• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Kein Steak im Kartoffelsnack

LG Köln, Urteil vom 14.03.2017, Az. 31 O 198/16


Kein Steak im Kartoffelsnack

Wo "Grilled Steak" draufsteht, muss gegrilltes Steak drin sein. Das hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 14. März 2017 (Az. 31 O 198/16) entschieden. Ein Kartoffelsnack mit der Bezeichnung "Grilled Steak", auf dessen Verpackung ein Steak abgebildet ist, muss nach Ansicht der Kölner Richter signifikante Bestandteile von hochwertigem Rindfleisch enthalten. Der Geschmack nach gegrilltem Steak genügt nicht.

Der Sachverhalt
Die Beklagte vertreibt den Kartoffelsnack "funny-frisch Bull's Heads Grilled Steak". Auf der Vorderseite der Verpackung prangt ein saftiges Grill-Steak. Die Rückseite enthält einen Werbetext, der die "einzigartige Bullenkopfform, kombiniert mit der rauchigen Würze von saftig gegrilltem Steak in süßer Marinade" preist. Unter den Zutaten sind jedoch keine Fleischbestandteile erwähnt. Über der Zutatenliste steht denn auch klein gedruckt: "Kartoffelsnack mit Steak-Geschmack".

Ein Wettbewerbsverband hielt die Verpackungsgestaltung für irreführend. Nach erfolgloser Abmahnung erhob er Unterlassungsklage. Er machte geltend, die Verbraucher erwarteten im Hinblick auf die Kennzeichnung der Verpackung, dass die Chips deutliche Mengen an Rindfleischpulver enthielten, nicht bloß künstliche Aromastoffe.

Die Beklagte entgegnete, die Aromamischung des Snacks enthalte bis zu einem Prozent an Rind- und Hähnchenfleischextraktpulver. Mehr sei nicht erforderlich, um den Geschmack von gegrilltem Steak zu erreichen. Verbraucher hätten je nach Produktart unterschiedliche Erwartungen. Bei Snackprodukten sähen Verbraucher auf der Verpackung abgebildete oder beschriebene Lebensmittel lediglich als Hinweis auf die Geschmacksrichtung und erwarteten nicht, dass sie effektiv im Produkt enthalten seien.

Aus den Gründen
Das Landgericht Köln gibt dem Kläger Recht. Die Produktbezeichnung "Bull's Heads Grilled Steak", die blickfangmäßige Abbildung eines Steaks auf der Vorderseite der Verpackung und der rückseitige Werbetext seien irreführend. Ein Steak sei gemäß Wikipedia eine "eine zum Kurzbraten oder Grillen geeignete Fleischscheibe vom Rind". Der Produktname und die Verpackungsaufmachung legten mithin nahe, die Kartoffelchips enthielten Bestandteile von hochwertigem Rindfleisch.

Die Verbraucher erwarteten zwar nicht, dass in den Chips Fleischstückchen enthalten seien. Sie dürften indes davon ausgehen, dass bei der Herstellung des Snacks die Aromastoffe von echten Steaks in pulverisierter Form verarbeitet würden. Dass bis zu einem Prozent Rind- und Hähnchenfleischextrakt in der Aromamischung vorhanden sei, die ihrerseits nur fünf Prozent des Endprodukts ausmache, reiche nicht.

Die Beschreibung "Kartoffelsnack mit Steak-Geschmack" über der Zutatenliste vermöge den irreführenden Gesamteindruck nicht zu neutralisieren. Sie gebe den Produktinhalt zwar korrekt wieder, trete aber aufgrund der geringen Schriftgröße gegenüber dem abgebildeten Steak und dem Werbetext in den Hintergrund.

In seiner Entscheidung "Himbeer-Vanille-Abenteuer II" beurteilte der Bundesgerichtshof die Verpackung eines Früchtetees als irreführend (BGH, Urteil vom 02.12.2015, Az. I ZR 45/13) Auf der Verpackung waren Himbeeren und Vanilleblüten zu sehen. Außerdem fand sich der Hinweis "nur natürliche Zutaten", obwohl der Tee weder Himbeer- noch Vanillebestandteile enthielt.

Mit ihrem Einwand, Verbraucher hätten unterschiedliche Erwartungen an verschiedene Produktarten, wollte die Beklagte aufzeigen, dass sich die BGH-Entscheidung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen lasse. Bei Tee erwarteten Verbraucher, dass die auf der Verpackung abgebildeten Zutaten im Produkt vorhanden seien. In Bezug auf Snacks wüssten sie hingegen, dass der Geschmack durch Gewürzmischungen und nicht durch die abgebildeten Lebensmittel erzielt werde.

Der Einwand unterschiedlicher Verbrauchererwartungen je nach Produktkategorie stößt bei den Kölner Richtern auf offene Ohren. Sie wenden das Argument allerdings gegen die Beklagte. Eine wachsende Zahl von Verbrauchern entscheide sich aus weltanschaulichen oder gesundheitlichen Gründen für einen fleischarmen oder fleischlosen Lebensstil. Deshalb seien gerade bei Produkten, die Fleischbestandteile suggerierten, höhere Anforderungen zu stellen. Das gelte umso mehr für Kartoffelsnacks, als diese typischerweise keine Fleischbestandteile enthielten, was es dem Verbraucher noch schwerer mache, missverständliche Angaben einzuordnen.

Um eine Irreführung zu verhindern, hätte es nach Auffassung des Landgerichts eines blickfangmäßig herausgestellten Hinweises auf der Verpackungsvorderseite bedurft, dass das Produkt lediglich Steak-Geschmack aufweist.

LG Köln, Urteil vom 14.03.2017, Az. 31 O 198/16


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland