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LG Stuttgart: XING-Impressum nicht rechtskonform

Die von XING seinen Usern zur Verfügung gestellte Möglichkeit, ein Impressum einzufügen ist nicht rechtskonform


Zwischenzeitlich liegt uns ein weiteres Urteil in Bezug auf die Impressums-Abmahnungen des RA Michael Winter vor. Dieses Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.06.2014 (Az.: 11 O 51/14) wird (vorerst, da Stand heute noch nicht rechtskräftig) die Bemühungen vieler User, bei XING ein Impressum vorzuhalten, zu Nichte machen.

Worum geht es?

XING bietet seit einiger Zeit seinen Usern die Möglichkeit, ein Impressum einzurichten. Dieses wird am Ende des jeweiligen Profils des XING-Mitglieds dann wie folgt dargestellt:

Xing Impressum

Das Landgericht Stuttgart hat aktuell befunden, dass diese Darstellung nicht ausreiche. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte der abgemahnte Rechtsanwalt sein XING-Impressum derart vervollständigt, in dem er in das Eingabefeld einen Link auf das (zweifelsohne vollständige) Impressum seiner Kanzleihomepage eingefügt hatte, wie nachstehend beispielhaft dargestellt:

Xing Impressum bearbeiten

Das Landgericht Stuttgart vertritt jedoch die Auffassung, dass bereits der für andere User (erste) sichtbare Link der obersten Abbildung  (in unserem Beispiel „Impressum von Alexander F. Bräuer“) die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt.

Kurz: Die von XING gebotene Möglichkeit ein Impressum in das eigene Profil einzufügen ist völlig sinnlos und hält den rechtlichen Anforderungen nicht stand.

Das Landgericht begründet seine Entscheidung damit, dass dieser Link nicht „effektiv optisch wahrnehmbar und daher nicht leicht erkennbar“ im Sinne des § 5 Abs. 1 TMG sei. Der Link würde sich in einem Bereich befinden, der nur durch Hinunter-Scrollen erreicht werden könne. Zudem sei er in sehr kleiner Schriftgröße gehalten, die deutlich hinter den Schriftgrößen der übrigen Textpassagen des Profils zurückbleiben würde und außerhalb des eigentlichen Textblocks in einem Bereich angebracht sei, dem der Durchschnittsleser keine besondere Aufmerksamkeit mehr schenkt.

Das Landgericht Stuttgart führt in seinem Urteil vom 27.06.2014 (Az.: 11 O 51/14) wörtlich aus:

„Nicht ausreichend ist, dass diese Angaben in dem Impressum auf der Internetseite der Kanzlei „„.", der der Kläger angehört, enthalten sind, das vom XING-Profil des Klägers aufgerufen werden kann, indem man zunächst auf den dort vorhandenen Link „Impressum von . „" klickt, woraufhin sich das Fenster „Impressum von „." öffnet, in dem sich der weitere Link http://„.de.de/30/impressum.html befindet, bei dessen Anklicken das Impressum auf der Internetseite der Kanzlei „„. Rechtsanwälte" angezeigt wird, das nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers alle erforderlichen Angaben für den Kläger enthält, also auch diejenigen nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG. Denn diese Form der Verfügbarkeit der erforderlichen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG ist nicht „leicht erkennbar" i. S. v. § 5 Abs. 1 TMG.

Zwar kann die Erreichbarkeit einer Anbieterkennzeichnung über zwei Links, die nacheinander aufgerufen werden können, den Anforderungen einer „leichten Erkennbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 1 TMG genügen. Voraussetzung ist jedoch, dass (1.) die jeweiligen Links, die zu der Seite mit der Anbieterkennzeichnung führen, für sich genommen leicht erkennbar, also effektiv optisch wahrnehmbar sind und dass sie (2.) so eindeutig gekennzeichnet sind, dass die angesprochenen Adressaten ohne weiteres erkennen können, dass über diese Links die gesetzlich vorgeschriebene Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 TMG erreicht werden kann. So reicht es z. B. aus, dass die jeweiligen Links mit den Begriffen „Kontakt" oder „Impressum" bezeichnet sind, da den durchschnittlich informierten Nutzern des Internets mittlerweile bekannt ist, dass mit den Begriffen „Kontakt" und „Impressum" regelmäßig Links bezeichnet werden, über die der Benutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelangt (BGH, Urt. v. 20.07.2006, 1 ZR 228/03 - Anbieterkennzeichnung im Internet, juris Rn. 20).

Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn der erste Link, der zum Erreichen des Impressums auf der Seite der Kanzlei „„. Rechtsanwälte" angeklickt werden muss, ist zwar für sich genommen hinreichend deutlich bezeichnet („Impressum von .„"). Er ist jedoch so gestaltet, dass er nicht effektiv optisch wahrnehmbar und daher nicht leicht erkennbar ist. Der Link befindet sich ausweislich der Anlage 11 0 101/14, AG 6, am unteren rechten Rand des Profils. Dieser Bereich kann nur durch ein Hinunter-Scrollen erreicht werden. Er ist in sehr kleiner Schriftgröße gehalten, die deutlich hinter den Schriftgrößen der übrigen Text-Passagen des Profils zurückbleibt. Er befindet sich außerdem außerhalb des eigentlichen Textblocks und somit in einem Bereich, dem der Durchschnittsleser keine besondere Aufmerksamkeit mehr schenkt. Er ist daher insgesamt so unauffällig gestaltet, dass er auch von einem Leser mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit leicht übersehen wird. Von einer effektiven optischen Wahrnehmbarkeit kann daher keine Rede sein. Die Anforderungen der leichten Erkennbarkeit der Anbieterkennzeichnung sind daher nicht erfüllt. ee) Es liegt somit ein Erstverstoß gegen § 4 Nr. 11 DWG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG vor. Sonstige Verstöße gegen § 5 TMG (i. V. m. § 4 Nr. 11 UWG) sind nicht ersichtlich.

Dieser Verstoß ist spürbar i. S. v. § 3 UWG.“

Was diese Entscheidung für die generelle Erkennbarkeit eines Impressums-Links z.B. auch auf Webseiten bedeuten kann, vermag man derzeit nur erahnen. Dies zumal viele Webseitenbetreiber einen entsprechenden Link außerhalb des eigentlichen Textblocks in einem Bereich (z.B. dem Footer) angebracht haben, der nur durch Scrollen erreichbar ist.

Bei XING reicht ein mit den Vorgaben von XING eingerichtetes Impressum nach Ansicht des Landgerichts Stuttgart zumindest nicht aus, die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen und Abmahnungen zu vermeiden.

Abhilfe?

Da ist zunächst guter Rat teuer. Es sollte grundsätzlich für die Xing AG mal kein Problem darstellen, auch den (für uns völlig unverständlichen) Anforderungen des LG Stuttgart zu genügen und den Impressumslink wie es § 5 TMG verlangt „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ in die Userprofile einzubauen; auch wenn das vorgestellte Design darunter leidet.

Bis dahin gibt es noch die Möglichkeit das Impressum auch noch an dieser Stelle zusätzlich einzufügen:

Xing Impressum einbauen

Allerdings ist das Impressum dann nur für angemeldete User sichtbar, was nach unserer Ansicht jedoch ausreicht, da in ausgeloggtem Zustand zumindest bei meinem Xing-Profil keine wesentlichen geschäftlichen Informationen einsehbar sind und auch keine Kontaktmöglichkeit besteht. Ob diese Notlösung allerdings vor jedem deutschen Gericht standhält, mag ich -auch nach der Entscheidung des LG Stuttgart- zu bezweifeln.

Update 25.07.2014: XING teilt zwischenzeitlich mit, das Impressum entsprechend den Vorgaben des Landgerichts Stuttgart anzupassen.

Update 07.08.2014: XING verschiebt das Impressum in den sofort sichtbaren Bereich.


Ihr Ansprechpartner

Kommentare (5)

  • Dirk Schadt

    25 Juli 2014 um 14:59 |
    ich kann doch ein Impressum nur zu einem Hoheitsbereich (neuhochdeutsch Governance) zuordnen. Bei XING gibt es aber in der Darstellung fast immer mehrere Hoheiten.
    Das was ich für die eine Firma repräsentiere, zB Interim IT Manager.
    Das was ich für eine andere Firma repräsentiere, zB Dienstleister für Sicherheitsberatung.
    Das was ich für einen Club ehrenamtlich repräsentiere, zB Vorstandsvorsitz.
    Was geht denn jetzt vor? Das kann doch nicht leichtfertig vermischt werden auch wenn jeweil Verantwortung im jeweiligen Kontext übernommen wird.

    antworten

  • Ted van Gaalen

    25 Juli 2014 um 12:08 |
    Burocrats!!!!!!

    antworten

  • Eberhard Schneider

    25 Juli 2014 um 09:40 |
    Und wer mahnt jetzt das Landgericht Stuttgart ab? :-)

    http://www.landgericht-stuttgart.de/pb/,Lde/Startseite

    Deren Impressum ist auf einem 1024er Monitor nur mit Scrollen erreichbar. Ganz zu schweigen von einem Smartphone...

    antworten

  • Felix Beilharz

    24 Juli 2014 um 16:24 |
  • Andre

    24 Juli 2014 um 14:30 |
    Wäre der Impressumszwang nicht abmahnfähig, hätte sich nie eine solche Anwaltsindustrie um diesen Schnickschnack entwickelt. Und letzten Endes hat jede Website einen whois Eintrag. International reagiert man da nur mit Kopfschütteln.

    Dem Gesetzgeber ist der Vorwurf zu machen, zwar Anforderungen zu setzen, aber keine eindeutigen Vorgaben zu machen, die der interessierte Laie ohne Rechtsberatung umsetzen kann, und da die Rechtberatung nicht haftet, bleibt in diesem digitalen Willkürregime der schwarze Peter immer am Bürger. "Shooting in the cradle", und Erzeugen von Rechtunsicherheit, da sind wir ganz gut drin, als komme es den Behörden darauf an, den Kleinunternehmern den Spaß zu verderben und Geld in die Taschen der Rechtsanwaltschaft umzuleiten.

    antworten

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