Keine Vermischung von Widerrufsbelehrung und AGB
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Internethändlers enthielten unter dem Punkt "Widerrufsrecht" folgende Formulierung: "Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte
Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden
Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem
höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die
Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht
haben."
Das Oberlandesgericht Hamm beanstandete zwar nicht den Inhalt der Regelung, aber den Umstand, dass dem Verbraucher die Kostentragungspflicht im Rahmen der Widerrufsbelehrung praktisch untergeschoben wurde. Durch die Vermischung von gesetzlich vorgeschriebener Widerrufsbelehrung und vertraglicher Regelung der Rücksendekosten muss der Verbraucher denken, dass die Tragung der Kosten eine gesetzlich vorgeschriebene Folge des Widerrufs ist. Dies trifft aber nicht zu. Im Ergebnis erklärte das Gericht die Regelung für wettbewerbswidrig und gab der Unterlassungsklage eines Konkurrenten statt.
Urteil des OLG Hamm vom 02.03.2010
4 U 174/09
Pressemitteilung des OLG Hamm
Das Oberlandesgericht Hamm beanstandete zwar nicht den Inhalt der Regelung, aber den Umstand, dass dem Verbraucher die Kostentragungspflicht im Rahmen der Widerrufsbelehrung praktisch untergeschoben wurde. Durch die Vermischung von gesetzlich vorgeschriebener Widerrufsbelehrung und vertraglicher Regelung der Rücksendekosten muss der Verbraucher denken, dass die Tragung der Kosten eine gesetzlich vorgeschriebene Folge des Widerrufs ist. Dies trifft aber nicht zu. Im Ergebnis erklärte das Gericht die Regelung für wettbewerbswidrig und gab der Unterlassungsklage eines Konkurrenten statt.
Urteil des OLG Hamm vom 02.03.2010
4 U 174/09
Pressemitteilung des OLG Hamm