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Kein umfassender Auskunftsanspruch gegen SCHUFA

BGH, VI ZR 156/13, Urteil vom 28. Januar 2014, Aktenzeichen VI ZR 156/13


Kein umfassender Auskunftsanspruch gegen SCHUFA

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in Karlsruhe mit seinem Urteil vom 28. Januar 2014 unter dem Aktenzeichen VI ZR 156/13 über die Frage entschieden, in welchem Umfang die Wirtschaftsauskunftei SCHUFA zur Erteilung von Auskünften verpflichtet ist.

Die Klägerin machte gegen die SCHUFA datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche geltend.

Die Beklagte erhebt und speichert geschäftsmäßig personenbezogene Daten, welche zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit eines Betroffenen wesentlich sein können. Außerdem erstellt sie, auch anhand der zur jeweiligen Person vorliegenden Daten, so genannte Scorewerte. Ein Scorewert stellt das Ergebnis einer Wahrscheinlichkeitsrechnung bezüglich des künftigen Verhaltens von Personen bestimmter Gruppen dar, welcher auf einer Grundlage stochastischer Analysemethoden berechnet wird. Von der Beklagten ermittelte Scorewerte sollen voraussagen, ob der Betroffene seine Zahlungsverbindlichkeiten zuverlässig erfüllen wird. Ihren Vertragspartnern gibt die Beklagte diese Scores in die Hand, damit diese die Bonität ihrer Kunden beurteilen können. 

Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens hatte vergeblich versucht, ein Auto zu kaufen. Vergeblich war dieses Unterfangen deshalb, weil der Autokauf an einer falschen Auskunft der Schufa gescheitert ist. Nach Beschwerde übersandte die Schufa an die Beklagte eine Bonitätsauskunft und mehrmals eine "Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz". Doch die Klägerin vertritt die Ansicht, dass die von der Beklagten erteilten Auskünfte den gesetzlichen Bestimmungen nicht genügen.

Das Amtsgericht Gießen wies die Klage im Wesentlichen ab und auch die Berufung, die die Klägerin beim Landgericht Gießen einlegte, blieb erfolglos.

Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter: Sie hatte beantragt, die Schufa zu der Auskunft zu verpflichten, anhand welcher Kriterien die Schufa zu ihrer Einschätzung gelangt ist. Der für Datenschutzfragen zuständige VI. Zivilsenat des BGH wies die Revision zurück.

Allerdings, so das Gericht, habe die Schufa Auskunft dahingehend zu erteilen,

welche Daten zur Person der Klägerin dort gespeichert sind und als Beurteilungsgrundlage herangezogen wurden. Diese Auskunft wurde im Laufe des Verfahrens erteilt und alle zu ihrer Person gehörigen Daten übermittelt. Ebenso wurde die Auskunft erteilt, an welche Empfänger die Daten weitergeleitet wurden. Details wurden in einem beiliegenden Merkblatt erklärt.

Darüber hinausgehende Auskunftsansprüche hat der BGH jedoch verneint. Die beantragten Angaben über Vergleichsgruppen gehören nicht zu den Elementen, über die gem. BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) Auskunft zu erteilen ist, so das Gericht. Dieser Norm liege die Absicht zugrunde, trotz Schaffung der Transparenz die Geschäftsgeheimnisse der Wirtschaftsauskunfteien zu schützen. Die Auskunftspflicht solle lediglich Betroffene in die Lage versetzen, die in die Bewertung eingeflossenen Lebenssachverhalte zu erkennen und entsprechend reagieren zu können. Dazu seien keine Angaben zu Vergleichsgruppen bzw. Gewichtung einzelner Details vonnöten. Es genüge dem gesetzgeberischen Ziel, wenn für den Betroffenen erkennbar ist, welche Umstände als Grundlage für die Ermittlung des Scorewerts eingeflossen sind. Dies sei durch die erteilten Auskünfte erreicht worden.

Bundesgerichtshof (BGH) Karlsruhe, Urteil vom 28. Januar 2014, Aktenzeichen VI ZR 156/13


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