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Himbeer-Vanille - echt künstlich

EuGH-Vorlage zum Ausreichen eines Hinweises auf Verwendung von Imitaten im Zutatenverzeichnis


Himbeer-Vanille - echt künstlich

Der Bundesgerichtshof (BGH), hat mit seinem Beschluss vom 26.02.2014 unter dem Aktenzeichen I ZR 45/13 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Frage zur Etikettierung von Lebensmitteln vorgelegt. Es handelt sich dabei um die Frage, ob für bestimmte Lebensmittel mit Bildern von Zutaten geworben werden darf, die faktisch und laut Inhaltsangabe auf der Packung in dem betreffenden Produkt gar nicht vorhanden sind.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen einen Hersteller von Tee. Dieser vertreibt Produkte mit der Beschreibung: "FELIX HIMBEER-VANILLE ABENTEUER". Es handelt sich dabei um Früchtetee, der mit einer bebilderten Verpackung geliefert wird. Diese ist mit Abbildungen appliziert, die Himbeeren und Vanilleblüten darstellen. Außerdem findet sich auf der Packung der Hinweis, es würden nur natürliche Zutaten verwendet und nur natürliche Aromen. Enthalten sind jedoch keine Bestandteile von Himbeeren und auch nicht von Vanille.

Nach Ansicht des Klägers stellen diese Aufmachungen eine Irreführung des Verbrauchers dar. Wegen des Produktnamens, der Bilder von Vanille und Himbeeren und der Phrase "nur natürliche Zutaten" in einem goldfarbigen Kreis werde im Verbraucher die Erwartung geweckt, der Tee enthalte Bestandteile der Vanillepflanze und der Himbeere. Der Kläger hat die Beklagte daher abgemahnt und wegen der Zahlung von Abmahnkosten sowie Unterlassung verklagt.

Das Landgericht gab der Klage statt. Die Beklagten legte Berufung ein, welche zur Klageabweisung geführt hat. Denn aus Sicht des Berufungsgerichts habe eine Irreführung der Verbraucher nicht vorgelegen. 

Der Bundesgerichtshof setzte das Verfahren nunmehr aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union diese streitige Frage zu einer Vorabentscheidung vor. Konkret müsse entschieden werden, ob die Aufmachung des Lebensmittels und die zugehörige Werbung mit dem Art. 2 der Richtlinie 2000/13/EG (Etikettierungsrichtlinie) konform geht und ein Vorhandensein einer Zutat suggeriert werden dürfe, die tatsächlich laut Zutatenliste nicht enthalten sei.

Bei "sprechenden" Bildern könne es der Fall sein, dass der Konsument schon gar keinen Anlass mehr sehe, auf die Liste der Zutaten überhaupt zu schauen.

Laut BGH habe der EuGH habe in der Vergangenheit die Gefahr einer Irreführung in ähnlich gelagerten Fällen als gering bezeichnet, weil davon auszugehen sei, dass ein mündiger Verbraucher die ihm angebotenen und konkret vorliegenden Informationen auch zur Kenntnis nehme.

Der BGH ist jedoch der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die eventuellen Fragen des Verbrauchers auf der Packung bereits beantwortet werden, so dass es sich für den Durchschnittsverbraucher erübrigen könnte, sich auch noch die Zutatenliste durchzulesen. Dies gelte auch für so genannte mündige Verbraucher.

Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 26.02.2014, Aktenzeichen I ZR 45/13


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