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Informationspflichten bei Werbung mit Testergebnissen

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.03.2016, Az. 6 U 182/14


Informationspflichten bei Werbung mit Testergebnissen

Werbung mit Testergebnissen muss für den Verbraucher überprüfbar sein. Weiterhin darf nur dann mit Vergleichstests geworben werden, wenn diese Tests sich auf vergleichbare Produkte beziehen.

Ein Internet-Provider hatte damit geworben, sein Tarif DSL StarS sei das „günstigste DSL-Einsteiger Angebot“ auf dem Markt. Als Nachweis für diese Behauptung war auf der entsprechenden Internet-Seite das Logo von "Billig-Tarife.de" abgebildet.

Die Klägerin verweist darauf, dass es für den Verbraucher nicht möglich ist, zu überprüfen, ob die Behauptung hinsichtlich des günstigsten Einsteiger-Angebotes der Wahrheit entspricht. Es sei nicht möglich, über den "Mouseover-Effekt" als Link auf die Seite von "Billig-Tarife.de" zu gelangen, um dort den Vergleich im Original nachlesen zu können.

Weiterhin stellt die Klägerin fest, die beklagte Firma werbe zu Unrecht mit der Formulierung „objektiver Tarifvergleich“, da der beworbene Tarif "nicht mit Tarifen verglichen wird, die die gleichen Konditionen aufweisen". Banal formuliert behauptet die Klägerin, hier würden Äpfel mit Birnen verglichen.

Das OLG Frankfurt a.M. gibt der Klägerin in zweiter Instanz in beiden Punkten recht. In § 5a UWG mit dem Titel "Irreführung durch Unterlassen" heißt es im Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: "Unlauter handelt, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, (...) die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen". Dementsprechend argumentiert das OLG Frankfurt: "Bei einer Werbung mit Testergebnissen ist die Fundstellenangabe jedoch erforderlich, um den Verbraucher in die Lage zu versetzen, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen". Die Abbildung des entsprechenden Logos reiche nicht aus, ein Fundstellenhinweis sei unerlässlich und könne "bei einer Werbung im Internet durch einen Link ersetzt werden". Dabei bleibe es dem Werbenden überlassen, ob er einen Link zu der entsprechenden Seite einbaue oder es dem potenziellen Kunden durch eine genaue Fundstellenangabe möglich mache, den Vergleichstest nachzulesen.

Weiterhin bestätigt das Gericht die Behauptung der Klägerin, die beklagte Firma vergleiche Tarife miteinander, die aufgrund ihrer ganz unterschiedlichen Strukturen nicht vergleichbar seien: "Denn bei dem beworbenen Tarif DSL StarS handelt es sich um einen Kombinations-Tarif, der sowohl das Internetsurfen als auch das Telefonieren beinhaltet, während sich der Billigtarife-Test nur auf eine DSL-Flatrate ohne Telefon-Flatrate bezieht." Ein Verbraucher könne "nicht damit rechnen, dass für den Kombinationstarif mit einem Testergebnis geworben wird, welches nur ein Element dieses Tarifs zum Gegenstand hatte." Testvergleiche machen somit nach Ansicht des Gerichtes nur dann Sinn, wenn von vergleichbaren Produkten die Rede ist. Ein Kombinationstarif DSL-Flatrate plus Telefon-Flatrate kann mit anderen Kombinationstarifen aus DSL und Telefon verglichen werden und mit den entsprechenden Ergebnissen darf geworben werden. Bietet man selber einen Kombinationstarif an, macht es keinen Sinn, dessen Konditionen mit dem Testergebnis für Einzeltarife in Beziehung zu setzen.
Weiterhin verweist das Gericht darauf, dass das gute Testergebnis nur zustande kommt, wenn "eine Vertragslaufzeit von bis zu 24 Monaten" vereinbart wird. Da nicht jeder potenzielle Kunde bereit sei "sich auf eine derart lange Vertragslaufzeit einzulassen", bedeute dies für den Kunden eine wesentliche Einschränkung "auf die in der Werbung hingewiesen werden muss."

Auch das Argument der beklagten Firma, das Logo von "Billig-Tarife.de" sei ihr im Einvernehmen zur Verfügung gestellt worden, verfängt nach Ansicht des OLG Frankfurt nicht, im Gegenteil: wenn das Unternehmen "das Ergebnis seines Preisvergleichs in einem irreführenden Siegel zusammenfasst und die Beklagte dieses verwendet, wirbt sie selbst irreführend."

Werbung mit Testergebnissen muss eindeutig und für den Verbraucher nachvollziehbar sein. Wer mit Testergebnissen wirbt, muss sorgfältig darauf achten, dass das beworbene Produkt mit dem getesteten in allen relevanten Punkten vergleichbar ist.
 
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.03.2016, Az. 6 U 182/14


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