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Kopplung von Gewinnspielen an Umsatzgeschäfte

Richtlinienkonforme Auslegung des UWG bei Kopplung von Gewinnspielen an Umsatzgeschäfte


Kopplung von Gewinnspielen an Umsatzgeschäfte

Der BGH bejaht in seinem Urteil abschließend die Frage, ob der Verkauf einer Ware oder Dienstleistung mit einem Gewinnspiel verbunden und damit beworben werden darf.

Da diese Frage nicht nur deutsches Recht betrifft sondern durch die Richtlinien 2005/29/EG, 97/7/EG und 2002/65/EG sowie die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und Rates für alle Mitgliedsstaaten der EU geregelt wird, hatte der BGH bereits mit seinem Beschluss vom 05.06.2008 (BGH, GRUR 2008, 807) den Europäischen Gerichtshof diesbezüglich um Klärung hinsichtlich des deutschen Wettbewerbsrechts gebeten.

Der EuGH hat hierzu festgestellt, das deutsche Wettbewerbsrecht entspreche in dieser Frage nicht den europäischen Rechtsnormen (EuGH, Urteil vom 14.01.2010, Az. C-304/08). Hierauf kam es durch den Gesetzgeber zu einer entsprechenden Anpassung des deutschen Wettbewerbsrechts.

Für das vorstehende Urteil ist diese Abänderung des deutschen Wettbewerbrechts von ausschlaggebender Bedeutung.

In vorliegendem Fall hatte ein Einzelhandelsunternehmen mit mehreren tausend Filialen in großem Umfang eine Verkaufsaktion beworben, in der die Kunden beim Kauf von Waren Bonuspunkte erhielten. Ab 20 Bonuspunkten hatten die Kunden dann die Möglichkeit, einen Kupon auszufüllen, mit dem sie kostenfrei an einer Verlosung des deutschen Lottoblocks teilnehmen konnten. Wegen der Kopplung des Warenverkaufs mit einem Gewinnspiel und der Werbung damit wurde das Unternehmen von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs abgemahnt.

Die Abmahnung wurde von den Vorinstanzen (LG Duisburg, WRP 2005, 764 und OLG Düsseldorf, Az. 20 U 81/05) bestätigt, vom BGH in der Revision jedoch, wie vorliegend, aufgehoben.

Hintergrund der Entscheidung des BGH war entschieden das Urteil des EuGH (s. oben), welches sich auf Rechtsnormen der Richtlinie 2005/29/EG bezieht, da diese Werbung eine Geschäftspraxis im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken darstellt.

Da im Rahmen der Harmonisierung keine strengeren Regeln in den Mitgliedsstaaten der EU erlaubt sind, musste das deutsche Wettbewerbsrecht angepasst werden, da es in ihm ein generelles Verbot einer Kopplung der Werbung mit einem Gewinnspiel gab. Eine solche Kopplung verstößt jedoch nach europäischem Recht nur in folgenden Fällen gegen das Wettbewerbsrecht:

1. Wenn sie entweder dem Kanon des Anhang I dieser Richtlinie, in dem 31 Geschäftspraktiken genannt werden, die immer als unlauter gelten, entspricht.

2. Wenn sie irreführend im Sinne der Art. 6 und 7 dieser Richtlinie ist.

3. Wenn sie in aggressiver Form erfolgt (vgl. Art. 8 und 9 dieser Richtlinie).

Das Gericht konnte im vorliegenden Fall keine dieser Tatbestände bestätigen, so dass hier kein Wettbewerbsverstoß vorlag.

Gleichwohl wurde das Unternehmen zur Zahlung der Abmahnkosten verurteilt. Grund hierfür war der Umstand, dass die Abmahnung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu der das abgemahnte Verhalten nach deutschem Recht untersagt war. Es kommt in diesem Zusammenhang darauf an, wann die Abmahnung dem Schuldner zugegangen ist und ob zu diesem Zeitpunkt die Abmahnung berechtigt war.

Anders verhält es sich hinsichtlich der Möglichkeit der Wiederholung des Abmahnungstatbestandes. Dieser ist nach der Änderung des Gesetzes nicht mehr gegeben, da die Handlung an sich nicht mehr gegen Wettbewerbsrecht verstößt.

Festzuhalten bleibt also, dass nach der Harmonisierung des deutschen Wettbewerbsrechts mit den EU-Normen die Werbung mittels einer Kopplung des Verkaufs von Waren oder Dienstleistungen mit einem Gewinnspiel grundsätzlich nicht mehr gegen deutsches Wettbewerbsrecht verstößt. Dieser Verstoß liegt nur dann vor, wenn das Unternehmen einen der 31 Tatbestände des Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und Rates erfüllt, die Werbung irreführend ist oder in aggressiver Form erfolgt. Weiterhin bleibt festzuhalten, dass einem abmahnenden Unternehmen auch dann die Abmahngebühr zusteht, wenn die Zustellung der Abmahnung zu einem Zeitpunkt erfolgte, an dem die Abmahnung rechtens gewesen ist, selbst wenn diese in ihrer Unterlassungswirkung für die Zukunft durch Gesetzesänderung aufgehoben wird.

BGH, Urteil vom 5.10.2010, Az. I ZR 4/06


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