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Keine Verwechslungsgefahr zwischen 'Ritter Sport'-Schokolade und 'Milka'-Doppelquadraten

OLG Köln, Urteil vom 30.03.12, Az. 6 U 159/11


Keine Verwechslungsgefahr zwischen 'Ritter Sport'-Schokolade und 'Milka'-Doppelquadraten

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit Urteil vom 30.03.12 unter dem Az. 6 U 159/11 entschieden, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den Schokoladenmarken 'Ritter Sport' und 'Milka'- Doppelquadraten besteht.

Geklagt hatte die bekannte Schokoladenherstellerin Ritter, deren Marke für Tafelschokolade eingetragen ist. Die Alfred Ritter GmbH vertreibt Schokolade seit 1932 unter der Marke „Ritter Sport“, die in quadratischer Form verpackt ist.

Die Beklagte ist die Vertreiberin der ebenfalls sehr bekannten Schokoladenmarke „Milka“. Diese hat sie im Jahre 2010 erstmals in je zwei 40-g-Tafeln auf den Markt gebracht, die eine quadratische Form aufweisen und miteinander verbunden sind.

Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Marke, da die Aufmachung der Schokolade eine Verwechslungsgefahr durch Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft biete. Hilfsweise beruft sie sich auf den Vorwurf der unlauteren Nachahmung. Ihre Klage auf Unterlassung sowie auf Auskunft und Feststellung einer Schadensersatzpflicht ist vor dem Landgericht erfolgreich gewesen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter. Außerdem möchte sie die Aussetzung des Verfahrens erreichen.

Beide Parteien vertiefen ihr Vorbringen, vor allem zu den Aufmachungen der Schokolade und deren Verkehrsbekanntheit. Zu dieser legten sie mehrere Verkehrsumfragen vor.
Das OLG sieht die Berufung der Beklagten als begründet an. Das Berufungsziel erreiche die Beklagte jedoch nicht durch Aussetzung des Verfahrens, sondern aus sachlichen Gründen. Der Antrag auf Aussetzung der Verhandlung, solange bis über die Löschungsanträge gegen die Marken der Klägerin entschieden wird, hatte keinen Erfolg.
Die Marke Ritter habe in der Gesamtbevölkerung zusammen mit dem Slogan „Quadratisch. Praktisch. Gut.“ einen überragenden Bekanntheitsgrad. Für die quadratische Grundform konnte ein ganz erheblicher Bekanntheits- und Kennzeichnungsgrad ermittelt werden. In einer Umfrage gaben 93,4 % der Befragten an, eine solche Verpackungsform für Schokolade schon gesehen zu haben. 84,5 % ordneten die Form einer bestimmten Firma zu und 80,3 % erkannten die Marke „Ritter Sport“ in der Form. Das belege eine Verkehrsbekanntheit der quadratischen Form, die deutlich über den für eine Eintragung als Marke nötigen Durchschnittsgrad hinausgehe.

Die Bekanntheit der Klagemarke rechtfertige allein jedoch noch keinen höheren Schutz gegenüber Produktaufmachungen eines Mitbewerbers. Im Streitfall könne der Senat nicht feststellen, dass die Produktaufmachungen der Beklagten ausreichend Ähnlichkeit mit der Klagemarke zeigen würden, um eine gedankliche Verknüpfung gemäß § 14 MarkenG annehmen zu können. Selbst, wenn man diese Voraussetzung unterstellte, fehle es an weiteren Voraussetzungen, nämlich denen des Verletzungstatbestandes einer „Verwässerung“ bzw. „Schwächung“ der Unterscheidungskraft der klägerischen Marke.
Die angegriffene Produktausstattung enthalte aus der Perspektive des Durchschnittsverbrauchers, zu denen sich auch die Mitglieder des Gerichts zählen, deutliche Hinweise darauf, dass die Schokolade aus dem Betrieb der Beklagten stamme, nämlich durch die als Marke geschützte lila Farbe und das Wort- und Bildzeichen „Milka“ sowie die „lila Kuh“. Aus diesem Grunde sei jede Gefahr einer Verwechslung mit Produkten der Marke „Ritter Sport“ völlig ausgeschlossen.

Daneben ließen auch die Verkehrsumfragen darauf schließen, dass der Klagemarke keine Beeinträchtigung drohe. Eher sei anzunehmen, dass die vom Verbraucher mit quadratischen Packungen im Stil der Klagemarke in Zusammenhang gebrachte Schokolade „Ritter Sport“ die Kennzeichnungskraft und Bekanntheit auch weiterhin gegenüber Konkurrenzprodukten behaupten werde.

OLG Köln, Urteil vom 30.03.12, Az. 6 U 159/11


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