Lesbarkeit von Angebotsbedingungen in Zeitungsanzeige
Ein Telekommunikationsanbieter, der für eines seiner Endgeräte in einer Zeitung wirbt und dabei die detaillierten Angebotskonditionen in einer Fußnote im Hinblick auf die Leserlichkeit nicht deutlich genug darstellt – etwa weil die Schriftgröße zu klein gewählt wurde –, verhält sich rechtswidrig im Sinne des Wettbewerbsrechts.
In seiner Begründung stellt das Oberlandesgericht Köln klar, dass eine Schrift mit der Größe 5,5 Pt. nicht per se als unleserlich gelten muss. Vielmehr ist von Bedeutung, dass der Text ohne außergewöhnliche Anstrengung des Verbrauchers zu entziffern ist. Zu den entscheidenden Faktoren bei dieser Beurteilung gehören der Kontrast und die Druckqualität. Im hier strittigen Fall war der Druck der Zeitungsannonce zu unscharf und damit unzulänglich. Ob der beauftragte Verlag den Druck der Werbeanzeige korrekt im Sinne der Anweisung umgesetzt hat, spielt für die Beurteilung einer Rechtsverletzung keine Rolle.
Urteil des OLG Köln vom 15.07.2011
6 U 59/11
GRUR-RR 2012, 32
WRP 2012, 89










Kommentare (0)