehmer Gegenstand der Entscheidung.

Dem Rechtsstreit lag folgender Sache zu Grunde:

Bei den Parteien handelte es sich jeweils um Versicherungsmakler, die zueinander in Wettbewerb standen. Die Beklagte ist auf die Übernahme von gültigen Versicherungsverträgen spezialisiert, die diese über das Internet von dem Kunden übernimmt. Sobald dieser seinen Kontrakt an die Beklagte überträgt, erhält er von ihr die Hälfte der Vergütungen, die sie in Zukunft von dem jeweiligen Versicherungsunternehmen für Ihre Übernahme erhält. Dazu zählt vor allem die Bestandsprovision. Die entsprechenden Vereinbarungen hielt die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen fest.

Der Kläger war hier der Ansicht, dass die Auszahlung der Provisionen in Höhe von 50 % an den Übermittler einen Verstoß gegen das Verbot der Provisionsabgabe darstelle, so dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen insoweit unwirksam seien. Daher mahnte er die Beklagte am 13. November 2014 wegen dieses Verstoßes ab. Weiter machte er noch vier andere Wettbewerbsverstöße geltend. Insgesamt forderte er für die Kosten für die Abmahnung von der Beklagten einen Betrag in Höhe von rund 1400 €. Die Beklagte erkannte lediglich drei der gerügten Verstöße an. Daher wurde sie am zehn Dezember 2014 erneut von dem Kläger abgemahnt, wobei er wiederum die Abmahnkosten erstattet haben wollte. Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Verbot der Provisionsabgabe verfassungswidrig sei, da die Regelung zu unbestimmt ist. Darüber hinaus trug sie am 15. September 2015 vor, dass sie die streitgegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Zukunft nicht mehr verwenden werde.

Das Landgericht Köln hat der Klage nur teilweise stattgegeben. Wettbewerbsrechtlich könne der Kläger jedenfalls nicht gemäß § 4 Nr. 11 UWG gegen die Beklagte vorgehen. Das Gericht führte dazu aus, dass das Verbot der Provisionsabgabe heute vor allem den Sinn und Zweck genießt, den Verbraucherschutz zu stärken. Dies solle dadurch erreicht werden, dass die Beratungsqualität sowie die Markttransparenz gesichert wird. Daneben seien aber auch die finanziellen Interessen, die von den Versicherungsvermittlern zurecht geltend gemacht werden, zu berücksichtigen. Diese Bedingungen seien allerdings nicht so zu verstehen, dass sie nebeneinander Bestand haben müssen. Letztendlich genieße der Verbraucherschutz die höchste Priorität, so dass er nicht durch Sicherung der Markttransparenz sowie der Beratungsqualität oder der wirtschaftlichen Interessen der Vermittler erreicht werden kann. Da nach Auffassung des Gerichts bereits der Anspruch auf Unterlassung vorliegend nicht begründet gewesen ist, konnte der Kläger auch die Kosten für seine Abmahnung vom 13. November 2014 gegenüber der Beklagten nicht geltend machen.

Die Kammer gab der Klage jedoch insoweit statt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB zustehe, wenn die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Beratung ihrerseits für den Kunden kategorisch ausschließt. Die Pflicht der Beratung ergebe sich nämlich aus dem Kundenauftrag. Danach werde der Beklagten die zukünftige Betreuung der angebotenen Versicherungsverträge von dem Kunden übertragen. Demnach bestehe ihre Aufgabe sowohl in der Betreuung als auch in der Verwaltung. Dem Kontrakt könne daher nicht entnommen werden, dass die Beratung von der Beklagten von vornherein ausgeschlossen und folglich nicht Vertragsgegenstand werden sollte.

Zuletzt erkannte das Landgericht Köln auch in dem Ausschluss der Haftung einen Verstoß im Sinne von §§ 307 BGB, 309 Nr. 7a BGB und § 63, 67 WG. Dabei handle es sich um Regelungen, die dazu geeignet sind, das Marktverhalten zu kontrollieren.

LG Köln, Urteil vom 14.10.2015, Az. 84 O 65/15


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