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Graphisch gestaltete Einzelbuchstaben kennzeichnungskräftig

Graphisch gestaltete Einzelbuchstaben sind von Haus aus normal kennzeichnungskräftig


Graphisch gestaltete Einzelbuchstaben kennzeichnungskräftig

Im Rechtsstreit Bogner vs. Barbie hat der BGH das letzte Wort gesprochen. Die Bundesrichter führten aus, dass zwischen der Wort- und Bildmarke „B“ des Labels Willy Bogner und der Wort- und Bildmarke B des Spielwarenkonzerns Mattel keine Verwechslungsgefahr i. S. v. § 14 Abs. 2 Nr. 2 des Markengesetzes (MarkenG) besteht (BGH, Urteil vom 02. 02. 2012, Az. I ZR 50/11). Begründet wurde dies u. a. damit, dass bei Wortzeichen, die nur aus einem Buchstaben bestehen, das Hauptaugenmerkt auf der graphischen Gestaltung des Zeichens liegt.

Relevante Norm: § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Sachverhalt – Die wichtigsten Fakten des Falls in Kürze
Klägerin des Verfahrens war das bayerische Label Willy Bogner. Dieses sah in der Verwendung des Buchstabens B auf den Barbiepuppen von Mattel eine Verletzung ihrer Markenrechte. Gestützt wurde dieser Befund auf das B des Labels (sogenanntes Bogner B). Bogner betrieb das Verfahren nach eigenen Angaben, um die markenrechtliche Priorität des Labels auch in Zukunft sicherstellen zu können. In erster Instanz war das Landgericht Köln mit dem Fall befasst. Hier konnte die Klägerin einen Sieg auf ganzer Linie verzeichnen, da das Gericht der Argumentation folgte und der Klage antragsgemäß stattgab (LG Köln, Urteil vom 04.02.2010, Az. 31 O 512/09). Nachdem die Beklagte Berufung einlegte, hatte das Oberlandesgericht Köln zu entscheiden. Hier konnte die Klägerin nur einen Teilsieg erringen (OLG Köln, Urteil vom 16.02.2011, Az. 6 U 40/10). Das letzte Wort in dem Rechtsstreit hatte damit der BGH in Karlsruhe zu sprechen.

Bei Wortzeichen, die nur einen Buchstaben haben, ist die graphische Gestaltung entscheidend – Auszug aus den Gründen
Konkret ging es beim Bundesgerichtshof darum, ob zwischen dem Bogner B und dem B von Barbie eine Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bejaht werden kann oder nicht.

Hierzu stellte der BGH zunächst abstrakt fest, dass es einer Abwägung dem Einzelfall nach bedarf, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Im Rahmen dieser Abwägung seien die Interessen beider Parteien zu untersuchen. Insbesondere Wechselwirkungen zwischen den zu vergleichenden Zeichen käme im Rahmen dieser Abwägung eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu. Dabei sei vor allem auf die Ähnlichkeit der Zeichen sowie die Ähnlichkeit der jeweils relevanten Warengruppen abzustellen. So könne etwa ein hoher Verwechslungsgrad der Zeichen durch eine unterschiedliche Warenkategorie zumindest in Teilen ausgeglichen werden, so das höchste deutsche Zivilgericht.

In Bezug auf die in Frage stehende Verwechslungsgefahr der beiden Zeichen (Bogner B vs. Barbie B) führten die Bundesrichter aus, dass dem Bogner B in Deutschland ein hohes Maß an Bekanntheit zukomme. Aus den Umstand, dass Einzelbuchstaben in der Modewelt weit verbreitet sind, kann – so der BGH – zunächst nicht geschlossen werden, dass derartigen Marken eine nur geringe Kennzeichnungskraft zukommt.

Zwischen dem Bogner B und dem B von Barbie sei zunächst eine klangliche Ähnlichkeit abzulehnen, weil es in der Moderbranche zwar üblich sei, Marken, die nur aus einem Buchstaben bestehen, nur nach diesem Einzelbuchstaben zu benennen. Der Verkehr würde sich jedoch nicht auf den Laut „B“ oder (englisch) „Be“ beschränken, sondern auf den vollständigen Namen abstellen (Bogner bzw. Barbie).

Außerdem käme bei Einzelbuchstaben der graphischen Gestaltung des Buchstabens eine besonders große Rolle zu. Die hier in Frage stehenden Buchstaben sind sich nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht in hinreichendem Maße ähnlich. So sei das Bogner B kräftig und statisch. Das B von Barbie lässt sich nach Ansicht der Bundesrichter vielmehr mit Attributen wie lebendig und verspielt beschreiben. Damit seien die Buchstaben auch in graphischer Hinsicht unterschiedlich.

Im Ergebnis lehnte der BGH eine Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG also ab. Die Klage von Bogner scheiterte damit in letzter Instanz.

BGH, Urteil vom 02. 02. 2012, Az. I ZR 50/11


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