Hinweispflicht auf Auslaufmodell
Bei Geräten der Unterhaltungselektronik muss ein Händler darauf hinweisen, wenn es sich um ein Auslaufmodell handelt, das zum Zeitpunkt der Werbung vom Hersteller nicht mehr produziert und ausgeliefert
wird. Dies gilt zumindest bei hochwertigen Geräten wie einem Camcorder.
Ob der beworbene Artikel bereits durch ein Nachfolgemodell ersetzt
wurde, spielt dabei keine Rolle. Eine Werbung ohne diesen Hinweis ist
irreführend und damit wettbewerbswidrig.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.09.2010
I-20 U 171/02
WRP 2010, 1551
RdW 2011, 52
Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.09.2010
I-20 U 171/02
WRP 2010, 1551
RdW 2011, 52