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Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Brüssel-I-VO

BGH, Urteil vom 15.01.2015, Az. I ZR 88/14


Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Brüssel-I-VO

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 15.01.2015 unter dem Az. I ZR 88/14 entschieden, dass für Rechtsstreitigkeiten mit einem Internetshop oder einem Makler, der seine Homepage vorwiegend in niederländischer Sprache gestaltet hat und der sich folglich vorwiegend an niederländische Kunden wendet, die deutsche Gerichtsbarkeit nicht angewendet wird. Nur weil im Raum Kleve auch niederländische Bürger wohnten, lasse das nicht den Schluss zu, der Internetauftritt sei trotz der sprachlichen Gestaltung ausschließlich auf Kunden ausgerichtet, die in Deutschland oder in den Niederlanden wohnen.

Die Klägerin ist eine Immobilienmaklerin aus Kleve mit einer deutschsprachigen Homepage. In einem bestimmten Zeitraum enthielt die Homepage eine niederländische Flagge den Hinweis in niederländischer Sprache “Informationen auch auf Niederländisch!”. Diese Art der Gestaltung ist zwischen den Parteien umstritten. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass es auf die Streitigkeiten bezüglich des Zeitraumes nicht ankomme.

Die Beklagten wohnen in den Niederlanden und haben sich für ein Grundstück in Kleve interessiert. Sie schlossen einen Maklervertrag mit der Klägerin ab und später einen Kaufvertrag über ein Grundstück. Dieser wurde später rückabgewickelt.
Die Klägerin beansprucht eine Maklerprovision in Höhe von 10370 € nebst Zinsen und Kosten.
Das Landgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gegeben sei. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.
Doch der BGH hat sich der vorinstanzlichen Rechtsprechung angeschlossen.

Die Zuständigkeit deutscher Gerichte sei nicht nach der Zuständigkeitsvorschrift Artikel 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO gegeben. Die Voraussetzungen seien zwar an sich erfüllt, jedoch werde bei Verbrauchersachen die Zuständigkeit ausgeschlossen. Eine solche Verbrauchersache liege hier unstreitig vor.
Für Streitigkeiten in Bezug auf Maklerlöhne sei zwar der Gerichtsstand des Erfüllungsortes maßgeblich. Das sei Deutschland.

Da bei Verträgen über das Internet kaum festzustellen sei, wo die Handlung vorgenommen wurde, komme es auf den Ort des Vertragsschlusses nicht an.

Der Gerichtshof der Europäischen Union sehe als entscheidend an, dass der Makler schon vor dem Vertragsschluss zum Ausdruck gebracht habe, Geschäftsbeziehungen zu Personen aus anderen Mitgliedstaaten eingehen zu wollen.
Daher habe der BGH entschieden, dass ein deutscher Gewerbetreibender einen Hinweis darauf gibt, Geschäfte mit Personen aus den Niederlanden zu machen, wenn er eine entsprechende Flagge und Hinweise auf vorhandene Kenntnisse der niederländischen Sprache auf seiner Seite vermerkt.
Auch Tipps zur Anfahrt aus den Niederlanden seien vorhanden gewesen.
Daher habe das Berufungsgericht fehlerfrei angenommen, dass hier ein so genanntes Verbrauchergeschäft vorlag.
Es sei jedoch nicht allgemein davon auszugehen, dass die Klägerin ihr Geschäft auf die Niederlande konzentriert habe.
Die Darlegungs- und Beweislast für den Gerichtsstand im Sinne des Artikels 16 Brüssel-I-VO liege bei den Beklagten.
Im Streitfall stelle sich bezüglich der Auslegung des Artikels 15 Buchstabe c Brüssel-I-VO keine Frage, welche nicht bereits von der EU-Rechtsprechung geklärt worden sei. Die Revision sei daher abzuweisen gewesen.

BGH, Urteil vom 15.01.2015, Az. I ZR 88/14


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