Hinweis bei Fernabsatzgeschäft auf Umsatzsteuer und gesetzliche Gewährleistung

Eine Firma warb in einer Zeitungsanzeige für Kaschmirpullover und eine Armbanduhr. In dieser Anzeige wurde der jeweilige Verkaufspreis der betreffenden Waren angegeben. Dabei wurde jedoch nicht auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer hingewiesen. Zur Kontaktaufnahme wurden in der Anzeige die Internetadresse sowie die Telefonnummer der Firma angegeben. Ein Konkurrenzunternehmen beantragte gegen diese Form der Werbung die Untersagung. Zunächst einmal rügte es, dass die Umsatzteuer nicht angegeben wurde. Darüber hinaus fehle auch der Hinweis auf die gesetzlich zustehende Gewährleistung. Das Landgericht Hamburg wies die Klage ab. Das im Wege der Berufung angerufene Oberlandesgericht Hamburg gab hingegen dem Begehren vollständig statt. Hiergegen legte die betroffene Firma Revision ein.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Unterlassungsanspruch lediglich hinsichtlich der fehlenden Angabe der Umsatzsteuer begründet sei. Diesbezüglich habe die Firma wettbewerbswidrig gehandelt. Die Verpflichtung zur Angabe der im Preis enthaltenen Umsatzsteuer bei Fernabsatzgeschäften mit dem Letztverbraucher folge aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 PAngV. Diese Vorschrift beziehe sich auch auf die Werbung für konkrete Waren und Leistungen unter Angabe von Preisen. Hingegen brauche der Unternehmer vorliegend nicht darauf hinweisen, dass die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften gelten würden. Eine solche Pflicht ergebe sich nicht aus § 1 Nr. 4 3b BGB InfoV. Hierüber könne sich der Verbraucher auch allgemein informieren. Es bestehe kein besonderes Schutzbedürfnis.


BGH vom 04.10.2007, Az. I ZR 22/05


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