• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Irreführender Gesamtpreis für ausgestelltes Möbelstück

LG Paderborn, Urteil vom 20.09.2016, Az. 6 O 9/16


Irreführender Gesamtpreis für ausgestelltes Möbelstück

Ein Möbelhaus verstößt gegen die Preisangabenverordnung (PAngV), wenn der angegebene Gesamtpreis für eine Polstergruppe nicht die Ausstattung umfasst, die in der Ausstellung gezeigt wird. Dies hat das Landgericht Paderborn mit Urteil vom 20. September 2016 (Az. 6 O 9/16) entschieden. Bei einem Schrank, in dessen Innerem sich im Gesamtpreis nicht enthaltenes Zubehör befindet, ist die Preisangabenverordnung hingegen nicht verletzt, sofern die Zubehörteile mit separaten Preisauszeichnungen versehen sind.
 
Den Unterschied erklären die Paderborner Richter mit der Erwartungshaltung des Verbrauchers. Das Ausstellungsstück der Polstergruppe erfasst der Verbraucher als Ganzes. Er geht davon aus, dass das Angebot alle sichtbaren Bestandteile enthält. Beim Schrank sieht er auf den ersten Blick jedoch nur das Äußere. Was sich im Innenraum befindet, ist deshalb nicht erwartungsbildend.
 
Sachverhalt
Ein Möbelhaus bot in seiner Ausstellung eine Leder-Rundecke bestehend aus drei Elementen an, die mit einem Gesamtpreis von 3.199 Euro ausgezeichnet war. Die beim Ausstellungsstück vorhandenen Armlehnen und Armteile waren im Gesamtpreis nicht enthalten. Dies war auf der Vorderseite des Preisschildes ersichtlich, das neben dem Gesamtpreis dessen Zusammensetzung aus den Preisen der einzelnen Sitzelemente aufführte. Die Preise für Armlehnen, Armteile und weiteres Zubehör waren rückseitig auf dem Preisschild angegeben.
 
In der Ausstellung des Möbelhauses befand sich außerdem ein zweitüriger Schwebetürenschrank. Dessen Preisschild wies unter dem Titel "Preissensation" einen Gesamtpreis von 999 Euro aus. Wer den Schrank öffnete, fand darin verschiedene Ausstattungsmerkmale wie Beleuchtung, Hosenauszug und Kleiderlift, die mit zusätzlichen Preisschildern versehen und im Gesamtpreis nicht enthalten waren.
 
Ein Wettbewerbsverband war der Meinung, die Preisauszeichnung der beiden Möbelstücke verstoße gegen § 1 Abs. 1 PAngV. Nachdem er die Betreiberin des Möbelhauses erfolglos abgemahnt hatte, klagte der Verband auf Unterlassung.
 
Die Beklagte wehrte sich mit dem Argument, ein fehlender Gesamtpreis sei nicht geeignet, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu verleiten, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Daher seien die beanstandeten Preisangaben nicht wettbewerbswidrig.
 
Aus den Gründen
Das Landgericht Paderborn heißt die Klage hinsichtlich der Leder-Rundecke gut. Es führt aus, nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV habe, wer Verbrauchern geschäftsmäßig Waren anbiete, den Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Gegenstand der Preisangabepflicht sei das konkrete Angebot. Im Streitfall dürfe der interessierte Verbraucher erwarten, dass er die Rundecke zum angegebenen Gesamtpreis in der ausgestellten Ausstattung erwerben könne.
 
Nach Auffassung der Paderborner Richter sind Armteile und Armlehnen – anders als Bettwäsche bei einem Bett – nicht bloßes "Beiwerk". Vielmehr handle es sich um eigens für das ausgestellte Produkt hergestelltes Zubehör, das im Gegensatz zur Bettwäsche woanders kaum zu erwerben sei. Der Käufer dürfe darum erwarten, dass der angegebene Gesamtpreis für die Rundecke mit Armlehnen und Armteilen gelte.
 
Dass auf der Vorderseite des Preisschilds die Zusammensetzung des Gesamtpreises aus den Preisen für die einzelnen Sitzelemente angegeben sei, ändere nichts. Angesichts des blickfangmäßig herausgehobenen Gesamtpreises verstünden die Verbraucher das Preisschild als Preisausweis für die ganze ausgestellte Sitzgruppe. Die Gesamtpreisangabe sei folglich sehr wohl geeignet, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu verleiten, die sie nicht getroffen hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die ausgestellten Zubehörteile aufpreispflichtig seien.
 
Das Gericht hält fest, dass § 1 PAngV eine Marktverhaltensregel ist. Ihr Zweck bestehe darin, zu verhindern, dass Kaufinteressenten den effektiven Preis der Ware selbst herausfinden müssten. Ein Verstoß gegen die Vorschrift sei geeignet, die Verbraucherinteressen spürbar zu beeinträchtigen und sei somit nach § 3a UWG unlauter.
 
Anders beurteilt die Kammer die Preisangabe des Schwebetürenschranks. Der Verbraucher erwarte den Schrank so, wie er ihn prima facie wahrnehme. Er erfahre vom ausgestellten Zubehör erst, nachdem er den Schrank geöffnet habe. Durch die zusätzlichen Preisauszeichnungen an den Zubehörteilen sei sofort ersichtlich, dass sie im Gesamtpreis nicht inbegriffen seien. Davon abgesehen handle es sich weder um notwendiges Zubehör noch um solches, das zur erwartungsgemäßen Ausstattung eines Schwebetürenschranks gehöre. Aus diesen Gründen weist das Landgericht die Klage bezüglich des Schranks ab.
 
LG Paderborn, Urteil vom 20.09.2016, Az. 6 O 9/16


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland