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Hotelbetreiber muss angemessene Vergütung an Tonträger-Hersteller zahlen

EuGH, Urteil vom 15.03. 2012, Az. C-162/10 und C-135/10


Hotelbetreiber muss angemessene Vergütung an Tonträger-Hersteller zahlen

Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat für Recht erkannt: Der Betreiber eines Hotels, der in seinen Zimmern diverse Tonträger verbreitet, ist dazu verpflichtet, eine angemessene Vergütung an die Hersteller zahlen. Dies trifft nicht auf einen Zahnarzt zu, der in seiner Praxis Radiomusik im Hintergrund abspielt (EuGH, Urteil vom 15.03. 2012, Az. C-162/10 und C-135/10).

Sachverhalt und Verfahrenshergang
In seinem Urteil hat der EuGH zwei Sachverhalte zur Entscheidung verbunden. In der Sache C – 135/10 ging es um einen italienischen Zahnarzt, der in seiner Praxis Radiomusik abgespielt hatte. Die italienische Musikverwertungsgesellschaft verklagte ihn deshalb auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr. Die Sache kam im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zum EuGH.

Im Rechtsstreit C – 162/10 hatte sich die Musikverwertungsgesellschaft Irlands, die Phonographic Performance Limited (PPL), zunächst an das High Court gewandt. In einer Klage wurde begehrt, festzustellen dass Irland gegen geltendes Unionsrecht verstößt, indem nach nationalem Recht die Betreiber von Hotels von der Verpflichtung, zur Nutzung von Tonträgern in ihren Hotelzimmer eine angemessene Lizenzgebühr zu entrichten, befreit sind. Das High Court legte die Sache im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV dem EuGH vor.

In beiden Verfahren ging es um die Auslegung und Anwendung der Richtlinie 2006/115/EG. Konkret stand die Frage im Raum, ob ein Hotelbetreiber, der in seinen Gästezimmern sendefähige Fernseh- und/oder Radiogeräte aufstellt, ein Nutzer im Sinne der Richtlinie 2006/115/EG ist, der eine öffentliche Wiedergabe eines in einer Rundfunksendung abgespielten Tonträgers vornimmt (vgl. Art. 8 der Richtlinie). Im Verfahren um den Zahnarzt sollte geklärt werden, ob dieser durch das Abspielen von Radiosendern als Nutzer eine öffentliche Wiedergabe vornimmt.

Hotelbetreiber sind Nutzer, die eine öffentliche Wiedergabe vornehmen – aus den Urteilsgründen
Die Entscheidung des EuGH viel in den verbundenen Verfahren unterschiedlich aus. Hinsichtlich des Zahnarztes wurde eine öffentliche Wiedergabe verneint. Ein Hotelbetreiber ist nach Ansicht des Gerichts jedoch ein Nutzer, der eine öffentliche Wiedergabe vornimmt und als solcher zur Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verpflichtet.

Hierzu führte der EuGH zunächst die allgemeinen Voraussetzungen an die Begriffe Nutzer und öffentliche Wiedergabe aus. Wann eine öffentliche Wiedergabe nach Art. 8 der Richtlinie vorliegt muss danach in jedem Einzelfall neu entschieden werden. Voraussetzung sei jedoch, dass eine unbestimmte Anzahl an potenziellen Nutzern (und damit ein größerer Personenkreis) angesprochen werde. Außerdem sei zu berücksichtigen, ob die Wiedergabe aus kommerziellen bzw. gewerblichen Gründen oder sonstigen Erwerbszwecken erfolgt. Ferner sei die Rolle des Nutzers nur anzunehmen, wenn sich dieser der Folgen seines Verhaltens bewusst ist.

In Bezug auf den Zahnarzt sahen die europäischen Richterinnen und Richter die Voraussetzungen an eine öffentliche Wiedergabe nicht als gegeben an. Denn dieser spielt die Musik nur für seine Patienten, einen begrenzten Personenkreis, ab und tut dies auch nicht aus kommerziellen Gründen, so das Gericht. Ausschlaggebend sei für einen Patienten die zahnärztliche Behandlung, zu welcher die Musik nicht gehöre.

Anders wurde dies beim Hotelbetreiber gesehen. Es wurde entschieden, dass ein Hotelbetreiber grundsätzlich unter den Nutzerbegriff der Richtlinie fällt und als solcher eine öffentliche Wiedergabe vornimmt. Für einen Hotelbetreibers sei die Aufstellung von Fernseh- und Radiogeräten ein zentrales Merkmal, da Gäste nur aufgrund der bewussten Aufstellung der Geräte in den Genuss der Tonträger kämen. Außerdem sei in den immer wechselnden Hotelgästen eine unbestimmte Zahl von potenziellen Leistungsempfängern zu sehen. Auch diene die Ausstrahlung der Tonträger für einen Hotelbetreiber Erwerbszwecken. Das Abspielen stellt nach Ansicht des Gerichts eine zusätzliche Dienstleistung dar, die sich zumindest mittelbar auf den Preis der Zimmer auswirkt. Beim Zahnarzt sei solch eine Auswirkung nicht feststellbar. Auch seien Rundfunkgeräte in Hotelzimmern dazu geeignet, weitere Gäste anzuziehen. Ferner hielt der EuGH fest, dass die streitbefangene Richtlinie keine Ausnahmetatbestände für Hoteliers zuließe, weswegen im nationalen Recht Irlands ein Verstoß gegen Unionsrecht liege.

EuGH, Urteil vom 15.03. 2012, Az. C-162/10 und C-135/10


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