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Kühe 'Flecki' und 'Paula' weisen ausreichende Unterschiede auf

LG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2012, Az. 14c O 302/11


Kühe 'Flecki' und 'Paula' weisen ausreichende Unterschiede auf

Die Lehre aus dem prominent gewordenen Rechtsstreit zwischen Aldi Süd und Dr. Oetker ist: Wettbewerbern muss es grundsätzlich möglich sein, ein Milchprodukt an die Äußerlichkeiten einer Kuh und insbesondere deren Fell anzulehnen, um es kindgerecht zu gestalten. Gleichzeitig müssen jedoch Maßnahmen getroffen werden, die einer Täuschung von Verbrauchern durch Verwechslung zweier Produkte entgegenwirken. Damit wurde entschieden, dass der von Aldi Süd vertriebene Pudding „Flecki“ keine der aus dem von Dr. Oetker vertriebenen Pudding „Paula“ folgenden Rechte verletzt (LG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2012, Az. 14c O 302/11).

Im Wesentlichen ging es in dem Urteil des LG Düsseldorf um die von Aldi Süd und Dr. Oetker vertriebenen Puddingprodukte „Flecki“ (Aldi Süd) und „Paula“ (Dr. Oetker). Im Verfahren trat die Dr. Oetker KG als Klägerin auf. Sie stellt ihren Vanille-Schokoladen-Pudding „Paula“ bereits seit dem Jahr 2005 her und bewirbt diesen intensiv im Fernsehen und anderswo. Benannt wurde der Pudding nach der Kuh „Paula“, welche auch auf der Verpackung des Puddings abgedruckt ist. Die Kunstfigur trägt eine markante Sonnenbrille und steht im Zentrum aller Werbemaßnahmen. Der Pudding selbst ist so gemischt, dass die Vanille- und Schokoladenbestandteile an das gefleckte Fell der Kuh erinnern.

Die Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG, ein Unternehmen der Aldi Süd Gruppe, trat als Beklagte auf. Aldi vertreibt seit November 2011 ebenfalls einen Vanille-Schokoladen-Pudding. Dieser trägt den Namen „Flecki“ und weist ebenfalls die für den Pudding „Paula“ markante Mischung von Vanille und Schokolade auf. Auf der Verpackung des Puddings „Flecki“ befindet sich ebenfalls eine Kuh. Diese macht einen hageren Eindruck und steht vor der Kulisse eines Bauernhofes. Die Gestaltung ist aber kindgerecht. „Flecki“ wird ausschließlich in Zweierpacks verkauft. „Paula“ kommt immer im Viererpack.

Aufgrund der oben beschriebenen Ähnlichkeiten der Produkte sah sich die Dr. Oetker KG in ihren Rechten aus dem zum Verkaufsstart eingetragenen Geschmacksmuster des Puddings „Paula“ verletzt. Mit einem Eilantrag an das örtlich und sachlich zuständige LG Düsseldorf sollte ein europaweites Verkaufsverbot des Aldi Süd Produkts „Flecki“ erreicht werden.
Aus den Urteilsgründen – Kein europaweites Verkaufsverbot für „Flecki“

Das LG Düsseldorf wies den Antrag der Klägerin jedoch zurück. „Flecki“ darf damit weiterhin verkauft werden. Die Düsseldorfer Richter sahen in dem Konkurrenzprodukt weder eine Verletzung des Geschmacksmusters noch einen anderweitigen Wettbewerbsverstoß.

Hinsichtlich des Geschmacksmusters führte das Gericht aus, eine Gesamtbetrachtung habe keinen übereinstimmenden Eindruck erweckt. Zwar sei das Produkt „Flecki“ in der Seitenansicht ähnlich gefleckt wie „Paula“. Die Frontalansicht sei jedoch nahezu einfarbig, weswegen sie sich eindeutig vom Muster des Puddings „Paula“ unterscheide.

Auch ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht wurde verneint. In Betracht gekommen wären etwa eine vermeidbare Herkunftstäuschung oder aber eine Rufausbeutung. Im Ergebnis konnte jedoch keine der Vorbringungen der Klägerin überzeugen. Die zuständige Kammer sprach Dr. Oetker zwar durch die kuhfellähnliche Gestaltung des Puddings „Paula“ eine gewisse Innovation zu. Insbesondere aufgrund der intensiven Werbung verfüge der Pudding über eine wettbewerbliche Eigenart. Allerdings sei selbst unter der Annahme, dass „Flecki“ durch die Ansprache der gleichen Zielgruppe sowie einer ähnlichen Gestaltung, den Dr. Oetker Pudding „Paula“ nachahme, ein Wettbewerbsverstoß zu verneinen. Denn dies geschehe nicht in unlauterer Weise.

Nach Ansicht des LG muss es Wettbewerbern trotz des bestehenden Schutzes eines Konkurrenzproduktes möglich sein, ein Milchprodukt zwecks kindgerechter Gestaltung an die Äußerlichkeiten einer Kuh und insbesondere deren Fell anzulehnen. Die Richter verlangten allerdings, dass Maßnahmen zur Vermeidung von Verwechslungen getroffen werden müssen, um Rechtsverstöße zu vermeiden. Solche Maßnahmen erblickte das Gericht in der abweichenden Detailgestaltung des Produkts „Flecki“. Insbesondere die Maserung des Puddings sowie dessen Aufmachung und Verpackung wiesen erhebliche Unterschiede zu „Paula“ auf, die außerdem nur in Viererpacks angeboten wird.

LG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2012, Az. 14c O 302/11


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