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Lesbarkeit von Fundstellen zu Testergebnissen in Werbung

Fundstellen zu Testergebnissen in Werbung müssen deutlich lesbar sein


Lesbarkeit von Fundstellen zu Testergebnissen in Werbung

Wohl jeder Verbraucher kennt die Tricks und Kniffe, mit denen sich die Werbebranche zu helfen weiß. Nicht immer ist erkennbar, welchen Reklamebotschaften getraut werden darf und welchen von ihnen näher auf den Grund gegangen werden sollte. Mit der Frage der fehlenden Transparenz hatte sich in abschließender Instanz das Oberlandesgericht Bamberg zu beschäftigen, das dabei insbesondere das sogenannte Kleingedruckte ganz groß in den Mittelpunkt stellte.

Die Verwendung von Testergebnissen
Dem Fall zugrunde lag die Klage eines Wettbewerbsverbandes. Er richtete sich gegen das Vorgehen einer Apotheke, die zu Werbezwecken in diversen Printmedien wie Zeitungen und Magazinen eine Anzeige für ihr Geschäft veröffentlicht hatte. In dieser Annonce wurden mehrere Produkte dargestellt, die in der Apotheke erhältlich sind. Zur verkaufsfördernden Wirkung hatte der Betreiber sogar Testergebnisse etwa der Stiftung Warentest oder des Deutschen Instituts für Servicequalität in der Reklame erwähnt und auf die Fundstellen derselben verwiesen. Das jedoch nur mit Schriftgröße 4 – und somit nicht für jedermann eindeutig lesbar. Gegen dieses Vorgehen wandte sich der Verband, der darin eine fehlende Transparenz für die Verbraucher sah und auf ein Unterlassen klagte.

Allgemeines zum Kleingedruckten
An sich berührt der Sachverhalt einmal mehr ein Problem, das das deutsche – und europäische – Rechtswesen seit Jahrzehnten beschäftigt. Nicht immer lässt sich zweifelsfrei bestimmen, welche zusätzlichen Angaben in einer Werbung oder einem konkreten Angebot enthalten sein müssen. Mehr noch, ihr Vorliegen alleine reicht zuweilen nicht, um wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen zu genügen. Gerade das Kleingedruckte, das nicht sofort erkennbar ist oder in der Kürze einer Reklame nicht vollständig gelesen werden kann, stellt mitunter eine rechtliche Grauzone dar. So auch in diesem Fall, wo der Apotheker die Fundstellen der Testergebnisse zwar nennt, dies aber in einer sehr kleinen Ausführung tut, die nicht für jedermann als Quellenangabe zur weiteren Lektüre identifizierbar ist.

Das Vorgehen des Apothekers war rechtswidrig
In diesem Falle kamen die Richter zu dem Urteil, dass die Erwähnung der Fundstellen in der Werbung einen Bruch des Paragrafen 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb darstellt. Die Quellenangabe hätte in einer Form aufgeführt werden müssen, dass sie für Personen mit durchschnittlicher Sehkraft erkennbar ist. Bei der Verwendung der Schriftgröße 4 sei dieses Erfordernis nicht erfüllt gewesen. Der Verbraucher müsse aber darauf vertrauen können, beim Lesen der Zeitung aus normalem Abstand des Papiers zum Auge sämtliche Informationen finden zu können, die für die Werbung bedeutsam sind. Hier sei ihm aber durch die sehr kleine Schrift ein wichtiger Bestandteil zur Einschätzung des Produktes genommen worden.

Nicht immer leicht zu beurteilen
Das genannte Beispiel des Apothekers mit der sehr geringen Schriftgröße stellt aus juristischer Sicht kein erhebliches Problem dar. Schnell fällt auf, dass selbst für Personen mit guter Sehstärke die Angaben nur schwerlich zu erkennen waren. Der Spruchkörper gab der Klage auf Unterlassung also statt. Anders sieht es aber in den Grenzfällen aus. Bei ihnen kommt es nicht alleine auf die Größe der Buchstaben an. Das gesamte Layout der Anzeige kann zur Beurteilung herangezogen werden. Die Farben der Schrift und des Hintergrundes, der Einsatz von Bildern und Grafiken oder die Anordnung der Informationen sind geeignet, das menschliche Auge zu täuschen, ihm also wertvolle Botschaften zu entziehen.

Stets im Einzelfall zu entscheiden
Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich somit auch, dass nicht pauschal beurteilt werden kann, ob eine Reklame dem Gebot der Transparenz nachkommt oder ob dieses verletzt wird. Es ist wichtig, unterschiedliche Faktoren einzubeziehen und immer wieder im Einzelfall zu schauen, ob die Werbung dem Verbraucher sämtliche relevanten Informationen an die Hand gibt. So sehr das vorliegende Urteil also einmal mehr dem Schutz der Kunden dient, so sehr zeigt es gleichermaßen, mit welchen Tricks noch immer in der Werbung gearbeitet wird. Derartige Fälle und Problemstellungen werden die deutschen und europäischen Gerichte also auch in den kommenden Jahren noch beschäftigen.

OLG Bamberg, Urteil vom 19.03.2014, Az. 3 U 206/13


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