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Keine Rubbellose in der Apotheke

OLG FFM, 6 U 32/14


Keine Rubbellose in der Apotheke

Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. beurteilt im Zusammenhang mit dem Verkauf von Rx-Arzneimitteln in Apotheken ausgegebene 1-Euro-Gewinngutscheine als unvereinbar mit der Rechtslage.

Der Verkauf von Rx-Arzneimitteln, also verschreibungspflichtigen und preisgebundenen Medikamenten, unterliegt in Deutschland äußerst strengen Vorschriften. Dabei hat der Gesetzgeber nicht nur Qualität und Sicherung der in Apotheken verkauften Medikamente im Blick, sondern auch dafür gesorgt, dass der Besonderheit dieser Ware entsprechende Marktbedingungen herrschen. Dazu zählt u. a. die ausdrücklich gewollte Verhinderung von Preiswettbewerbs-Situationen.

Vor dem Hintergrund dieser gesetzgeberischen Grundausrichtung hatte das OLG Frankfurt a. M. im Juli 2014 zweitinstanzlich in einem Fall zu urteilen, in dem es um die Frage ging, inwieweit die Gewährung von Apotheken-Gutscheinen vereinbar mit der Rechtslage sind. Im konkreten Fall hatte die Inhaberin der „Engel-Apotheke“ im hessischen Darmstadt den Kunden, die bei ihr ein Rx-Arzneimittel gekauft hatten, ein „Rubbel“-Gewinnlos mitgegeben. Nach dem „Freirubbeln“ konnte u. a. ein Einkaufsgutschein im Wert von 1,- Euro gewonnen werden. Diese Möglichkeit hielt ein Wettbewerbsverband für rechtswidrig und mahnte die Apothekerin ab, diese Praxis zu unterlassen. Die Apothekerin weigerte sich, die entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. Daraufhin wurde sie von dem Wettbewerbsverband beim Landgericht Darmstadt verklagt.

Die 1. Kammer für Handelssachen des LG Darmstadt wies den Antrag der Klagepartei am 4.2.2014 ab. Dabei stützten sich die Darmstädter Richter im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des BGH, nach der unter Berücksichtigung des § 7 I HWG („Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens“) die Gewährung von Geschenkgutscheinen im Wertbereich bis zu 1,- Euro noch nicht die so genannte „Spürbarkeitsgrenze“ des § 3 I UWG („Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“) erreicht habe und damit rechtlich nicht zu beanstanden sei. Nach § 3 I UWG können solche eigentlich unlauteren geschäftlichen Handlungen zulässig sein, wenn sie die Interessen von Marktteilnehmern, wie u. a. Mitbewerbern, nicht „spürbar“ beeinträchtigen.

Die Klagepartei ging in die Berufung. De angerufenen Frankfurter Oberlandesrichter kamen zu einem anderen Urteil als die Darmstädter Vorinstanz. Das OLG kam zu dem Schluss, dass die Aushändigung der „Engel“-Gewinnlose gegen das UWG in Verbindung mit Vorschriften des Arzneimittelgesetzes und des Arzneimittelpreisgesetzes verstoßen hatte. Dabei stellte das Gericht zunächst klar, dass bei dem Verkauf von rezeptpflichtigen und preisgebundenen Arzneimitteln, wie in diesem Fall, alle Zuwendungen verboten seien, die den Kauf des Produkts in der jeweiligen Apotheke wirtschaftlich attraktiver erscheinen lassen als in einer Apotheke ohne diese Zuwendungen. Dazu zählen auch Zuwendungen, die, wie bei einem Gewinnlos, lediglich potenziell einen wirtschaftlichen Vorteil erhoffen lassen. Zumal gerade Kunden, die nach dem „Freirubbeln“ einmal in den Genuss des Gewinnbons gelangt sind, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit deshalb diese Apotheke bei einem weiteren Medikamenten-Einkauf aufsuchen würden.

Durch die im August 2013 in Kraft getretene Änderung des § 7 HWG entfiel auch der Spielraum, den der BGH bei der Einschätzung der Spürbarkeitsgrenze in seiner früheren Rechtsprechung berücksichtigt hat. In der geänderten Form des HWG wurde festgelegt, dass Beigaben unzulässig sind, die entgegen der arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften gewährt würden.

Dementsprechend untersagten die OLG-Richter der Beklagten die Ausgabe von Einkaufsgutschein-Gewinnlosen an Käufern von Rx-Medikamenten.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.07.2014, Az. 6 U 32/14


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