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Handyverbot für Richter im Prozess

BGH, Urteil vom 17.06.2015, Az. 2 StR 228/14


Handyverbot für Richter im Prozess

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 17.06.2015 unter dem Az. 2 StR 228/14 entschieden, dass ein Richter befangen ist, der sich während der Verhandlung mehr als einmal mit seinem Handy beschäftigt (hier: SMS schreibt). Im vorliegenden Fall hatte eine beisitzende Richterin im Laufe der Hauptverhandlung ihr Interesse von dieser abgezogen und gab damit begründeten Anlass zur Besorgnis der Befangenheit. Dass sie die Beweisaufnahme nicht aufmerksam verfolgt habe, erregt den Verdacht, sich vorschnell auf ein Ergebnis festgelegt zu haben.

In einer Strafsache wegen u.a. gefährlicher Körperverletzung hat der BGH daher auf die Revisionen der Angeklagten das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Frankfurt am Main) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Das Landgericht hatte den Angeklagten C. wegen mehrfacher gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren und den Angeklagten B. wegen ebenfalls gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Gegen dieses Urteil richten sich beide Angeklagte mit ihren Revisionen. Sie rügen die Verletzung des formellen wie des materiellen Rechts.
Die Revisionen haben auch Erfolg, weil an dem Urteil ein Richter mitgewirkt habe, der wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde und das Ablehnungsgesuch unrechtmäßig verworfen worden sei.

Die beisitzende Richterin habe sich am vierten Verhandlungstag während der Vernehmung eines Zeugen mehrfach mit ihrem Mobiltelefon beschäftigt. Wegen des durch das Schreiben von SMS bedingten Aufmerksamkeitsdefizits sei die Möglichkeit der Richterin eingeschränkt gewesen, ihr Fragerecht auszuüben. Das Verhalten der Richterin habe den Eindruck erweckt, als hätte sie sich mangels Interesses an der Beweisaufnahme zur Tat- und Schuldfrage bereits festgelegt.
Die Richterin hatte in ihrer dienstlichen Erklärung ausgeführt, ihr Telefon habe stumm geschaltet vor ihr gelegen und sie nutze dieses als “Arbeitsmittel”. Die für diesen Tag vorgesehene Sitzungszeit sei deutlich überschritten worden und sie habe einen (stummen) Anruf ihrer Angehörigen mit einer vorformulierten SMS (mit den Worten: “bin in Sitzung”) beantwortet.
Es folgte eine weitere dringende Anfrage per SMS wegen der Kindesbetreuung, welche sie in wenigen Sekunden beantwortet hätte. Sie habe sich dafür auf Rüge der Verteidigung entschuldigt und den Sachverhalt öffentlich kundgetan.

Das LG lehnte den Befangenheitsantrag per Beschluss vom 15.04.13 ab.
Die Aufmerksamkeit der Richterin sei keinesfalls so reduziert gewesen, dass sie in ihrem Urteilsvermögen eingeschränkt gewesen sei. Das Verfassen einer vorgefertigten SMS stelle kaum Anforderungen an die Aufmerksamkeit und Denkfähigkeit eines Richters. Außerdem habe sich die Richterin noch in der Verhandlung entschuldigt.
Doch der BGH zeigt wenig Verständnis für die Benutzung eines Mobiltelefons im Gerichtssaal. Das Ablehnungsgesuch sei zu Unrecht abgelehnt worden.

Ob ein Ablehnungsgrund im Sinne des § 24 StPO vorliege, sei grundsätzlich vom Standpunkt des Betroffenen zu beurteilen. Ein Misstrauen gegenüber der Unbefangenheit eines Richters sei dann gerechtfertigt, wenn ein vernünftiger Ablehnender bei Würdigung des Sachverhalts Grund zur Annahme hat, ein Richter sei ihm gegenüber nicht unparteiisch.

So liege die Sache hier. Aus Sicht auch eines besonnenen Angeklagten sei die Nutzung eines Handys zu privaten Zwecken des Richters geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit zu begründen.
Die beisitzende Richterin habe geplant, ihr Handy zu benutzen, da sie eine SMS vorbereitet hatte. Daher komme es auch nicht darauf an, ob ihre Aufmerksamkeit erheblich beschränkt gewesen sei. Die Richterin habe sich nämlich während der Zeugenvernehmung gezielt durch eine private Tätigkeit abgelenkt und habe dadurch ihre Urteilsfähigkeit beeinträchtigt.
Sie habe zu erkennen gegeben, bei laufender Hauptverhandlung ihre privaten Interessen über dienstliche Pflichten zu stellen. Von einer kurzfristigen Abgelenktheit, wie sie bei einer längeren Verhandlung vorkommen könne, unterscheide sich das Verhalten dadurch, dass eine Telekommunikation geplant war, die mit einer Zuwendung zum Verhandlungsinhalt nicht vereinbar sei.

Da es sich nicht um unbedachtes Verhalten Richterin handele, sei dies auch nicht durch Entschuldigung zu beseitigen.

BGH, Urteil vom 17.06.2015, Az. 2 StR 228/14


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