Irreführende Materialangabe
Wer in seiner Werbung Angaben zu den verwendeten Materialien von Waren macht, sollte genauestens auf deren Wahrheitsgehalt achten. So verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf den Betreiber
eines Supermarkts wegen irreführender Werbung auf Unterlassung, weil er
bei einem angebotenen Hüttenschuh angab, das Obermaterial bestehe aus
reiner Schurwolle, obwohl die Strickbündchen am Schaft des Hüttenschuhs
aus Polyacryl gefertigt waren. Bei einer solchen Materialangabe, muss
der Verbraucher nicht damit rechnen, dass das Obermaterial noch weitere
Materialien enthält, die nicht aus reiner Schurwolle bestehen.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.10.2010
I-20 U 180/09
Pressemitteilung des OLG Düsseldorf
Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.10.2010
I-20 U 180/09
Pressemitteilung des OLG Düsseldorf