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Gratis-Zugaben müssen bei der Angabe des Grundpreises eingerechnet werden

OLG Köln, Urteil vom 29.06.2012, Az. 6 U 174/11


Gratis-Zugaben müssen bei der Angabe des Grundpreises eingerechnet werden

Gleichartige Produkte werden in unterschiedlichen Mengen verkauft. Dies erschwert die Vergleichbarkeit der Preise. Daher sieht die Preisangabeverordnung (PAngV) vor, dass Händler für ihre Waren neben dem Gesamtpreis jeweils den Preis pro Mengeneinheit, den sogenannten Grundpreis, auszuweisen haben. Doch was gilt, wenn ein Händler im Rahmen einer Rabattaktion damit wirbt, bei gleichem Preis zusätzliche Mengeneinheiten gratis anzubieten? Muss er die zusätzlichen Mengeneinheiten in die Berechnung des Grundpreises einbeziehen oder ist dies gar irreführend? Das Oberlandesgericht Köln erwartet vom Anbieter, dass er die Gratis-Einheiten bei der Grundpreisangabe berücksichtigt. Nur so lasse sich die Zielsetzung der Preisangabeverordnung erreichen, dem Verbraucher den Preisüberblick zu vereinfachen (OLG Köln, Urteil vom 29.06.2012, Az. 6 U 174/11).

Sachverhalt
Die Lebensmittel-Einzelhändlerin Rewe bewarb in Zeitungsbeilagen ein Sonderangebot für Limonade. Wer einen Kasten von 12 Literflaschen zu 7,99 Euro kaufte, sollte zwei zusätzliche Flaschen gratis erhalten. Die Inserate enthielten die Grundpreisangabe "1 Liter = 0,57". Diese bezog sich auf alle 14 Flaschen zusammen, rechnete also die beiden Gratis-Flaschen mit. Gleich darunter stand fett gedruckt: "12 x 1-Liter-PET-Flaschen-Kasten". Im Bild sah man einen Kasten mit 12 Getränkeflaschen verschiedener Marken und daneben zwei einzelne Flaschen.

Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg stellte der Einbezug der Gratis-Flaschen in die Grundpreisangabe einen Verstoß gegen die Preisangabeverordnung und eine Irreführung der Verbraucher dar. Sie klagte vor dem Landgericht Köln erfolgreich auf Unterlassung. Gegen dieses Urteil erhob Rewe Berufung.

Das Oberlandesgericht Köln gab der Lebensmittel-Händlerin recht und wies und die Klage zurück. Mittlerweile hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung bestätigt (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013, Az. I ZR 139/12).

Urteilsbegründung
Das Oberlandesgericht Köln sieht im Einbezug der zwei Gratis-Flaschen in die Berechnung des Grundpreises keine Verletzung der Preisangabeverordnung. § 2 Abs. 1 PAngV schreibe Händlern bei Waren in Fertigpackungen vor, neben dem Endpreis den Grundpreis, das heißt den Preis pro Mengeneinheit, anzugeben. Bei Getränken sei dies nach § 2 Abs. 3 PAngV der Preis pro Liter. Dass die Beklagte dabei die Währungseinheit weggelassen habe, sei angesichts der gesamten Aufmachung der Inserate unproblematisch.

Die Richter räumen zwar ein, dass ein gratis abgegebener Artikel definitionsgemäß keinen Preis und folglich keinen Grundpreis haben könne. Damit lasse sich allerdings kein Verstoß gegen die Preisangabeverordnung rechtfertigen. Deren Ziel sei es, einen Preisvergleich auch dann zu ermöglichen, wenn ein Produkt in unterschiedlichen Mengen angeboten werde. Der Grundpreis solle dem Verbraucher einen einfachen Überblick über die Preisgestaltung vergleichbarer Artikel verschaffen. Diese Zielsetzung werde unterlaufen, wenn bei der Berechnung des Grundpreises die beiden Gratis-Flaschen nicht berücksichtigt würden. Denn der Kunde erhalte 14 und nicht 12 Flaschen. Die zwei kostenlosen Flaschen böten ihm denselben Gegenwert wie die restlichen 12. Daher werde er für einen Preisvergleich mit anderen Angeboten alle Flaschen einbeziehen. Werde der Grundpreis nur auf Basis von 12 Flaschen angegeben, müsse der Verbraucher mühsam die beiden zusätzlichen Flaschen einrechnen.

Auch eine Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG kann das Gericht in der Handlung der Beklagten nicht ausmachen. Dem Verbraucher falle beim Betrachten des Inserats auf, dass er zum Preis von 12 Flaschen 14 erhalte. Da der Preisvergleich für ihn nur Sinn mache, wenn alle 14 Flaschen einbezogen würden, dürfe er annehmen, dass die Grundpreisangabe in der Werbung die beiden zusätzlichen Flaschen berücksichtige. Dass unmittelbar darunter stehe: "12 x 1-Liter-Flaschen-Kasten", ändere nichts.

Schließlich verneint der Senat einen Verstoß gegen Anhang Nr. 21 zu § 3 Abs. 3 UWG. Diese Bestimmung verbietet, kostenpflichtige Waren oder Dienstleistungen als "gratis" zu bewerben. Aus dem Umstand, dass die Beklagte – korrekterweise – den Grundpreis auf alle 14 Flaschen bezogen habe, sei nicht zu abzuleiten, die beiden zusätzlichen Flaschen seien nicht kostenlos.

OLG Köln, Urteil vom 29.06.2012, Az. 6 U 174/11


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