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Kündigung bei niedriger DSL-Geschwindigkeit

Amtsgericht München, Urteil vom 07.11.2014,Az. 223 C 20760/14


Kündigung bei niedriger DSL-Geschwindigkeit

Ein Kunde mit einem DSL-Vertrag kann diesen außerordentlich kündigen, wenn die versprochene und tariflich bezahlte Bandbreite dauerhaft und signifikant unterschritten wird. So hat das Amtsgericht München im November 2014 geurteilt. Der Kunde muss demnach zwar hinnehmen, dass eine Bandbreite von 18 Mbit/s wie im vorliegenden Fall nicht durchweg erreicht wird. Allerdings sollte sie wenigstens zeitweilig über 10 Mbit/s betragen (“zweistellige Werte erreichen”). Sollte sie wie im verhandelten Fall dauerhaft zwischen 60 bis 70 % gemindert sein, hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht.

Tatbestand

Die Parteien schlossen einen Telekommunikationsvertrag, den der Kläger im August 2014 zum Jahresende außerordentlich kündigte. Der Streitwert des Verfahrens liegt unter 300 Euro. Der Kläger verlangt die Feststellung, dass seine Kündigung begründet und rechtens sei, weil die versprochene Bandbreite von 18 Mbit/s dauerhaft nicht erreicht wurde. Die Feststellung wurde von der beklagten Partei - dem Telekommunikationsdienstleister - in Abrede gestellt. Das Gericht stellte fest, dass die Klage vollumfänglich begründet ist. Die Beendigung des Vertrages ist somit rechtens. Es handelt sich zwar um einen Dienstleistungsvertrag mit einer Mindestlaufzeit, jedoch konnte dieser vor Ablauf nach § 626 BGB gekündigt werden (Kündigung aus wichtigem Grund). Eine zweite juristische Komponente liefert nach Auffassung des Gerichts der § 46 Abs. 8 TKG (Wegfall der Geschäftsgrundlage nach Umzug). Offenbar war der Kunde umgezogen, am neuen Standort konnte der Telekommunikationsdienstleister nicht mehr die vereinbarte Bandbreite zur Verfügung stellen. Bei seiner Kündigung hielt der Kläger dennoch die vorgeschriebene Frist nach § 626 BGB ein.

Begründung des Gerichts

Das Gericht musste in diesem Fall eine umfassende Interessenabwägung vornehmen, um den außerordentlichen Kündigungsgrund feststellen zu können. Dabei folgte es weitgehend der Argumentation des Klägers. Das Telekommunikationsunternehmen schuldete die Zurverfügungstellung vom maximal 18 Mbit/s beim strittigen DSL-Anschluss. Zwar sind damit nicht dauerhaft 18 Mbit/s geschuldet, allerdings darf dieser Vertrag so ausgelegt werden, dass mit dem entsprechenden Anschluss zumindest zeitweise zweistellige Werte erreicht werden sollten. Da das nicht der Fall war, kam das Gericht zur Überzeugung, dass die vertraglich vereinbarte, bezahlte und geschuldete Leistung auch nicht annähernd erbracht wurde. Das hatte der Kläger durch Messungen festgestellt, die er dem Gericht ausführlich belegte. Auch brachte er die Ergebnisse seiner Messung vorgerichtlich dem beklagten Dienstleister zur Kenntnis. Daraufhin reagierte dieser mit einem Schreiben, in welchem er ausdrücklich darlegte, dass aufgrund der Leitungslänge am angegebenen Wohnort des Kunden keine höhere Bandbreite möglich ist. Die beklagte Partei gibt also zu, dass die vertraglich vereinbarte Bandbreite technisch nicht zu erreichen ist. Die Ursachen hat der Kläger nicht zu verantworten. Dieses Schreiben blieb bis zum Prozess unstrittig, die Beklagte wies die darin enthaltenen Argumente zu keiner Zeit als etwaigen Irrtum ihres technischen Supports zurück. Auf sonstige Ausführungen vonseiten der Beklagten nahm das Gericht daher kaum Bezug, lediglich wurde festgestellt, dass das Telekommunikationsunternehmen tatsächlich eigene Messungen durchführte und zu einem ähnlichen Ergebnis wie der Kläger kam. Die vertragsgemäße Leistung ist also nach beiderseitiger Auffassung nicht zu erbringen.

Änderung der Bedingungen durch den Wohnortwechsel

Die Beklagte verwies auf die AGB-Formulierung “bis maximal 18 Mbit/s” und legte diese dahin gehend aus, dass bei einem Wohnortwechsel dieser Wert unter Umständen nicht mehr zu erreichen sei. Diese Klausel hält allerdings der AGB-Inhaltskontrolle nicht stand. Entweder würde sie bedeuten, dass der Vertrag das Erreichen von 18 Mbit/s nicht zwingend vorsieht oder dass die Leistung anfangs erreicht, später aber beispielsweise durch einen Wohnortwechsel nicht mehr erreicht wird. Beides verstößt gegen § 308 BGB (Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit), denn der Verbraucher würde von vornherein eine Leistung bezahlen, die nach vernünftiger Abwägung und Kenntnis des Anbieters eigentlich nicht zu erreichen ist. Unter mehreren Gesichtspunkten ist die Kündigung daher rechtens.

Amtsgericht München, Urteil vom 07.11.2014,Az. 223 C 20760/14


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